Sehr geehrter Rechtsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
In den Mietvertrag auf Lebenszeit sind Sie mit dem Tode Ihres Mannes aufgrund der Erbfolge eingetreten. Deshalb ist es für die rechtliche Wertung unerheblich, dass Sie diesen nicht unterzeichnet haben.
Das Mietverhältnis kann durch Aufhebungsvertrag vorzeitig beendet werden, wenn beide Seiten – Sie und die Schwester Ihres Ehemannes – damit einverstanden sind. Leider steht es der Schwester Ihres Ehemannes zu, ihr Einverständnis an eine Bedingung – Abfindung – zu knüpfen.
Die Höhe einer solchen Abfindung ist gesetzlich nicht geregelt. Im Ergebnis besteht Vertragsfreiheit. Problematisch ist, dass Sie die Zustimmung zur Aufhebung des Mietverhältnisses nicht beanspruchen können. Insofern ist der Ausgangspunkt für Ihre Verhandlungen eher schlecht.
Sie sollten die Schwester Ihres Ehemannes nach ihrer Preisvorstellung fragen und anschließend ein geringeres Gegenangebot machen, in der Hoffnung, dass dieses akzeptiert wird. U.U. können Sie auch einen gewissen Prozentsatz vom Kauferlös vereinbaren, der erst mit dem Verkauf (Eingang der Kaufpreiszahlung) fällig wird.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
Ändert sich an der Sachlage etwas wenn die Schwester meines Mannes ohne Kündigung des Mietverhältnisses auszieht und der Auszug vor dem Verkauf passiert.Meiner Meinug nach verzichtet sie ja dann automatisch auf das lebenslange Mietrecht.Obwohl sie vom Verkauf des Hauses weiss.
Sehr geehrter Rechtsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Grundsätzlich besteht ein lebenslanges Mietverhältnis. Die Schwester Ihres Mannes ist nicht berechtigt, dieses einseitig zu beenden. Dieses bedarf einer Vereinbarung. Denn die Schwester Ihres Mannes ist nicht nur berechtigt, lebenslang die Wohnung zu nutzen, sondern auch verpflichtet, die Miete zu zahlen.
Eine stillschweigende Vereinbarung, dass das Mietverhältnis aufgehoben wurde, ist zwar grundsätzlich denkbar. Ausreichend dürfte im Ergebnis meines Erachtens aber nicht sein, dass die Schwester Ihres Mannes lediglich auszieht. Zahlt sie weiterhin die Miete und unterhält die Wohnung, wäre die Erwartung, die Schwester Ihres Ehemannes würde das Mietverhältnis aufheben wollen, nicht berechtigt.
Es müssten weitere Umstände hinzutreten, die den Schluss darauf zu lassen, dass das Mietverhältnis im beiderseitigen Einverständnis aufgelöst wird/wurde. In diesem Falle könnte die Schwester Ihres Ehemannes sich nicht mehr auf das lebenslange Mietverhältnis berufen und keine Forderung mehr an Sie richten.
Sollten weitere Umstände nicht hinzutreten, kommt eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht, wenn Ihre Schwägerin die Mietzahlungen einstellt.
Da der Sachverhalt sich auf diesem Wege leider nicht aufklären lässt, sollten Sie erwägen, sich umfassend persönlich beraten zu lassen. Nur auf diese Weise lassen sich die Gesamtumstände aufklären und bewerten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)