2 internationale Gerichte gleichzeitig?

15. Oktober 2006 20:25 |
Preis: 50€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Internationales Recht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stefan Steininger

Ist es möglich, nach der Ablehnung einer Verfassungsbeschwerde eine Grundrechts- bzw. Menschenrechtsverletzung sowohl dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strasbourg als auch dem Internationalen Gerichtshof der Vereinten Nationen in Genf vorzulegen?
Kann man beides beantragen und bei einem positiven Bescheid dann wählen oder muss man sich schon vor der Beantragung entscheiden?
Kann evtl. sogar einer der beiden Gerichtshöfe beim anderen unterstützend mitwirken?

Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben summarisch wie folgt beantworten:


Der IGH ist ein zwischenstaatlicher Gerichtshof der UN. So können nur Staaten Parteien vor dem Gerichtshof sein (Art. 34 des Statuts). Der Zugang zum Gerichtshof steht (nur) den Staaten offen, die Vertragsparteien dieses Statuts sind (Art. 35).

Damit dürfte eine Parteifähigkeit nicht gegeben sein, so dass eine Klage vor dem IGH unzulässig ist.

Wenn Sie sich durch die Entscheidung in Ihren Menschenrechten verletzt sehen, ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zuständig. vergl. Art. 34 EMRK :

Der Gerichtshof kann von jeder natürlichen Person, nichtstaatlichen Organisation oder Personengruppe, die behauptet, durch einen der Hohen Vertragschließenden Teile in einem der in dieser Konvention oder den Protokollen dazu anerkannten Rechte verletzt zu sein, mit einer Beschwerde befasst werden. Die Hohen Vertragschließenden Teile verpflichten sich, die wirksame Ausübung dieses Rechts nicht zu behindern.

Damit bleibt hier nach Ihrer knappen Schilderung grundsätzlich (nur) die Anrufung des EGMRK.

Ich hoffe, Ihren einen hilfreichen ersten Überblick verschafft zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine umfassende Prüfung an Hand aller Unterlagen nicht ersetzen kann. Für Rückfragen und die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Stefan Steininger
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 15. Oktober 2006 | 21:15

Sehr geehrter Herr Steininger,
Vielen Dank für Ihre prompte Antwort.
Ich verstehe allerdings eines nicht. Ihrer Meinung nach kann der Internationale Gerichtshof Genf nur von Staaten eingeschaltet werden. Wir haben uns im Vorfeld unserer Angelegenheit schon einmal an Genf gewandt und es wurde uns mitgeteilt, dass es dort eine "Abteilung" gibt, die für natürliche Personen offensteht. Ledglich unsere Angaben waren damals zu ungenau, weshalb wir ersucht wurden, konkreter zu werden. So kam bei uns eigentlich die Frage auf, ob wir Genf und Strasbourg gleichzeitig anrufen können. Vielleicht könnten Sie noch einmal nachforschen.
Vielen Dank im voraus.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 15. Oktober 2006 | 21:54

Vielen Dank für Ihre Nachfrage!

In der ersten Frage sprachen Sie vom Internationen Gerichtshof der UN. Für diesen treffen meine Aussagen zu. Dieser hat seinen Sitz in Den Haag.

Nachdem Sie von der UN in Genf sprechen, gehe ich nunmehr davon aus, dass sie die Menschenrechtskommission (ehemals Menschenrechtsrat) der UN meinen. Dieser hat seinen Sitz in Genf. Aufgabe dieses Gremiums ist die Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte innerhalb der Staaten der UN. Das Gremium ist als Unterorgan der UN-Vollversammlung angelegt. Der mit weiteren Kompetenzen ausgestattete Menschenrechtsrat hat ein umfassendes Mandat zur Behandlung von Menschenrechtsverletzungen in einzelnen Ländern, sowie zur Abgabe von Empfehlungen.

Der Rat wird sich in soweit mit Menschenrechtsverletzung durch die Bundesrepublik beschäftigen. Er bietet jedoch keinen Individualrechschutz.

Insoweit können beide Institutionen angerufen werden, wobei nur der EGMRK Ihre Rechte konkret schützen kann.

Sollte der MRR eine Verletzung durch die BRD annehmen, wird dies natürlich Indizwirkung haben.

Ich hoffen, nunmehr den Kern Ihrer Frage getroffen zu haben. Bei weiteren Unklarheiten wenden Sie sich gerne an mich.

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER