Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Grundsätzlich hat der Mehrheitsgesellschafter das Sagen in der GmbH. Dies dürfte Ihnen auch bereits bei Gründung der Gesellschaft bewusst gewesen und insofern keine wirkliche Überraschung sein. Zwar stehen den Minderheitsgesellschaftern bestimmte Minderheitsrechte zu, die aber allesamt nicht geeignet sind, die Mehrheit davon abzuhalten, die Gesellschaft nach eigenen Vorstellungen zu lenken. Die Grenzen werden vom Gesetz und der Rechtssprechung dort gezogen, wo die Ausübung der Mehrheitsrechte zu einer Schädigung der Gesellschaft führen.
Die Beschlussfassung über die Änderung des Geschäftsführervertrages (Gehaltserhöhung) bedarf grds. einer einfachen Mehrheit, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Mehrheitsverhältnisse ergeben sollten. Damit hätte der Mehrheitsgesellschafter problemlos die Möglichkeit ohne Ihre Zustimmung sein Geschäftsführergehalt zu erhöhen.
Allerdings existieren bei der GmbH gesetzliche und durch die Rechtssprechung entwickelte Abstimmungsverbote, durch die ein Gesellschafter aufgrund bestimmter Umstände – insbesondere aufgrund von Interessenkollisionen - in Einzelfällen von der Abgabe seiner Stimme ausgeschlossen werden kann. Darüber hinaus kann dem Abstimmungsverhalten eines Gesellschafter der Einwand des Stimmrechtsmissbrauchs entgegengehalten und der entsprechende Beschluss angefochten werden.
Der Abschluss des Geschäftführervertrages ist ein sogenannter innergesellschaftlicher Sozialakt bei dem ein Stimmverbot typischerweise nicht greift. Sollte durch die Erhöhung des Gehaltes tatsächlich die Überschuldung der Gesellschaft offensichtlich eingeleitet bzw. noch verstärkt werden, dann könnten Sie gegen diesen Beschluss aber aufgrund eines offensichtlichen Stimmrechtsmissbrauchs (Abstimmungsverhalten zum Schaden der Gesellschaft) im Wege der Anfechtungsklage vorgehen. Die Klage ist bei dem Landgericht
einzureichen, in dessen Bezirk die Gesellschaft Ihren Sitz hat. Mit einem stattgebenden Urteil wäre der Beschluss über die Anhebung des Geschäftführergehaltes aus der Welt und die evtl. zwischenzeitlich aufgrund der – unwirksamen – Gehaltsanhebung ausgezahlten Bezüge müssten vom Geschäftsführer erstattet werden.
Ich hoffe Ihnen mit meiner Antwort eine erste Orientierung für das weitere Vorgehen gegeben zu haben und stehe gern für eine weitere Beratung in diesem Zusammenhang zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
Sehr geehrter Herr Bartels,
besten Dank für Ihre Auskunft, die mir schon sehr geholfen hat.
Eine Zusatzfrage hätte ich noch: Wenn ich aus der GmbH austreten möchte und die Gesellschaftsanteile zurück gebe, kann ich dann zumindest meine damlige Einlage zurückfordern ? Im Gesellschaftsvertrag ist dahingehend nichts verankert, ausgenommen einer Klausel dahingehend, daß die Anteile zuerst der Gesellschaft und nicht einer dritten Person ( vorkaufsrecht ) angeboten werden müssen. Gibt es dahingehend eine gesetzl. Regelung oder muss dies indiv. festgelegt werden. Wie gesagt, geht es mir nur um meine damalige Einlage von etwas über 6000,00 Euro.
Besten Dank und mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
für Ihren Austritt aus der GmbH ist es erforderlich, dass Sie entweder Ihre Geschäftsanteile abgeben, oder aber die Gesellschaft aufgelöst wird.
Eine Auflösung erfordert einen Mehrheitsbeschluss und scheidet hier offensichtlich aus.
Eine Abtretung der Gesellschaftsanteile ist grds. jederzeit und an jedermann möglich, unter den Einchränkungen, die der Gesellschafts vertrag diesbzgl. enthält, wie z.B. das vorherige Angebot an die Gesellschaft oder die Mitgesellschafter.
Allerdings ist der Preis für die Gesellschaftsanteile Sache von Käufer und Verkäufer, wird also frei verhandelt und unterliegt keinen gesetzlichen Vorgaben. Insbesondere gibt es keine Vorschrift, die besagt, dass Sie von der Gesellschaft oder einem anderen Gesellschfter den Nominalwert Ihrer Anteile (1/4 vom Gesellschaftskapital) erhalten müssen.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine bessere Auskunft geben kann.
Mit freundlichen Grüßen
S. Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg