Kosten für Arztberichte bei BU

| 23. November 2011 08:52 |
Preis: 30€ Historischer Preis
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Aktuellen Kostenvorschlag
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von


10:27

Sachverhalt:

Nach einem Unfall und 6 monatiger Krankschreibung, wird durch die Berufsunfähigkeitsversicherung geprüft, ob der Versicherungsnehmer Leistungen erhält. Nach einer ersten Fragerunde (Fragebogen an Versicherungsnehmer und an die Krankenkasse) werden erneut Fragebögen (=Arztberichte) geschickt die - mit Verzicht auf das Schweigerecht - an die behandelnden Ärzte weitergeleitet werden sollen.

- In diesen Arztberichten steht, dass der Versicherungsnehmer für die Kosten der Erstellung der Berichte aufkommt. Diese Berichte müssen vom Versicherungsnehmer unterschrieben werden.

- Außerdem steht folgendes in den allgemeinen Versicherungensbedingungen unter §14 (von insgesamt 30§en) "Welche Mitwirkungspflichten sind zu beachten wenn Leistungen wegen Berufsunfähigkeit verlangt werden":

(1) Leistungen aus dem Vertrag erbringen wir gegen Vorlage des Versicherungsscheins. [...]
(2) Werden Leistungen verlangt sind uns insb. folgende Auskünfte zu geben und in deutscher Sprache vorzulegen:
a) eine Darstellung über Ursache, Beginn [...] des Leidens sowie vorhandene Arztberichte
b) eine Beschreibung des zuletzt ausgeübten Berufs [inkl. Einkommensnachweise]
c) eine Darstellung der durch Ausbildung und Erfahrungen erlangten beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten [inkl. Zeugnisse]
d) eine Aufstellung
- der Ärzte, KKH [...] bei der die versichter Person in Behandlung war
- der Versicherungsgesellschaften, Sozialversicherungsträger und sonstiger Versorgungsträger bei denen die versicherte Person ebenfalls Leistungen wegen Berufsunfähigkeit geltend machen könnte
- über den derzeitigen Arbeitgeber und frühere Arbeitgeber
und die Ermächtigung dort oder bei Behörden Auskünfte zur Prüfung der Ansprüche einzuholen.

!! Die Kosten für diese und die noch von uns einzuholenden Auskünfte und Nachweise hat der Anspruchsberechtigte zu tragen. !!

(3) [Wir können auf unserer Kosten weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte verlangen.]

(4) Die versichtere Person ist verpflichtet, zumutbare Maßnahmen zu ergreifen die geeignet sind die Berufsunfähigkeit zu mindern [...]

Fragen hierzu:

1. Ist die Kostenübernahme (aus §14 (2), hervorgehobener, letzter Absatz) rechtens oder ist sie ungültig (z. B. weil überraschend)?

2. Gibt es hierzu Urteile? (Bitte angeben)

3. Wie verhält es sich, wenn die BU eigentlich unnötigte Arztberichte verlangt? (Hier: Mehrseitiger Fragebogen an einen Arzt 3 Jahre vor Unfall)

4. Auf den Fragebogen an die Ärzte steht sinngemäß "Versicherung zahlt den Bericht in Vorleistung und rechnet mit Antragssteller ab. Abrechnung zum normalen Satz, wir rechnen aber auch mit dem erhöhten Satz ab, wenn sie das kurz begründen". Sollte man den Arztbericht unterschreiben und so zu den Ärzten schicken oder sollte man diesen Absatz ändern/streichen da einem hieraus Nachteile entstehen können?

Vielen Dank und freundliche Grüße

23. November 2011 | 10:12

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:


Die von Ihnen monierte Klausel stammt aus den „Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung" (BuVAB).

§ 11 der BuVAB lautet: „(1) Zum Nachweis des Versicherungsfalls sind uns unverzüglich auf Kosten des Ansprucherhebenden folgende Unterlagen einzureichen:
• a)ein amtliches Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person;
• b)eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit;
• c)ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über den Grad der Berufsunfähigkeit oder über die Pflegestufe;
• d)Unterlagen über den Beruf der versicherten Person, deren Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen Veränderungen.
• e)Bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit zusätzlich eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist, über Art und Umfang der Pflege.
(2) Wir können außerdem – dann allerdings auf unsere Kosten – weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte sowie notwendige Nachweise – auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen – verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen.
(3) Wird eine Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente wegen einer höheren Pflegestufe verlangt, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß."


Bislang gab es in der Rechtsprechung noch keine Stimmen, die die Klausel der Kostentragung für unwirksam hielten.

Legt man die Kriterien an die Unwirksamkeit überraschender Klauseln an die zugrunde liegenden Bedingungen aus der BuVAB an, so ergibt sich folgendes Bild.

Nach § 305 c Abs. 1 BGB wird die Einbeziehung einer Klauel in einen Vertrag versagt, wenn sie nach den Gesamtumständen objektiv ungewöhnlich

und

aus Sicht des Adressaten (Sie) überraschend ist.

Ob Klausel ungewöhnlich sind, bestimmt sich anhand objektiver Maßstäbe.

Man stellt dabei auf die Erwartung ab, wie sie ein „redlicher" Bürger hat.

Auf die Anwendungsverbreitung der Klausel kommt es im Prinzip nicht an.

Ungewöhnlich ist die Klausel nicht. Denn sie ist Ausdruck einer gewissen Risiko- und Lastenvereteilung.

Der Anspruchssteller trägt die grundlegenden Kosten zur Feststellung seines Anspruches und wenn der Versicherer noch weitergehende – über das übliche Maß hinausgehende – Auskünfte für nötig hält, trägt er die dafür entstehednen Kosten.


Die überraschende Wirkung muss daher stammen, dass der Vertragsschließende aufgrund der Ungewöhnlichkeit und aufgrund fehlender Aufklärung mit einer solchen Regelung nicht zu rechnen brauchte.

Da jedoch die Regelung bereits nicht ungewöhnlich erscheint, kann die Klausel gar nicht mehr aufgrund der Ungewöhgnlichkeit für den Empfänger überraschend sein.

Die Klausel über die Kostentragung ist daher Vertragsbestandteil geworden.




Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung weiter geholfen zu haben.



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Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Fachanwalt für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 23. November 2011 | 10:18

Vielen Dank für die Antwort.

Wie verhält es sich bei Frage 3:
Darf die Versicherung verlangen, dass mehrseitige Fragebögen ausgefüllt werden, obwohl eigentlich die (Arzt) Aussage "Versicherungsnehmer hatte vor dem Unfall keine diesbezügliche Verletzung" ausreicht?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. November 2011 | 10:27

Sehr geehrter Fragesteller,

als Versicherungsnehmer sind Sie verpflichtet dem Versicherungsgeber sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen oder deren Einholung zu ermöglichen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles notwendig sind.

Die Versicherung hat dabei auch das Recht eine eigene Einschätzung vorzunehmen - sie muss sich nicht mit einer Einschätzung eines Arztes begnügen.

In diesem Sinne ist es zulässig, dass die Versicherung von einem vorbehandelnden Arzt die Ausfüllung eines mehrseitigen Fragebogens verlangt.


Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Mathias Drewelow
(www.mv-recht.de)

Wenn es sich bei

Bewertung des Fragestellers 28. November 2011 | 14:21

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