Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst verhält es sich so, dass die Staatsanwaltschaft erst nach Abschluss der Ermittlungen eine Anklage erhebt. Sie kann natürlich hinsichtlich des Drogenkonsums noch ermitteln, wenn weitere Anhaltpunkte vorliegen (Einfuhr, handel, etc.)
Nach Ihrer Schilderung müssten Spuren gefunden worden sein, wenn entsprechende Menge in entsprechender Wirkstoffkonzentration konsumiert wurden. Das aber auf Grund allein dieser Erkenntnis ein weiteres Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, halte ich für sehr unwahrscheinlich. Die Verkehrsstraftat ist abgegolten und einfach "ins Blaue hinein" wird nicht ermittelt. Es müssten schon weitere Anhaltspunkte gegen Sie vorliegen (Aussagen von Käufern, Lieferanten, etc.). Ferner weiss auch der Staatsanwalt - sofern tatsächlich verwertbare Spuren gefunden wurde - dass Sie wissen, das Sie konsumiert haben.
Die Möglichkeit besteht also.
Mit freundlichem Gruß
Henrik Momberger
www.gruemo.de
Sehr geehrter Herr Momberger,
im ersten, großen Teil, ihrer Antwort, halten sie ein weiteres Ermittlungsverfahren für unwahrscheinlich. Im letzten Satz schliesen Sie allerdings mit "die Möglichkeit besteht also".
Es verhält sich so, dass zum Tatzeitupunkt(Unfall} keinerlei Aussagen gegen mich betreffend Handel, Einfuhr oder aehnlichem bestanden haben,(was auch nicht den Tatsachen entsprechen wuerde}.
Beziehe ich mich auf ihr ins blaue hinein ermitteln moechte ich meine Frage nochmals konkretisieren.
Ich bin lediglich durch Alkohol aufgefallen, ein bereits rechtskraeftiger Starfbefehl zeigt Wirkung gegen mich.
Meine Frage war schlicht und ergreifend ob die Staatsanwaltschaft in Starfbefehlen Straftatbestaende(aktives thc im Blut} quasi unter den Tisch fallen lassen darf um weitere Ermittlungen einyuleiten, ohne konkrete Verdachtsmomente zu haben.
Es waere dazu wohl zu erwaehnen, dass 3 Jahre zuvor ein Ermittlungsverfahren im Bezug auf das BtmG wegen Geringfuegigkeit eingestellt wurde.
Gerade in Bezug darauf, die Geringfuegigkeit, halte ich einen Anfangsverdacht der ein weiteres Ermittlungsverfahren rechtfertigen wueder aber fuer nicht gegeben.
Sehr geehrter Fragesteller,
ich konnte es nicht ausschließen, da ich nicht wissen kann, ob Sie Handel betreiben, etc. Da dies nicht gegeben ist und Sie vortragen, dass Sie keinen Anlass für weitere Verdachtsmomente (oder eine Strafanzeige gegen Sie) gegeben haben, wird es keine Ermittlungen geben. Es müssen immer Tatsachen vorliegen, die auf eine nahe liegende Möglichkeit der Täterschaft oder Teilnahme schließen lassen. Der Verfolgungsbehörde steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu.
Die "Tat des Konsum" ist ausermittelt und wäre zur Anklage gebracht worden. Nach Ihrer Schilderung haben Sie keine weiteren ermittlungen zu befürchten.
Mit freundlichem Gruß
henik Momberger
www.gruemo.de