Zweitwohnsitz aus beruflichen Gründen und Antrag auf Einbürgerung

30. September 2011 20:35 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von


20:51

Zusammenfassung

Muss eine Ummeldung des Hauptwohnsitzes der Ausländerbehörde mitgeteilt werden?

Ja, eine Ummeldung des Hauptwohnsitzes sollte der zuständigen Ausländerbehörde mitgeteilt werden. Dies ist insbesondere wichtig, wenn Sie als Ausländer in Deutschland leben und einen Aufenthaltstitel besitzen.

Sehr geehrte Anwälte,

wir haben folgendes Problem. Mein Mann (Marokkaner) und ich (Deutsche) sind seit 2008 verheiratet. Seit Juni 2009 lebt er bei mir in Deutschland.

Im Dez 2010 hat mein Mann eine Festanstellung bei einer sehr guten Firma bekommen. Da diese 140km von unserem Wohnort entfernt war, hat er während der Probezeit einen Zweitwohnsitz angemeldet.

Nach der Probezeit (Mai 2011) bin ich mit meinem Sohn dann zu Ihm gezogen. Wir haben dann wieder einen gemeinsamen Haushalt geführt.

Nun gab es während dessen enorme Probleme mit unserem Vermieter. Ausserdem haben mein Sohn und ich fürchterliches Heimweh. Ich konnte mich bis jetzt in der neuen Gegend nicht intergrieren, hab keinen Job gefunden und uns gehts einfach nur schlecht.

Nun habe ich ein Angebot von meinem Papa erhalten, dass ich meine alte Arbeitsstelle wieder bekomme. Auch eine Wohnung steht zur Verfügung. Ich werde in zwei Wochen mit meinem Sohn wieder in unsere Heimat zurück ziehen, da unsere Familie aufgrund des Heimwehs fast am kaputt gehen ist.

Mein Mann möchte sich aufgrund der großen Entfernung, wie schon mal einen Zweitwohnsitz anmelden. Er würde 5 Tage die Woche dort verbringen und an Wochenende, Feiertagen und Urlaub bei uns (Erst- und Hauptwohnsitz) sein.

Müssen wir dies den zuständigen Ausländerbehörden mitteilen, oder kann er sich einfach ummelden?

Kann es sein, dass die ABH sowas ablehnen kann/darf?

Aufgrund seines Studienaufenthaltes (2 Jahre) käme in nächster Zeit ein Antrag auf eine Regeleinbürgerung für Ihn in Frage. Würde der Zweitwohnsitz dann einer Einbürgerung im Wege stehen?

Vielen Dank und freundliche Grüße
fasike




30. September 2011 | 21:04

Antwort

von


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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:

1.
Örtlich zuständig ist diejenige Ausländerbehörde, wo der Ausländer seinen Hauptwohnsitz hat.

Wenn Ihr Ehemann jedoch 5 Tage für seine Arbeit an diesem Arbeitsort wohnt, ist auch dort sein Lebensmittelpunkt und allein die dortige Ausländerbehörde zuständig.

Es sollten jedoch unbedingt beide Ausländerbehörden und beide Einwohnermeldeämter zwecks Zuständigkeitsbestimmung kontaktiert werden.

Legt ein Einwohnermeldeamt den Hauptwohnsitz fest, ist die dortige Ausländerbehörde in der Regel zuständig.

2.
Es ist entweder die eine oder andere Ausländerbehörde, eine Verweigerung kann nicht stattfinden, jedoch muss der Ausländer seiner oben genannten Meldepflicht nachkommen.

3.
Nach meiner ersten Einschätzung ist ein Zweitwohnsitz bez. einer Einbürgerung nicht hinderlich, da lediglich (mindestens) eine Wohnung unterhalten werden muss (Voraussetzung: Niederlassung im Inland).
Eine Niederlassung im Inland liegt vor bei Besitz einer eigenen Wohnung oder eines Unterkommens im Inland in der erklärten oder sonst erkennbaren Absicht, sich dort nicht nur vorübergehend aufzuhalten. Dabei muss der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse im Inland liegen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

Rückfrage vom Fragesteller 30. September 2011 | 23:20

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Nachfrage auf Ihre Antwort Nr. 3

Ab wann erscheint es sinnvoll einen Antrag auf Einbürgerung zu stellen. Habe 2 Jahre in Ba-Wü studiert, habe 2 Jahre in meinem Heimatland verbracht und lebe nun wieder seit Juni 2009 hier in Deutschland.

Freundliche Grüße
fasike

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Oktober 2011 | 20:51

Sehr geehrter Fragesteller,

bei Ehegatten einer Deutschen kann der Antrag sofort gestellt werden.

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt

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