Sehr geehrter Ratsuchender,
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Wenn sie durch Teilzeitarbeit während der Elternzeit die JAEG unterschreiten, werden Sie versicherungspflichtig (vorausgesetzt außerdem, Sie haben noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet, was ich hier unterstelle; anderenfalls würde § 6 Abs. 3a SGB V
gelten).
Wenn Sie nach der Elternzeit wieder die Vollzeittätigkeit mit einem Einkommen über der JAEG aufnehmen und damit wieder versicherungsfrei würden, können Sie sich im Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
freiwillig versichern. Der Versicherung können Sie also beitreten, wenn sie unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate pflichtversichert waren, was der Fall wäre. Sie hätten damit die Vorversicherungszeit erfüllt.
Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach der Elternzeit wieder überschritten, endet die Versicherungspflicht aber erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird, § 6 Abs. 4 SGB V
, also kann auch die freiwillige Versicherung erst ab dem Folgejahr beginnen.
Bitte beachten Sie, dass die Erstberatung in diesem Untermenü der Plattform keiner ausführlichen Prüfung einer Sach- und Rechtslage entsprechen kann.
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Britta Möhlenbrock
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Rechtsanwältin Britta Möhlenbrock
Vielen Dank für Ihre erste Einschätzung. Abschließend habe ich noch eine Verständnisfrage. Würde die Elternteilzeit z.B. am 1.7.enden und Ehemann würde wieder voll arbeiten und demnach wieder über die JAEG kommen würde die Versicherungspflicht für das laufende Kalenderjahr weiter bestehen. Die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung bestände demnach erst ab dem folgenden Kalenderjahr? Besten Dank für Ihre Einschätzung!
Sehr geehrter Ratsuchender,
genauso steht es im Gesetz:
„Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird." (§ 6 Abs. 4 Satz 1 SGB V
)
Die Versicherungspflicht geht vor. Die freiwillige Versicherung kann ab dem Frolgejahr erfolgen (wenn 01.07.2013 Elternzeit endet, besteht die Versicherungspflicht bis zum 31.12.2012 fort und kann ab 01.07.2014 die freiwillige Versicherung erfolgen).
Beachten Sie aber, dass dies dem derzeitigen Gesetzesstand entspricht. In den letzten Jahren haben laufend gravierende Änderungen des SGB V statt gefunden. Sie sollten daher die Gesetzesentwicklung weiter verfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
Internet: www.ra-moehlenbrock.de
Email: info@ra-moehlenbrock.de
oben muss es natürlich heißen: besteht Versicherungspflicht fort bis zum 31.12.2013(!)...
und es muss ab 01.01.2014 heißen hinsichtlich der freiwilligen Versicherung.
Ich bitte das Versehen zu entschuldigen.