Vertieb von Parfümoel

19. Oktober 2011 22:41 |
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Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von


13:13

Hallo,

ich möchten Parfümoel von einem Hersteller in Malaysia kaufen. Der Hersteller hat eine Filiale in Großbritannien und möchte von der EU Kaufen.
Nun steht auf dem Parfümoel inspiriert von "Markenparfüms XY"
Dürfen wir dieses Parfümoel vertreiben ohne Namen XY zu nennen z.b. mit einem erfundenen Namen?

Was muss ich bei solchen Ölen beachten? Wer hat die Produkt Haftung? Muss eine Kennzeichnung mit Adresse vom Großhändler in der UK sein oder reicht Malaysia?

Wie verhält es sich wenn ich nur das Öl Importiere und selber abfülle. Werde ich dann als Hersteller benannt. Darf ich das Öl überhaupt vertreiben wenn es einem Markenparfüm sehr stark ähnelt?

Wie kann ich mich schützen damit keine giftstoffe im Öl vorhanden sind.


Für eine Aussagekräftige Meinung wäre ich sehr Dankbar.
Mit freundlichen Grüßen

20. Oktober 2011 | 00:04

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Unter Beachtung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes beantworte ich die Frage gerne wie folgt:

Die Kennzeichnung „inspiriert von "Markenparfüms XY" würde ich Ihnen nicht empfehlen, da Sie insofern sicherlich eine Abmahnung des Markenherstellers zu befürchten haben.

Insoweit wäre der Vertrieb mit einem anderen Namen sicherlich besser. Inwieweit Sie hierzu berechtigt sind, kommt auf den Vertriebsvertrag mit dem Hersteller an. Dieser ist berechtigt Ihnen den Vertrieb unter einem anderen Namen zu gestatten.

Die Ähnlichkeit mit dem Markenparfüm könnte insbesondere in Bezug auf die Aufmachung/Verpackung des Parfümöls problematisch sein. Wenn die Aufmachung zu einer Verwechslungsgefahr führen könnte, dann hat der Markenhersteller die Möglichkeit dagegen vorzugehen.

Die Produkthaftung liegt beim Hersteller oder – ersatzweise – dem Importeur in die EU. Wenn Sie das Parfüm nicht in die EU einführen sondern der Hersteller durch eine Filiale so liegt die Produkthaftung bei dieser Filiale.

Wenn Sie das Öl selbst einführen und abfüllen wären Sie Hersteller bzw. Importeur im Sinne des Produkthaftungsgesetzes. Daher wäre ein solcher Schritt reiflich zu überlegen und nicht empfehlenswert wenn Sie keinen genauen Überblick über die Inhaltsstoffe haben.

Bezüglich des Schutzes wegen der Inhaltsstoffe: Hier würde sicherlich eine Bestätigung des Herstellers bzw. Importeurs hilfreich sein, daß die Zusammensetzung keine Inhaltsstoffe enthält, die gegen zwingende Regeln der EU verstoßen und eine detaillierte Aufstellung welche Stoffe in dem Parfümöl enthalten sind.

Ich möchte Sie noch einmal darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben und eine vollständige und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann.
Das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung ergeben.

Ich hoffe ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung bieten und stehe Ihnen für eine persönliche Rechtsberatung auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt


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Rechtsanwalt Thomas Mack
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E-mail: tsmack@t-online.de



Rückfrage vom Fragesteller 20. Oktober 2011 | 12:43


vielen Dank für diesen Rat. Wenn ich das Öl in Deutschland kaufe und selber Abfülle bin ich dann Hersteller von diesem Produkt oder liegt die Produkthaftung immernoch beim Importeur in Deutschaland.

Mit Freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 20. Oktober 2011 | 13:13

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Die Definition des Herstellers befindet sich in § 4 Produkthaftungsgesetz:

„§ 4 Hersteller

(1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.
(2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt.
(3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, daß er dem Geschädigten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für ein eingeführtes Produkt, wenn sich bei diesem die in Absatz 2 genannte Person nicht feststellen läßt, selbst wenn der Name des Herstellers bekannt ist."

Aufgrund der Regelung wäre Ihre Nachfrage wie folgt zu beantworten:

Wenn Sie das Endprodukt lediglich abfüllen, dann ist das keine Herstellung des Produkts, da die Portionierung nicht als Herstellung bezeichnet werden kann.

Mit anderen Worten: Die Produkthaftung würde in diesem Fall bei dem deutschen Importeur liegen, sofern Sie das Produkt nicht gemäß Abs. 1 Satz 2 unter einer eigenen Marke anbieten.

Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten und stehe für eine weitergehende Beratung gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt

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