Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in reinen Wohngebieten
- tagsüber: 50 dB(A)
- nachts: 35 dB(A)
Diese kann z. B. über im Internetfachhandel beziehbare Geräte gemessen werden.
2.
Weiter schreibt das nordrhein-westfälische Landesimmissionsschutzrecht folgendes vor:
Jeder hat sich so zu verhalten, daß schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit das nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist.
3.
In Ihrer Gemeinde gibt es nach meiner Recherche kein besonderes Ortsrecht.
4.
Deshalb gilt Bundesrecht wie folgt:
In der ersten Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) werden kleine und mittlere Feuerungsanlagen geregelt. Hierzu zählen Heizungsanlagen und Einzelraumfeuerungsanlagen wie Kaminöfen, Kachelöfen, Herde und offene Kamine. Dabei handelt es sich um Feuerungsanlagen, die nicht genehmigt werden müssen.
Grenzwerte legen fest, wie viel Schadstoffe entweichen dürfen.
§ 5 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr regelt diese, siehe:
www.gesetze-im-internet.de/bimschv_1_2010/__5.html
Wichtig für Sie ist insbesondere die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Kurztitel: Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung):
Sie gilt für
- Tragbare Motorkettensäge;
- Winkelschleifer;
In reinen Wohngebieten dürfen im Freien derartige Geräte und Maschinen an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden.
Die bundes-, landes- und teilweise ortsrechtlichen Regelungen sind da sehr vielschichtig und fast unübersehbar geworden.
5.
Privatrechtlich zwischen Nachbarn gilt:
Wird das Eigentum durch Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Eine Duldung besteht dann und die Störungen sind insoweit nicht zu verbieten, wenn die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt.
Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben, siehe oben.
Wenn Anlass zu derartigen Beschwerden besteht kann die gemeindliche untere Immissionsschutzbehörde eingeschaltet werden, die Ordnungswidrigkeiten verfolgen kann.
Alles weitere lässt sich nur im konkreten Störfall sagen.
Wenn Sie Ihr Anliegen konkretisieren können, kann ich Ihnen gerne ergänzend antworten - haben Sie Nachfragen, beantworte ich diese gerne im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Auf wieviel Meter von der Grundstücksgrenze sind die Emmissionen festzustellen bzw. zu messen (Geräusche.Oder gelten dei angegebenen Werte immer ab Grunstücksgrenze.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Die Ermittlung der Geräuschimmissionen erfolgt an den maßgeblichen Immissionsorten:
Die liegen
a) bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989;
b) bei unbebauten Flächen oder bebauten
Flächen, die keine Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen enthalten, an dem am stärksten betroffenen Rand der Fläche, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen erstellt werden dürfen;
c) bei mit der zu beurteilenden Anlage baulich verbundenen schutzbedürftigen Räumen, bei Körperschallübertragung sowie bei der Einwirkung tieffrequenter Geräusche in dem am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raum.
Hier dürfte a) einschlägig sein.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt