Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Es handelt sich hierbei um ein ganz alltägliches Problem.
Es kann grundsätzlich ein Konkurrenzausschluss, d.h. Werbung direkt konkurrierender Websites ausgeschlossen werden.
Dieser Ausschluss wird zumeist dem ersten der "kommt" gewährt.
Sie müssen sich das in etwa so vorstellen wie beim Gewerbemietrecht.
Wenn ich in meinem Haus an eine Praxis für Handheilkunde Räumlichkeiten vermiete, ist es nachvollziehbar, dass der Mieter nicht will das eine entsprechende Praxis Räumlichkeiten im selben Haus anmietet. Derartige Konkurrenzklauseln werden in diesen Verträgen meist festgehalten.
Im Ergebnis heißt dies, dass das Vorgehen nach den mir vorliegenden Informationen nicht zu beanstanden ist.
Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben. Sollten Sie in Zukunft Rechtsberatung benötigen, stehe ich Ihnen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
RA Tawil
Konkurrenzausschluss auf Webseite
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Beantwortet von
Rechtsanwalt Sascha Tawil
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe vor kurzem ein Internetportal eröffnet, in dem man Kleinanzeigen schalten kann.
Nun wollte ich auf zwei Webseiten Bannerwerbung dafür machen und auf meine Anfrage hin wurde mir folgendes mitgeteilt:
"Leider bin ich bei meiner Nachfrage darüber informiert worden, dass wir der Plattform www.XXX.de einen Konkurrenzausschluss gewährt haben.
Es tut mir leid, ich kann Ihnen daher auf www.XXX.de leider aktuell keine Kampagne anbieten."
Ist das rechtlich zulässig, mich für die Werbung auszuschließen, nur weil die o.g. Plattform auch Kleinanzeigen anbietet?
Immerhin müssen doch die Kunden entscheiden welche Plattform sie besser finden.
Mit freundlichen Grüßen
"
Zwar wollte ich etwas anderes hören ;-) , bin aber sehr zufrieden mit der Beratung, da sie schnell und verständlich kam.
Danke.
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