Sehr geehrte Fragestellerin,
gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:
Die von Ihnen monierte Klausel stammt aus den „Allgemeine Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Versicherung" (BuVAB).
§ 11 der BuVAB lautet: „(1) Zum Nachweis des Versicherungsfalls sind uns unverzüglich auf Kosten des Ansprucherhebenden folgende Unterlagen einzureichen:
• a)ein amtliches Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person;
• b)eine Darstellung der Ursache für den Eintritt der Berufsunfähigkeit;
• c)ausführliche Berichte der Ärzte, die die versicherte Person gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über den Grad der Berufsunfähigkeit oder über die Pflegestufe;
• d)Unterlagen über den Beruf der versicherten Person, deren Stellung und Tätigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit sowie über die eingetretenen Veränderungen.
• e)Bei Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit zusätzlich eine Bescheinigung der Person oder der Einrichtung, die mit der Pflege betraut ist, über Art und Umfang der Pflege.
(2) Wir können außerdem – dann allerdings auf unsere Kosten – weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte Ärzte sowie notwendige Nachweise – auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen – verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen.
(3) Wird eine Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente wegen einer höheren Pflegestufe verlangt, gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß."
Bislang gab es in der Rechtsprechung noch keine Stimmen, die die Klausel der Kostentragung für unwirksam hielten.
Legt man die Kriterien an die Unwirksamkeit überraschender Klauseln an die zugrunde liegenden Bedingungen aus der BuVAB an, so ergibt sich folgendes Bild.
Nach § 305 c Abs. 1 BGB wird die Einbeziehung einer Klauel in einen Vertrag versagt, wenn sie nach den Gesamtumständen objektiv ungewöhnlich
und
aus Sicht des Adressaten (Sie) überraschend ist.
Ob Klausel ungewöhnlich sind, bestimmt sich anhand objektiver Maßstäbe.
Man stellt dabei auf die Erwartung ab, wie sie ein „redlicher" Bürger hat.
Auf die Anwendungsverbreitung der Klausel kommt es im Prinzip nicht an.
Ungewöhnlich ist die Klausel nicht. Denn sie ist Ausdruck einer gewissen Risiko- und Lastenvereteilung.
Der Anspruchssteller trägt die grundlegenden Kosten zur Feststellung seines Anspruches und wenn der Versicherer noch weitergehende – über das übliche Maß hinausgehende – Auskünfte für nötig hält, trägt er die dafür entstehednen Kosten.
Die überraschende Wirkung muss daher stammen, dass der Vertragsschließende aufgrund der Ungewöhnlichkeit und aufgrund fehlender Aufklärung mit einer solchen Regelung nicht zu rechnen brauchte.
Da jedoch die Regelung bereits nicht ungewöhnlich erscheint, kann die Klausel gar nicht mehr aufgrund der Ungewöhgnlichkeit für den Empfänger überraschend sein.
Die Klausel über die Kostentragung ist daher Vertragsbestandteil geworden.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung weiter geholfen zu haben.
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Antwort
vonRechtsanwalt Mathias Drewelow
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Rechtsanwalt Mathias Drewelow
Fachanwalt für Familienrecht
Vielen Dank für die Antwort.
Wie verhält es sich bei Frage 3:
Darf die Versicherung verlangen, dass mehrseitige Fragebögen ausgefüllt werden, obwohl eigentlich die (Arzt) Aussage "Versicherungsnehmer hatte vor dem Unfall keine diesbezügliche Verletzung" ausreicht?
Sehr geehrter Fragesteller,
als Versicherungsnehmer sind Sie verpflichtet dem Versicherungsgeber sämtliche Informationen zur Verfügung zu stellen oder deren Einholung zu ermöglichen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles notwendig sind.
Die Versicherung hat dabei auch das Recht eine eigene Einschätzung vorzunehmen - sie muss sich nicht mit einer Einschätzung eines Arztes begnügen.
In diesem Sinne ist es zulässig, dass die Versicherung von einem vorbehandelnden Arzt die Ausfüllung eines mehrseitigen Fragebogens verlangt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Mathias Drewelow
(www.mv-recht.de)
Wenn es sich bei