Kostenrechnung

| 14. Juni 2011 18:15 |
Preis: 30€ Historischer Preis
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Anwaltsrecht, Gebührenrecht, Verfahrensrecht


Beantwortet von

Folgende Kostenrechnung im Mietrecht überprüfe ich:

Streitwert 2.314,-€ (einbehaltene Miete- Wohngifte und so)

Verfahren -außergerichtlich und gerichtlich mit einem Gütetermin.

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Rechnungslegung des Anwalts hierzu:

Gegenstandswert außergerichtlich 8.039,-€
zu 1,3 Verfahrensgebühr (netto) +603,70 €

Gegenstandswert gerichtlich 8.270,40 €
zu 1,3 Verfahrensgebühr (13RVG) (netto) +583,70 €

Gegenstandswert gerichtlich 4.079,- €
zu 0,65 GFsgebühr (13-14RVG)(netto) -177,45 €

Gegenstandswert gerichtlich 8.270,40 €
1,2 Terminsgebühr (13RVG) (netto) 538,80 €


Es wurden brutto 1.843,01 € abgerechnet.
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Wenn ich über 3w.rechtsanwaltgeuehren.de einen
Streitwert von 2.314,-€ eingebe, erhalte ich einen Honorarwert von 543,27 €. Der Allianz Anwaltskostenchecker kommt auf 651,- € (beides steht in einem angemessenen Verhältnis zum Aufwand).

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Die Rechnungslegung des Anwaltes kann von mir nicht
nachvollzogen werden
Noch dazu:
Der Rechtsanwalt hat das Verfahren nicht zu Ende geführt. Ich habe den Rechtsanwalt kurz nach dem Gütetermin entlassen.



Bitte zeigen Sie mir auf, welche Abrechnung hier zutreffend ist.

14. Juni 2011 | 21:20

Antwort

von


(2337)
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:


1.

Ihre Frage, welche Honorarrechnung zutreffend ist, läßt sich nicht abschließend beantworten, da Sie von einem Streitwert von 2.314,00 € ausgehen, während Ihr Rechtsanwalt diesbezüglich 8.039,00 € (außergerichtlich) und 8.270,40 € (gerichtlich) ansetzt.

Welcher Gegenstandswert richtig ist, ist aus dem Sachverhalt nicht zu ersehen.


2.

Wir haben hier die Konstellation, daß wohl außergerichtlich eine Geschäftsgebühr angefallen ist und daß es anschließend zu einem Gerichtsverfahren gekommen war. Ein Verhandlungstermin fand bereits statt.

D. h. auf die 1,3 Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren ist die Hälfte der 1,3 Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit anzurechnen.


Streitwert: 2.314,00 €

Außergerichtliche Tätigkeit

1,3 Geschäftsgebühr VV2300 209,30 €
Auslagenpauschale VV7001, 7002 20,00 €
MwSt. 43,57 €

Summe 272,87 €

Gerichtliche Tätigkeit

Verfahrensgebühr VV3100 209,30 €
Abzgl. anzurechnender -104,65 €
Terminsgebühr VV3104 193,20 €
Auslagen VV7001, 7002 20,00 €
MwSt. 60,39 €

Summe 378,24 €

Gesamt (außergerichtlich + gerichtlich) 651,11 €


Nun die Vergleichsrechnung bei einem Streitwert von 8.039,00 € bzw. 8.270,40 €:

Außergerichtliche Tätigkeit

1,3 Geschäftsgebühr VV2300 583,70 €
Auslagenpauschale VV7001, 7002 20,00 €
MwSt. 114,70 €

Summe 718,40 €

Gerichtliche Tätigkeit

Verfahrensgebühr VV3100 583,70 €
Abzgl. anzurechnender -291,85 €
Terminsgebühr VV3104 538,80 €
Auslagen VV7001, 7002 20,00 €
MwSt. 161,62 €

Summe 1.012,27 €

Gesamt (außergerichtlich + gerichtlich) 1.730,67 €

Hinzu können ggf. noch Schreibauslagen und Fahrtkosten kommen.


Mit freundlichen Grüßen

Gerhard Raab
Rechtsanwalt


Bewertung des Fragestellers 15. August 2011 | 13:40

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

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"

Ich habe den Anwalt zur Anwendung der RVG befragt und habe diesem dann einen Vorgang zur Prüfung (Abrechnung RA) gesendet.
Die nun erfolgte Rechnungslegung zur Prüfung widerspricht den eigenen Beratungsinhalten: Besonders bemerkenswert, sie wollen alle nur unser Bestes!
Die Arbeit war kurz, dem geringen Honorarangebot entsprechend.

"
Stellungnahme vom Anwalt:

Zu dieser Bewertung ist folgendes zu sagen: Der Fragesteller hatte ein weiteres Mandat betreffend die Überprüfung einer Rechtsanwaltsrechnung erteilt. Hierfür ist dem Fragesteller entsprechend dem RVG ein Honorar von 51,05 € in Rechnung gestellt worden. Diese Rechnung ist, ebenso wie der zugrunde gelegte Gegenstandswert, nicht zu beanstanden. Der Fragesteller, ein "Amateurjurist" von eigenen Gnaden, meinte, die Rechnung müsse nach unten korrigiert werden. Auch als dem Fragesteller in einfacher Sprache und für jeden leicht verständlich dargelegt worden ist, wie sich der Gegenstandswert zusammensetzt, blieb der Fragesteller bei seiner vollkommen abwegigen Meinung. Daraufhin wurde im mitgeteilt, daß dann keine andere Möglichkeit bliebe, als die Gebühren gerichtlich geltend zu machen. Diese Bewertung ist nun die "Revanche" dieses Zeitgenossen. Eigentlich traurig, wenn die "Geiz-ist-geil-Mentalität" derartige Stilblüten treibt. Armes Deutschland!

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 15. August 2011
2,2/5,0

Ich habe den Anwalt zur Anwendung der RVG befragt und habe diesem dann einen Vorgang zur Prüfung (Abrechnung RA) gesendet.
Die nun erfolgte Rechnungslegung zur Prüfung widerspricht den eigenen Beratungsinhalten: Besonders bemerkenswert, sie wollen alle nur unser Bestes!
Die Arbeit war kurz, dem geringen Honorarangebot entsprechend.


ANTWORT VON

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