Private Arbeiten eines Arbeitnehmers

30. August 2006 11:06 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Achim Schroers

Ein Mitarbeiter ist während seiner Arbeitszeit für den Unternehmer, bei dem er beschäftigt ist, privat tätig. Muss der Unternehmer für die Arbeitszeit des Mitarbeiter, in der er für ihn tätig ist, sich selber eine Rechnung schreiben? Wie hoch muss die Rechnung sein? Der Lohn inkl. Sozialabgabe oder evt. weniger?

-- Einsatz geändert am 30.08.2006 11:57:25

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:

Der Einsatz eigenen Personals durch den Unternehmer für private Zwecke ist umsatzsteuerechtlich eine unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG . Dabei genügt es, wenn diese als solche verbucht wird, sich selbst hierüber eine Rechnung ausstellen muß der Unternehmer nicht.

Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 4 Nr. 3 UStG für die Umsatzsteuer sind hier die dem Unternehmer entstandenen Ausgaben. Anzusetzen ist daher der Bruttolohn, der Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung sowie ggf. entstandene Nebenkosten.

Einkommensteuerechtlich wirkt sich der Vorgang gewinnerhöhend aus im Umfang der anzusetzenden Ausgaben.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne noch zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Achim Schroers
Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 30. August 2006 | 13:49

Wenn Leistungen über mehrere Jahre für ein Bauobjekt angefallen sind, wann muss dann versteuert werden? Nach Ende des Bauprojekts oder in jedem einzelnen Jahr?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 30. August 2006 | 16:34

Sehr geehrter Fragesteller,

es gibt insoweit keine Besonderheiten. Wie sonst auch, ist die Umsatzsteuer hierauf mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind, abzuführen; die Einkommensteuer hierauf entsteht im jeweiligen Steuerjahr.

Mit freundlichen Grüßen

RA Schroers

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