Nennung Helfer am Privatbau / Schwarzarbeit

13. Oktober 2006 07:13 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Steuerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen einer Betriebsprüfung wurde bemängelt, dass bei der Errichtung meines privaten Einfamilienhauses keine ausreichenden Unternehmerrechnungen vorliegen. Es wurde eine Menge der Arbeitsstunden durch Nichtunternehmer auf 2.500 Stunden geschätzt. Da mehrere Familienangehörige mitgeholfen haben, kann diese Zahl sicherlich auf 800 Stunden reduziert werden. Das Finanzamz möchte nun aber den Namen des Maurers wissen, der die "Bauleitung" übernommen hat. Da ich den Namen nicht nennen möchte, aber sicher eine gewisse Anzahl von Arbeitsstunden als "Schwarzarbeit" angeben muss, bitte ich mir die Konsequenzen aufzuzeigen, wenn ich den Namen des Maurers gegenüber dem Finanzamt verschweige. Der Maurer wurde mit einem Stundensatz von 15 Euro bezahlt. Das Finanzamt hat bereits aufgrund der Differenzen ein Strafverfahren eingeleitet.

Vielen Dank

13. Oktober 2006 | 11:02

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Anfrage beantworte ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt.

Zunächst ist bei der Betriebsprüfung zu beanstanden, dass hier offensichtlich Sachverhalte aufgenommen wurden, die von dem Umfang der Betriebsprüfung sicherlich nicht gedeckt waren, da es sich um eine private Errichtung eines Einfamiliehauses gehandelt hat. Insoweit wäre anhand der Prüfungsanordnung gem. § 196 AO zu prüfen, ob die Erfassung von privaten Belangen überhaupt erfaßt wurde, wovon ich nicht ausgehe.

Soweit bereits ein Strafverfahren gegen Sie anhängig ist, brauchen Sie sich nicht selbst durch Aussagen zu belasten. Dies würden Sie aber tun, wenn Sie dem Finanzamt die entsprechenden Auskünfte geben würden.

Soweit Ihnen allerdings eine Steuerhinterziehung gem. § 370 AO im laufenden Strafverfahren nachgewiesen werden kann, machen Sie sich strafbar und es ist neben der zu zahlenden hinterzogenen Steuer mit einer Geldstrafe zu rechnen. Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist durch das eingeleitete Strafverfahren nun nicht mehr möglich.

In Anbetracht der Größenordnung empfehle ich Ihnen und dem für Sie tätig gewordenen Maurer einen Kollegen mit Ihrer Verteidigung zu beauftragen. Möglicherweise kann sich eine geständige Einlassung zum aktuellen Zeitpunkt strafmildernd auswirken. Dies wäre aber anhand des konkreten Falles zu prüfen.

Ich hoffe Ihnen einen Überblick verschafft zu haben.

Mit besten Grüßen

RA Schröter


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 13. Oktober 2006 | 11:13

Sehr geehrter Herr Schröter,

vielen Dank für Ihre Antwort. Was kann mir passieren, wenn ich zwar zugebe, dass ein Maurer tätig geworden ist, ich aber den Namen nicht nenne?

vielen Dank für Ihre Antwort

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Oktober 2006 | 11:29

In diesem Fall wird Ihnen eine Geldstrafe wegen Steuerhinterziehunhg drohen.

Soweit sich die Auskunftserteilung im Rahmen der Prüfungsanordnung bewegt, sind Sie zur Mitwirkung zur Aufklärung der steuerlich erheblichen Sachverhalte verpflichtet, § 200 AO . Tun Sie dies nicht kann gegen Sie Zwangsmittel (Zwangsgeld oder Ersatzzwangshaft) angedroht und festgesetzt werden, § 328 AO .

Mit besten Grüßen

RA Schröter

ANTWORT VON

(1624)

Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER