Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung gern beantworte. Vorab möchte ich jedoch ausdrücklich darauf hinweisen, dass auf dieser Plattform nur eine vorläufige Einschätzung der Rechtslage möglich ist, die eine tiefergehende anwaltliche Beratung weder ersetzen kann noch soll.
Nun zu Ihren Fragen:
1. Summe der Schadensregulierung
Eine konkrete Summe kann hier sicherlich nicht benannt werden, da dazu weitere Detailinformationen notwendig wären, die ggf. nur durch ein Wertgutachten eingeholt werden können. Zur Ermittlung des Regulierungsbetrags kann nur auf folgende Grundsätze hingewiesen werden:
Grundsätzlich kann nur ein objektiver Wert ersetzt werden, der ggf. durch einen Sachverständigen zu ermitteln ist. Rein subjektive Wertsteigerungen bleiben dabei in aller Regel außer Betracht.
Grundsätzlich wird zudem nur der aktuelle Wiederbeschaffungswert oder Zeitwert ersetzt. Auch diesbezüglich wäre hier ein Sachverständigengutachten notwendig. Bei Kunstwerken oder Unikaten von besonderem Wert kann auch der tatsächliche objektive Wert bei der Regulierung zugrunde werden. Dies wird die Versicherung jedoch zunächst eingehend prüfen müssen.
Sie sollten daher damit rechnen, dass die Versicherung ein Sachverständigengutachten zur Bestimmung der Schadenshöhe einholen wird und sich erst danach zur Regulierung näher äußern wird. Sollte die Versicherung dabei zu einer Schadenssumme kommen, die nicht dem vermutlichen Wert oder Wiederbeschaffungswert entspricht, wäre ggf. zu prüfen, ob gegen das Gutachten Einwendungen erhoben werden können. Sie sollten sich dann an einen Kollegen oder eine Kollegin vor Ort zu näheren Prüfung wenden.
2.
Wie lange eine Versicherung sich mit der Regulierung Zeit lassen kann, ist ebenfalls nicht konkret festzulegen. Zwar soll die Versicherung möglichst schnell die Regulierung abschließen, doch sind dazu u. U. mehr oder weniger umfangreiche Ermittlungen notwendig. Je nach Aufwand und Dauer dieser Ermittlungen kann die Regulierung daher nur wenige Wochen oder sogar mehrer Monate bis zu - schlimmstenfalls - mehr als einem Jahr dauern. Da ich davon ausgehe, dass in Ihrem Fall zumindest ein Wertgutachten erstellt werden wird, sollten Sie mit einer mindestens mehrmonatigen Regulierungsdauer rechnen.
Auch dass Sie noch nichts von der Versicherung gehört haben, muss noch nichts Schlimmes bedeuten. Das Umzugsunternehmen muss erst einmal die Schadensmeldung einreichen. Ggf. sind noch Nachfragen an den Versicherungsnehmer erfolgt. Insoweit kann es durchaus möglich sein, dass sich die Versicherung in den nächsten Tagen bei Ihnen meldet.
Sie können und sollten allerdings noch einmal Kontakt mit dem Umzugsunternehmen aufnehmen und sich bestätigen lassen, dass eine Schadensmeldung an die Versicherung erfolgt ist und sich ggf. die Schadensnummer der Versicherung mitteilen lassen. In diesem Falle könnten Sie sich nötigenfalls auch selbst noch einmal bei der Versicherung melden und nach dem aktuellen Sachstand der Bearbeitung erkundigen.
Da die Schadenssumme relativ hoch sein wird, wäre ferner anzudenken, dass Sie sich gegenüber der gegnerischen Versicherung anwaltlich vertreten lassen. Die dadurch entstehenden Kosten könnten bei einer erfolgreichen Regulierung u. U. mit der gegnerischen Versicherung abgerechnet werden. Eine anwaltliche Vertretung des Geschädigten gegenüber einer Versicherung ist meist schon deshalb ratsam, weil an Anwalt mit der Versicherung eher auf "Augenhöhe" argumentiert und von den Versicherungsunternehmen nicht so leicht "abgewimmelt" wird. Insbesondere, wenn das Umzugsunternehmen noch keine Schadensmeldung eingereicht haben sollte oder sich die Versicherung nicht in den nächsten Tagen bei Ihnen meldet, sollten Sie eine anwaltliche Vertretung in Erwägung ziehen, um die Sache weiter aufzuklären und ggf. zu beschleunigen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit eine erste Orientierung geben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Wochenbeginn.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
Schadensregulierung eines Kunstwerkes
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Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht
Beantwortet von
Rechtsanwältin Silke Jacobi
Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,
bei meinem Umzug mit einem Umzugsunternehmen wurde ein Glastisch völlig zerstört. Bei diesem Glastisch handelt es sich um ein Unikat, ein Kunstwerk aus Glas und Bronze, das nicht mehr herzustellen ist.
Erstens, weil es sich um ein Unikat handelt und zweitens weil die Glashütte, mit der das Künstlerehepaar früher zusammen arbeitete nicht mehr existiert.
Angenommen, die Glashütte würde noch existieren, würde die Anfertigung eines ähnlichen Werkes 12.650,- Euro kosten.
Die gesetzliche Haftung von 620,-€ pro Kubikmeter beläuft sich insgesamt auf 40.300,- Euro, da 65,00 Kubikmeter Umzugsgut transportiert wurden. Der Schaden ist also völlig gedeckt.
Wie hoch ist in diesem Fall die Summe der Schadensregulierung, die mir zusteht, wenn der Wert des Objektes (aus meiner Sicht) gestiegen ist, weil es nicht mehr ersetzt werden kann?
Und wie viel Zeit muss ich der Versicherung für die Schadensregulierung einräumen? Der Schadensfall erfolgte am 30.07.2011 und bis jetzt habe ich von der Versicherung des Umzugsunternehmens noch nichts gehört.
Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrte Frau Jacobi,
vielen Dank für Ihre umfassenden Informationen. Sie haben mir sehr geholfen.
Mit freundlichen Grüßen
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