Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
1.
Örtlich zuständig ist diejenige Ausländerbehörde, wo der Ausländer seinen Hauptwohnsitz hat.
Wenn Ihr Ehemann jedoch 5 Tage für seine Arbeit an diesem Arbeitsort wohnt, ist auch dort sein Lebensmittelpunkt und allein die dortige Ausländerbehörde zuständig.
Es sollten jedoch unbedingt beide Ausländerbehörden und beide Einwohnermeldeämter zwecks Zuständigkeitsbestimmung kontaktiert werden.
Legt ein Einwohnermeldeamt den Hauptwohnsitz fest, ist die dortige Ausländerbehörde in der Regel zuständig.
2.
Es ist entweder die eine oder andere Ausländerbehörde, eine Verweigerung kann nicht stattfinden, jedoch muss der Ausländer seiner oben genannten Meldepflicht nachkommen.
3.
Nach meiner ersten Einschätzung ist ein Zweitwohnsitz bez. einer Einbürgerung nicht hinderlich, da lediglich (mindestens) eine Wohnung unterhalten werden muss (Voraussetzung: Niederlassung im Inland).
Eine Niederlassung im Inland liegt vor bei Besitz einer eigenen Wohnung oder eines Unterkommens im Inland in der erklärten oder sonst erkennbaren Absicht, sich dort nicht nur vorübergehend aufzuhalten. Dabei muss der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse im Inland liegen.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Nachfrage auf Ihre Antwort Nr. 3
Ab wann erscheint es sinnvoll einen Antrag auf Einbürgerung zu stellen. Habe 2 Jahre in Ba-Wü studiert, habe 2 Jahre in meinem Heimatland verbracht und lebe nun wieder seit Juni 2009 hier in Deutschland.
Freundliche Grüße
fasike
Sehr geehrter Fragesteller,
bei Ehegatten einer Deutschen kann der Antrag sofort gestellt werden.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt