Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Nach der betreffenden Satzung Ihrer Stadt Leipzig können unter anderem Übergabeschächte durchaus zum öffentlichen Abwasserkanalnetz (Satzung der Stadt Leipzig für die öffentliche Abwasserentsorgung und für die Grundstücksentwässerung - Abwasserentsorgungssatzung-AES) gehören, was somit noch abzuklären wäre, auch im Hinblich auf die sonstigen Eigentumsverhältnisse.
Insofern besteht leider in der Tat die Möglichkeit, dass andere Ihnen Ihre Nutzung streitig machen, wenn Ihre Nachbarn nicht allein darüber bestimmen konnte.
Ansonsten gilt bei einem privaten Übergabeschacht:
Ein derartiges Leitungsrecht (ein Wegerecht kann hier zusätzlich in Betracht kommen) ist ein beschränktes dingliches Recht (in der Regel Grunddienstbarkeit oder beschränkt persönliche Dienstbarkeit) an einem fremden Grundstück und beinhaltet das Recht, eine oder mehrere Leitungen o. ä. für Abwasser auf dem fremden Grundstück zu verlegen und zu betreiben. Es ist aber ins Grundbuch einzutragen, um es für etwaige Eigentumswechsel zu sichern, da eine schuldrechtliche – vertragliche – Vereinbarung nur zwischen den Vertragsschließenden wirkt.
Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage (der Übergabeschacht fällt nach meiner Recherche in diesen Anwendungsbereich) auf dem belasteten Grundstück, so kann vertraglich bestimmt werden, dass der Eigentümer dieses Grundstücks die Anlage zu unterhalten hat, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert.
Zwingend ist dieses wie gesagt nicht.
Ansonsten gilt nämlich mangels einer entsprechenden Abrede:
Instandhaltung, Instandsetzung und Erneuerung sowie die Verkehrssicherung der entsprechenden Anlage sind nur insoweit vom Berechtigten (von Ihnen) geschuldet, als sie für den Eigentümer des dienenden Grundstücks nötig sind, damit er das dienende Grundstück adäquat nutzen kann. Soweit keine Mitnutzungsbefugnis des Eigentümers des dienenden Grundstücks besteht – wie hier -, hat der Berechtigte der Dienstbarkeit den erforderlichen Aufwand alleine zu tragen.
Zu Ihrem Fall:
Im Rahmen der vorgenannten Regelung kann meines Erachtens schon argumentiert, dass für eine adäquate Nutzung eine Bepflasterung notwendig ist. Dieses ist wohl auch voraussehbar, so dass Sie sich eventuell an den Kosten beteiligen müssen, jedenfalls nach meiner ersten vorläufigen Einschätzung.
Aber vielleicht ist eine Kostenteilung möglich, da der Übergabeschacht gleichfalls für den oder die Eigentümer von Nutzen sein kann.
Entscheiden ist aber die damalige, ggf. auslegungsbedürftige Absprache mit der Nachbarin, soweit Sie befugt war als Eigentümerin darüber zu verfügen.
Ich würde an Ihrer Stelle unbedingt zunächst einmal die Eigentumsverhältnisse grundlegend klären, um dann im Anschluss die Kostenfrage – ob und wie hoch – besprechen zu können.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
Marktstraße 17/19
70372 Stuttgart
Tel: 0711-7223-6737
Web: https://www.hsv-rechtsanwaelte.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg