Sehr geehrter Herr Fragesteller,
Ich gehe davon aus,dass die vor gut zwei Jahren abgegebene e.V.
noch im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.
Das Finanzamt musss sich die Informationen zu der
vorgenannten
e.V:( also eine sogenannte Schuldneranfrage beim zuständigen
Amtsgericht tätigen) von Amts wegen beschaffen,also ohne Mitwirkung Ihrer Bekannten.
Da eine noch zeitlich gültige EV und nach wie vor das Existenz
minimum vorliegen,darf das Finanzamt unter den
vorgenannten beiden Voraussetzungen derzeit nicht pfänden
(§ 903 ZPO
i.Verbindung mit § 284 Absatz 4
Abgabenordnung).
Eine Ausnahme besteht für den Fall,dass ein etwa zum Zeitpunkt der Abgabe der EV bestandenes Arbeitsverhältnis Ihrer Bekannten mittlerweile aufgelöst worden wurde.
In diesem Fall darf das Finanzamt eine neue EV beantragen,um aus Gläubigersicht überprüfen zu können,ob ein eventuelles aktuelles Einkommen pfändbar ist oder nicht.
Dasselbe gilt natürlich -wenn aktuelles Vermögen Ihrer Bekannten
vom Gläubiger(=Landratsamt/Finanzamt)nahegelegt(=Glaubhaftmachung)
werden könnte.Diese zuletztgenannte Möglichkeit schließe ich aufgrund Ihrer Informationen aus.
Sofern kein Einkommenswechsel stattgefunden hat(s.o.),rate ich dazu, das Finanzamt unter Hinweis auf das oben Ausgeführte anzuschreiben und natürlich eine Kopie dieses Schreibens für die
eigenen Unterlagen zu fertigen.
Mit freundlichen Grüßen
Dorothee Mertens
Rechtsanwältin
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Sehr geehrte Damen und Herren ,
eine gute Freundin hat vor 2 Jahren und einem Monat eine EV (die 2.in Folge) über Ihre Vermögensverhältnisse geleistet.
Durch Querelen mit einem Nachbarn, ist aus einer meiner Ansicht nach stark zweifelhaften Kostenrechnung des Landratsamtes von 100 Euro mittlerweile mit Gebühren knapp 800 Euro.
Jetzt hat sich der GV des Finanzamtes angekündigt. Im Prinzip ist das ja kein Problem, da sie bereits auf Existensminimum lebt. In einem Schreiben hat Sie der Sachbearbeiterin des FA mitgeteilt, daß sie bereits eine EV geleistet hat und diese noch gültig ist. Davon war die SB unbeeindruckt, meinte das FA darf aufgrund des Vollstreckungsersuchens das immer und drohte weiterhin mit Zwangsöffnung und erneute Feststellung der jetzigen wirtschaftlichen Verhältnisse.
Heute habe ich davon erfahren, da sie ziemlich durch den Wind war und sie weis nicht wie sie sich verhalten soll. Ich weiß es auch nicht habe aber an dieses Forum gedacht.
Daher meine Frage:
Nach welchem Paragraphen ist der GV des FA berechtigt TROTZ gültiger EV zu pfänden und erneut eine weitere EV abzunehmen und hätte er sich nicht darüber informieren müssen um unnötigerweise, weitere Kosten Ihr zu ersparen. Haben sie einen Tipp zum Verhalten?
§915 ZPO
ist da nicht ganz hilfreich, da bei Vermutung des Hinzuwachsens von Vermögen erneut eine EV abverlangt werden kann. Aber das ist ja nach dem Ablauf von 3 Jahren und eine Vermutung ist immer Auslegungssache.
Vielen Dank f. die Beantwortung im voraus.
Mit freundliche Grüßén
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