Antrag zurückziehen

| 6. November 2011 13:29 |
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Verwaltungsrecht


Beantwortet von


15:18

Zusammenfassung

Können die Gebühren für eine Berufserlaubnis zurückgefordert werden, wenn die Beschäftigung, für die sie beantragt wurde, nicht zustande gekommen ist?

Nein, die Gebühren für eine Berufserlaubnis sind auch dann zu zahlen, wenn die geplante Beschäftigung nicht zustande kommt. Da die Leistung der Behörde bereits erbracht wurde, ist die Gebühr in voller Höhe entstanden und ein Widerruf nicht mehr möglich. Es empfiehlt sich aber dennoch bei der Behörde nachzufragen, ob bei einer Rückgabe der Genehmigung ein Gebührenerlass vorgenommen werden kann.

Guten Tag!
ich habe einen Antrag auf eine Berufserlaubnis für die Arbeit in einer Praxis gestellt.Die Gebühr für eine auf 3 Jahre befristete Berufserlaubnis beträgt ca. 270 Euro.In der Praxis habe ich lediglich 2 Tage lang unentgeltlich zur Probe gearbeitet.Darf ich den Antrag zurücknehmen?I habe das vor 3 Wochen gemacht,gestern aber schon die erste Mahnung bekommen. Soll ich den gesamten Betrag auf jeden Fall überweisen, obwohl keine langfristige Beschäftigung zustande gekommen ist ?
Danke.

6. November 2011 | 14:16

Antwort

von


(3567)
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
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Sehr geehrter Fragesteller,

solange über Ihren Antrag noch nicht entschieden worden ist und Sie auch keinen rechtskräftigen Gebührenbescheid bekommen haben, können Sie den Antrag auch jederzeit wieder zurückziehen. aus diesem Grund sollten Sie von einer Überweisung des Betrages absehen.

Sie sollten dies daher unter Angabe des Aktenzeichens unverzüglich schriftlich tun und auf die Mahnung Bezug nehmen, sodass der Vorgang bei der Behörde abgeschlossenw werden kann und auch die Gebühr nicht mehr anfällt.


Rückfrage vom Fragesteller 6. November 2011 | 15:09

Über den Antrag ist schon entschieden worden.Die Erlaubniss habe ich damals rechtzeitig bekommen, zusammen mit einem Überweisungsträger.Die Gebühr habe ich nicht gezahlt und den Antrag innerhalb 2 Wochen schriftlich widerrufen,Ist der Widerruf trotzdem wirksam?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 6. November 2011 | 15:18

Sehr geehrter Fragesteller,

da die Lesitung bereits erbracht worden ist, ist auch die Gebühr in voller Höhe entstanden.
ein Widerruf ist hierbei nicht mehr möglich.

Es empfiehlt sich aber bei der Behörde nachzufragen, ob bei einer Rückgabe der Erlaubnis ein Gebührenerlass vorgenommen werden kann.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 6. November 2011 | 15:26

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