Rückforderung zuviel gezahlter Kitagebühren

26. Februar 2012 21:07 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Natalia Chakroun

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgendes Problem. Unser älteres Kind besucht seit 2 1/2 Jahren eine Kindertagesstätte in freier Trägerschaft in Dessau/Sachsen-Anhalt. Unser jüngeres Kind wird demnächst 2 Jahre und besucht seit Anfang Februar auch diese Einrichtung.
Nun haben wir durch unseren Träger der Kindertagesstätte erfahren, dass wir wohl seit der Geburt des jüngeren Kindes 22 Euro monatlich weniger für den Kindergartenplatz des älteren Kindes hätten zahlen brauchen, wenn wir das Neugeborene beim hiesigen Jugendamt gemeldet hätten.
Gesagt hat uns das damals natürlich keiner. Einen Grund zur Meldung der Geburt unseres zweiten Kindes beim Jugendamt im Zusammenhang mit dem Kindergartenplatz erschien uns auch deshalb nicht nötig, da uns der freie Träger für das Geschwisterkind einen Kindergartenplatz in seiner Einrichtung nach Bedarf jederzeit zusicherte.
Das Jugendamt ist auf Rückfrage des freien Trägers nur bereit gewesen, den bereits für beide Kinder im Februar 2012 zu hoch kassierten Kindergartenbeitrag zu erstatten. Für die Monate davor lehnt das für die Kitagebühren zuständige Jugendamt eine Rückerstattung ab.
Durch Eigenrecherche im Internet konnte ich bereits klären, dass die aktuell gültige Satzung vom Mai 2010 mit Wirkung zum 01.06.2010 den Passus enthält, dass allein die Existenz eines zweiten Kindes mit Anspruch auf einen Betreuungsplatz und Wohnort in Dessau auf Antrag zu einer Reduzierung der Kindergartengebühr des anderen Kindes führt.
Soweit ist das auch für mich verständlich, aber für mich noch lange nicht einzusehen.
Somit stellt sich für mich die Frage, ob gemäß der Satzung eine Gebührenrückerstattung wegen fehlenden Antrags wirklich generell ausgeschlossen ist oder ob Gründe geltend gemacht werden können und wir vom Jugendamt eine Rückzahlung fordern können?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die Satzung sieht vor, dass eine Ermäßigung auf Antrag erfolgt. Dies ist, soweit ich das Ihren Angaben entnehmen kann, tatsächlich auch nicht angreifbar.
Das dies für Sie sehr unbefriedigend ist,ist absolut nachvollziehbar. Leider ist es jedoch regelmäßig so in der Bundesrepublik Deutschland, dass Vergünstigungen immer nur auf Antrag erfolgen. Mit anderen Worten: "Wer was haben möchte, soll sich selbst kümmern. Der Rest hat Pech gehabt."
Einen konkludenten Antrag mit der Beantragung der Geburtsurkunde für Ihr zweites Kind beim zuständigen Standesamt wird gleichwohl von den Gerichten leider nicht angenommen.
Vielleicht wäre diese Geschichte etwas für die örtliche Presse. Eine Satzungsänderung könnte für die Zukunft angestrebt werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Natalia Chakroun, Rechtsanwältin

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