Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Frage.
Weicht eine Eigenschaft der Ware von der vertraglich vorausgesetzten Eigenschaft ab, liegt ein Sachmangel vor( § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB
). Beschaffenheit ist jede vereinbarte Eigenschaft, also in Ihrem Fall die Eignung des Mainboard für i7-Prozessoren.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer nach § 437 Nr. 2 BGB
vom Vertrag zurücktreten. Sie erhalten also den Kaufpreis des Mainboards erstattet.
Der Rücktritt vom Vertrag ist gleichzeitig mit Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen möglich ( § 437 Nr. 3 BGB
). Sowohl für den Schadenersatz als auch für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen ( § 284 BGB
) ist ein Verschulden des Verkäufers erforderlich ( § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB
), das vorliegend offensichtlich gegeben ist.
Zu dem Ersatz vergeblicher Aufwendungen zählen sämtliche Aufwendungen , die Sie im Vertrauen die Eignung des Mainboard für i7-Prozessoren gemacht haben und billigerweise auch machen konnten. Hierzu zählt der Kaufpreis für den Prozessor sowie auch die Rücksendekosten. Eigene Arbeitsleistungen sind zu ersetzen, soweit sie einen Marktwert haben ( BGH NJW 1996,92). Demzufolge können Sie auch eine angemessene Erstattung Ihrer nutzlos aufgewendeten Zeit verlangen.
Gerne stehe ich bei Unklarheit für eine Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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Vielen Dank für die Antwort!
Eine kleine Nachfrage: wie weit muss ich mich auf die Argumentation einlassen, ich könnte die Komponenten, die ich neben dem Mainboard mitgekauft habe (Prozessor, Speicher, Gehäuse) ja noch anderweitig nutzen?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich können Sie gem. § 284 BGB
sämtliche Aufwendungen erstattet verlangen, die Sie im Vertrauen auf die Eignung des Mainboards für i7-Prozessoren getätigt haben. Zwar trifft Sie gem. § 254 BGB
eine Schadenminderungspflicht. Jedoch geht diese nicht so weit, dass Sie eine Obliegenheit dahingehend trifft, mit den Artikeln, die Sie im Zusammenhang mit dem Mainboard erworben haben, das Beste daraus zu machen ( Münchner Kommentar, § 284 Rdn. 33). Demnach müssen Sie sich auf die diesbezügliche Argumentation nicht einlassen.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt