Unentgeltliche Hilfe durch Großvater

| 13. August 2006 12:21 |
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Familienrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Seit März bin ich nach 22 Jahren geschieden, bislang ohne Regelung der Scheidungsfolgekosten. Die drei erwachsenen Kinder studieren und leben mit mir im Haus, dass meinem Ex-Mann und mir zur Hälfte gehört. Als mein Vater pensioniert wurde, hatte ich mein Studium wieder aufgenommen. Nach dem Diplom war ich sofort berufstätig. Mein Vater hat während meines Studiums und auch nachher in meiner abwesenden Zeit die Kinder betreut, soweit es je nach Alter nötig war. Eines der Kinder ist chronisch krank. Als die Kinder größer waren, hat er zunehmend Zeit für Gartenarbeit und Hausinstandhaltungsarbeiten aufgewendet. Er ist jahrelang mehrmals wöchentlich die 100 km gefahren und hat mehrere Stunden um mich zu entlasten bei uns unentgeltlich gearbeitet. Dadurch konnte ich studieren und arbeiten. Trotzdem hatte ich noch genug zu tun, da mein Ex-Mann selbst auf Bitten um wenigstens gelegentliche Mithilfe nicht reagierte, sondern seine Freizeit lieber in seine Hobbies steckte. Während mein Ex-Mann Gelder seiner Mutter schön für sich gespart hat, sind die Aufwendungen meines Vater (Benzin, Autoverschleiß, Arbeitskraft in Kinderbetreuung, Gartenarbeit) in unseren Haushalt hilfreich aber unauffällig eingeflossen. Mein Vater hat mir auch noch jahrelang ein Auto finanziert, dass ich für die Familie, Studium und Beruf benötigte und mein Ex-Mann hat das "Familienauto" nahezu ausschließlich allein genutzt hatte. Kann ich mir zwecks Zugewinnausgleich einen Betrag für die Aufwendungen meines Vaters anrechnen lassen?

13. August 2006 | 12:39

Antwort

von


(160)
Kreuzschnabelweg 18
86156 Augsburg
Tel: 0821 - 4530333
Web: https://www.ra-boukai.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragensteller(in).

Aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Frage wie folgt.

Der Zugewinnausgleich findet statt wenn der Zugewinn des einen Ehegatten den des anderen übersteigt.
Maßgebend ist die jeweilige Differenz von End- und Anfangsvermögen.
Dabei gehören zum Anfangsvermögen alle rechtlich geschützten Positionen von messbarem wirtschaftlichem Wert.
Die Leistungen Ihres Vaters können Sie wohl nicht ansetzten. Das finanzierte Fahrzeug könnte je nach den genauen Umständen als privilegiertes Anfangsvermögen (Schenkung) Ihren Zugewinn reduzieren.

Ich hoffe Ihre Fragen zufrieden stellend beantwortet zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bitte beachten Sie, dass die Antwort auf Ihren Angaben beruht und sich die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes nur bei Kenntnis aller Details der Sache vollumfänglich und sicher treffen lässt.

Mit freundlichen Grüßen,

Andreas M. Boukai
- Rechtsanwalt -


Bewertung des Fragestellers 21. Juli 2012 | 20:53

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