Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Sie könnten eine Unwirksamkeit des Haftungsausschlusses gemäß § 444 BGB
argumentieren, wenn Sie beweisen können, dass die Mängel arglistig verschwiegen worden sind oder aber eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen worden ist.
Letzteres könnte der Fall sein, soweit die Fahrbereitschaft garantiert wurde, da das Fahrzeug im Vertrag als "fahrbereit" bezeichnet worden, was wohl nicht der Fall ist, da es aufgrund des Defektes an der Einspritzanlage nicht gefahren werden soll. Es müsste allerdings der Kaufvertrag genau ausgelegt werden, ob wirklich eine Garantie bezüglich der Fahrbereitschaft übernommen wurde oder es nicht bloß eine Beschaffenheitsvereinbarung ist.
Möglich wäre auch, dass der Haftungsausschluss deswegen unwirksam ist, weil die Mängel an der Einspritzanlage und am Schlüssel arglistig verschiegen wurden. Für Letzteres könnte ein Anhaltspunkt sein, dass das Fahrzeug bei Probefahrt und Abholung schon offen war. Dagegen spricht, dass Sie auch bei der Probefahrt schon die Fernbedienung testen und die Abnutzung des Schlüssels hätten erkennen können und dass Sie auch schon bei der Probefahrt den unangenehmen Geruch hätten feststellen können, wenn Sie in der Stadt gefahren wären. Hier wäre ggf. noch relevant, ob klar war, dass die Probefahrt über Land ging.
Für eine arglistige Täuschung könnte auch ein Anhaltspunkt sein, dass ihnen auf Nachfrage mitgeteilt wurde, dass keine Mängel vorhanden waren bzw. seien. Hierzu müssten Sie diese Aussage allerdings beweisen mittels Zeugen.
Mit einem gewissen Auslegungs- und Beweisrisiko könnten Sie also von dem Verkäufer also durchaus noch eine Reparatur des Wagens. Sie sollten diesen daher die Kosten der notwendigen Reparatur aufgeben und eine Frist zur Zahlung von z.B. zehn Tagen setzen. Sollten diese nicht reagieren, sollten Sie sich genauer anwaltlich beraten und den Vertrag und die weiteren Umstände prüfen lassen.
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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