DNA-Analyse

22. Dezember 2004 22:10 |
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Strafrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei mir soll aufgrund eines Bagatell-Deliktes ein DNA-Test durchgefuehrt werden. Ich habe 2 Personen in einem Brief den Tod angedroht. Das Gericht hat einen Beschluss (richterliche Anordnung) ausgestellt, der mich dazu auffordert, am 6. Januar einen DNA-Test machen zu lassen. Der Vorwurf ist Paragraph 126 Androhung von Straftaten (...) Ich werde nun ueber einen Verteidiger Widerspruch einlegen. Sehen Sie es auch so, dass fuer die Bedrohung zweier Personen in einem Brief (und wenn sie noch so schlimm ist) die Verhaeltnismaessigkeit fuer einen zwangsweise DNA-Test nicht gegeben ist? Hat der Widerspruch beim Landgericht aufschiebende Wirkung der Durchfuehrung des Tests? (Das Gericht kann den Widerspruch zwischen den Feiertagen ja wohl kaum bearbeiten!) Vielen Dank im voraus.

Mit freundlichen Gruessen

M.A.

22. Dezember 2004 | 22:59

Antwort

von


(163)
Waidmarkt 11
50676 Köln
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Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

für die DNA - Analyse ist § 81g StPO maßgabend.

Die Ennahme ist an zwei Voraussetzungen geknüpft. ZUnächst müssen Sie wegen einer Straftat von erheblicher Beduetung veruteilt worden sien. Gem. § 2c i.V.m. der Analage zu § 2c des DNA-Indentifikationsgesetzes vom 07.09.1998 gilt dies gerade nicht.

Da aber § 126 StPO auch die Androhung mit Totschlag umfaßt und der Totschlag wiederum gem. Anlage zu 2c Ziffer 18 darin genannt ist, könnte man die Zulässigkeit denken.

Ich halte die Maßnahme trotz allem für unzulässig, da das DNA - Identifikationsgesetz in der o.g. Anlage klar definiert hat, welche Taten umfaßt sind. Es muß sich zumindest um eine Tat handelnt, die im Versuchsstadim war.

Dafür spricht auch, daß die Androhung ein anderes Rechtsgut als die in der Anlage zu 2c genannten Taten hat. BEi § 126 handelt es sich um eine abstrakte Gefährung des Rechtsfriedens.

Gegen die Anordnung wird eine Bescherde gem. § 304 I StPO eingereicht. Die Andrdnung wird - da keine Gefahr im Verzug besteht - auch nicht durchgeführt, bis das Beschwerdegericht entschieden hat.

MIt freundlichen Grüßen
Klaus Wille
Rechtsanwalt


Rechtsanwalt Klaus Wille

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