Sehr geehrter Fragesteller,
solange über Ihren Antrag noch nicht entschieden worden ist und Sie auch keinen rechtskräftigen Gebührenbescheid bekommen haben, können Sie den Antrag auch jederzeit wieder zurückziehen. aus diesem Grund sollten Sie von einer Überweisung des Betrages absehen.
Sie sollten dies daher unter Angabe des Aktenzeichens unverzüglich schriftlich tun und auf die Mahnung Bezug nehmen, sodass der Vorgang bei der Behörde abgeschlossenw werden kann und auch die Gebühr nicht mehr anfällt.
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
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Über den Antrag ist schon entschieden worden.Die Erlaubniss habe ich damals rechtzeitig bekommen, zusammen mit einem Überweisungsträger.Die Gebühr habe ich nicht gezahlt und den Antrag innerhalb 2 Wochen schriftlich widerrufen,Ist der Widerruf trotzdem wirksam?
Sehr geehrter Fragesteller,
da die Lesitung bereits erbracht worden ist, ist auch die Gebühr in voller Höhe entstanden.
ein Widerruf ist hierbei nicht mehr möglich.
Es empfiehlt sich aber bei der Behörde nachzufragen, ob bei einer Rückgabe der Erlaubnis ein Gebührenerlass vorgenommen werden kann.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.
Mit freundlichen Grüßen
Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt