TÜV-Gebühren Gastank

22. Oktober 2006 11:47 |
Preis: 30€ Historischer Preis
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann

Im April 1996 habe ich einen Gastank von einer Heizölfirma für die Dauer von zunächst 10 Jahren angemietet. Gemäß dem geschlossenen Mietvertrag bin ich verpflichtet, die Gebühren für die vorgeschriebenen TÜV-Prüfungen zu tragen. Hinsichtlich der großen TÜV-Prüfung alle 10 Jahre besteht zudem eine Verpflichtung die Kosten der Prüfung anteilig zu tragen, wenn der Tank keine 10 Jahre genutzt wird.

Anfang Januar 2006 habe ich vom Vermieter einen schriftliche Mitteilung erhalten, dass dieses Jahr die sogenannte große TÜV-Prüfung (alle 10 Jahre/Tank hatte TÜV bis 05/2006) ansteht. Gleichzeitig wurden mir die Kosten der Prüfung mitgeteilt. Wegen des konkreten Termins für die Prüfung würde man sich sodann wieder mit mir in Verbindung setzen.

Da ich den Tank nicht mehr benötigte, habe ich den Mietvertrag im Februar 2006 fristgerecht zum 03.04.2006 gekündigt, was mir auch bestätigt wurde. Den Tank habe ich an den Vermieter ordnungsgemäß zurückgeführt, was mir ebenfalls schriftlich bestätigt wurde. Von der TÜV-Prüfung und den Kosten war in beiden Schreiben keine Rede mehr.

Nachdem der Tank wieder bei Vermieter war, hat dieser dann im Mai 2006, ohne weitere Information an mich, die TüV-Prüfung durchgeführt. Im Juni 2006 habe ich dann die Rechnung über die TÜV-Kosten nebst einer Kopie des TÜV-Berichtes erhalten.

Muss ich diese Kosten noch zahlen, obwohl das Vertragsverhältnis zu dieser Zeit bereits beendet war? Reicht es hierfür aus, dass ich im Januar 2006 hierüber mal informiet worden bin oder hätte sich der Vermieter den Anspruch auf Zahlung der TüV-Kosten im Rahmen der Kündigungsbestätigung vorbehalten müssen.

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Zur Lösung:

Grds. war eine Information bzw. ein Vorbehalt durch den Vermieter nicht erforderlich, soweit sie vertraglich verpflichtet waren, für die „große“ Prüfung aufzukommen. Ich verstehe den Sachverhalt so, dass Sie sich verpflichtet hatten, eine große Prüfung innerhalb der 10 Jahre zu tragen (deswegen auch die anteilige Verpflichtung, wenn Sie früher kündigen). Wenn das so ist, mir liegt der genaue Vertragswortlaut ja nicht vor, sehe ich keine Möglichkeit von Ihnen, um die Zahlung umhin zu kommen. Da die letzte große Prüfung auch unmittelbar im Anschluss an Ihre Vertragslaufzeit anstand, sehe ich auch keine unangemessene Benachteiligung, die ggf. sonst zur Unwirksamkeit der Kostentragung führen könnte. Auch allgemein dürften gegen eine Abwälzung auf Sie als Mieterin keine Bedenken bestehen.

Für Rückfragen stehe ich natürlich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere, dringend zu empfehlende Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!


Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann


Burgwedel 2006
mail<image> </image>anwaltskanzlei-hellmann.de


Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!

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