Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ein Widerspruch gegen einen ALG II Leistungsbescheid hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung.
Dies ergibt sich aus § 39 SGB II
.
Sie haben aber die Möglichkeit, bei der Behörde einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung zu stellen (§ 86a SGG
).
Darüber kann das Sozialgericht im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die aufschiebende Wirkung anordnen (§ 86b SGG
). Hierzu müssen Sie einen Antrag beim örtlich zuständigen Sozialgericht stellen.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass diese Plattform eine umfassende Rechtsberatung nicht ersetzen kann und die Antworten maßgeblich von den zu Verfügung gestellten Informationen abhängig sind.
Mit freundlichen Grüßen
André Stämmler
Trifft aufschiebende Wirkung bei meiner Frage zu?
23. Februar 2012 14:40 |
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Sozialrecht
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Rechtsanwalt Andre Stämmler
Hat ein Widerspruch,
gegen einen ALG-II Bewilligungsbescheid mit gekürztem Regelsatz,
a u f s c h i e b e n d e Wirkung?
Vielen Dank!
FRAGESTELLER 6. Oktober 2025
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