Denkmalschutz

| 11. März 2012 08:17 |
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Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Ich habe 2003 ein ca 120 jahre altes Fachwerkhaus gekauft.
Das Haus war mit Schiefer eingedeckt und ich musste die Dacheindeckung erneurn lassen.
Ich habe mich aus Kostengründen für Bitumenschindeln/Dachpappe entschieden.
Nach einigen Jahren ca 2008 wurde das Haus unter Denkmalschutz gestellt.
In nächster Zeit wird eine Neudeckung des Dachs fällig (Hagelschaden)

Meine Frage.: Kann ich wieder Bitumenschindeln verwenden die auf dem Dach liegen
und mit denen das Haus auch unter Denkmalschutz gestellt wurde?
Oder muss ich Schiefer verwenden?
Falls ich Schiefer verwenden müsste wäre ich finanziell überfordert da der Dachstuhl
mit erneuert werden müsste. 200 tsd EURO.
gegen 30 tsd EUR für ein Bitumen Dach.

11. März 2012 | 10:30

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.

Nach den einzelnen Denkmalschutzgesetzen der Länder, in Ihrem Fall § 2 RhPfDSchG, besteht die Verpflichtung des Denkmalschutzeigentümers , das geschützte Gebäude denkmalgerecht zu erhalten und instand zu setzen. Diese Verpflichtung besteht gem. § 2 Abs. 1 RhPfDSchG jedoch nur im Rahmen des Zumutbaren. Die Zumutbarkeit ist das Kriterium, das die Berücksichtigung grundrechtlich geschützter Individualpositionen, die mit dem öffentlichen Erhaltungsinteresse konkurrieren, ermöglicht und verlangt. Die Zumutbarkeitsgrenze ist seit der Entscheidung des BVerfG vom 02.03.1999 ( BVerfG, NJW 1999, 2877 ) von jeder Verwaltungsbehörde zwingend einzuhalten. Im Rahmen der Prüfung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit wird allein auf das Verhältnis der voraussichtlichen Investions- und Bewirtschaftungskosten zu den möglichen Nutzungserträgen und dem Gebrauchswert des Denkmals abgestellt ( BGHZ 72, 211 , 220). Entscheidend ist die objektive Wirtschaftlichkeitsberechnung bezüglich des Schutzobjektes.

Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 RhPfDSchG ist die wirtschaftliche Belastung durch Erhaltungskosten unzumutbar, wenn diese nicht dauerhaft durch Erträge oder den Gebrauchswert des Denkmlas aufgewogen wird. Liegt ein solcher Fall vor, was vorliegend bei Ihnen offensichtlich gegeben ist, kann die Erhaltungspflicht auf die unveränderte Belassung des Denkmals beschränkt werden (Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 2 Halbsatz RhPfDSchG), also auf Erneuerung des Bitumendachs.

Grundsätzlich sind Sie zur Erhaltung des Denkmals verpflichtet, wobei sich diese Verpflichtung zunächst nur auf die Bewahrung des aktuellen Zustandes richtet. Allerdings geht der Begriff der Erhaltung soweit, dass Sie auch auf den Ersatz zerstörter Bauteile, wie hier das Schifferdach, eigentlich verpflichtet sind, jedoch nur im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit, die in Ihrem Fall ganz offensichtlich nicht gegeben ist. Demzufolge kann die Behörde von Ihnen meiner Auffassung nach nur die Erneuerung des Bitumendachs verlangen.

Mit freundlichem Gruß



Rückfrage vom Fragesteller 11. März 2012 | 11:02

Ist es tatsächlich möglich mich zu zwingen das Haus mit Schiefer einzudecken obwohl
es zur Zeit des unter Denkmalschutz stellens schon viele Jahre mit Bitumenschindeln eingedckt war.
Die Frage der Wirtchaftlichkeit ausser acht gelassen.
Vielen Dank für die Antwort

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 11. März 2012 | 12:38

Sehr geehrter Fragesteller,

die Grundpflicht des Eigentümers eines Baudenkmals ist, ein Kulturdenkmal erhalten und instand zu halten. Hierzu gehört das klassische äußere Erscheinungsbild einer Immobilie und zwar im Zeitpunkt seiner Erstellung, wozu in Ihrem Fall die Eindeckung des Daches des Fachwerkhauses mit Schiefer gehörte. Die Maßnahmen zur Instandhaltung müssen den Grundsatz der Material und Werkgerechtigkeit beachten( OVG Lüneburg MDR 1993, 649 , VGH München BayVBL 1997, 633). Die Pflicht zur Instandsetzung bezieht sich auch auf den Ersatz zerstörter Bauteile, denn letztlich geht es darum, das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes im Zeitraum seiner Entstehung zu erhalten. Demzufolge kann von Ihnen grundsätzlich die Eindeckung des Daches mit Schiffer verlangt werden, denn so sahen damals die Fachwerkhäuser vor 120 Jahren in Ihrer Stadt aus. Allerdings wird das grundsätzlich mögliche behördliche Einfordern des Eindecken des Daches mit Schiefer an der Verhältnismäßigkeitkeit, also dem wirtschaftlich für Sie zumutbaren scheitern.

Mit freundlichem Gruß

Peter Dratwa
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 11. März 2012 | 13:44

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