Gesellschafter-Geschäftsführer nimmt Festanstellung an

13. August 2006 14:06 |
Preis: 35€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Steuerrecht


Ich bin einziger Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH. Meine Ehefrau ist als Teilzeitbeschäftigte seit Geburt unseres Sohnes beschäftigt. Vorher arbeitete Sie wie ich als Unternehmensberaterin. Weitere Angestellte hat die Firma nicht.

In guten Geschäftsjahren wurden Rücklagen (Ansparabschreibung, und Pensionsrückstellungen) gebildet außerdem gibt es erhebliche Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen.

In den letzten Jahren verbuchten wir einen erheblichen Umsatzrückgang, der wahrscheinlich auf mein veraltetes Know-How zurückzuführen ist.

Vor einigen Wochen erhielt ich von einer schweizer Firma ein Angebot als Festangestellter zu arbeiten. In dieser Position könnte ich mein Know How erheblich verbessern und in 1 bis 2 Jahren meine selbständige Tätigkeit wieder erfolgreich aufnehmen.

Nun habe ich von einigen Kollegen gehört, daß das Finanzamt einen Wechsel in eine Festanstellung meinerseits als Beendigung der Firma ansehen würde und damit die Verbindlichkeiten sowie die Rücklagen aufgelöst werden müßten. Die dann fällige Steuer wäre so hoch das die Arbeit als Festangestellt auf Jahre hin nicht lohnenswert wäre.

meine Vorstellung zur Problemlösung:



1) Ich bleibe zwar Geschäftsführer bekomme aber kein Gehalt.

2) Wir verlegen den Firmen- und Wohnsitz nicht in die Schweiz sondern nur innerhalb Deutschlands an die schweizer Grenze.

3) Meine Frau wird ebenfalls Geschäftsführerin und übernimmt das Tagegeschäft.
(Haupsächlich Aquisition für zukünftige Aufträge - Der erzielte Umsatz wird wahrscheinlich gering ausfallen)

4) Nach ein bis zwei Jahren beende ich meine Festanstellung und arbeite wieder als Berater und Geschäftsführer in meiner Firma.



5) Ich hoffe hierdurch eine Auflösung der Firma oder der Pensionsrücklagen, Ansparabschreibung und Verbindlichkeiten vermeiden zu können.

Frage:
Funktioniert dieses Modell?



Sehr geehrter Fragesteller,

da die GmbH eine eigene juristische Rechtspersönlichkeit ist, ist deren Bestand zunächst einmal unabhängig von Ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer dieser GmbH. Dies bedeutet, dass der Bestand der GmbH auch nicht dadurch gefährdet wird, dass Sie zukünftig einer anderweitigen Beschäftigung nachgehen.

Hinsichtlich der von Ihnen in der GmbH gebildeten Rücklagen müssen Sie unterscheiden:
Die Ansparabschreibung muß nach spätestens drei Jahren incl. Zinsen aufgelöst werden, egal wie Sie die weitere Zukunft der GmbH im einzelnen gestalten.

Hinsichtlich der Pensionsrückstellung ist die Auswirkung abhängig von der genauen Ausgestaltung Ihres Geschäftsführer-Dienstvertrages bzw. der Ihnen gegebenen Pensionszusage. Soweit hiernach die Pensionszusage bereits unverfallbar ist, würde auch eine Beendigung Ihrer Geschäftsführertätigkeit (oder die Umwandlung in eine vergütungslose GF-Tätigkeit) an den erworbenen Pensionsansprüchen - und damit an den hierfür gebildeten Rückstellungen - nicht ändern. Solange diese Unverfallbarkeit noch nicht eingetreten ist, wäre bei einer Änderung in Ihren Geschäftsführerbezügen unter Umständen auch eine Anpassung der Pensionszusage - und damit eine Anpassung der hierfür gebildeten Rückstellung - vorzunehmen. Hiervon ist dann auch abhängig, ob Ihr angedachtes Modell so durchgeführt werden kann oder nicht.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung gemachten Angaben geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht

Rückfrage vom Fragesteller 14. August 2006 | 09:17

Wie verhält es sich mit den Verbindlichkeiten?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. August 2006 | 09:20

Sehr geehrter Fragesteller,

die Verbindlichkeiten sind unabhängig von der Frage Ihrer Tätigkeit für die GmbH, daher würde sich hinsichtlich der steuerlichen Einordnung der Verbindlichkeiten durch Ihren Wechsel auch nichts ändern.

Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht

FRAGESTELLER 5. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER