Einspruchsentscheidung wegen Nichtabgabe der Erklärungen

3. Juni 2011 12:30 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte um Beantwortung meiner Fragen für den folgenden Fall:

Gewerbetreibender, Einzelunternehmer, Exportumsätze, Betriebseinstellung und steuerliche Abmeldung zum 31.12.2009. Die Steuererklärungen für die Jahre bis 2008 wurden aus verschiedenen Gründen immer verspätet abgegeben, aber die Veranlagungen einschließlich 2008 sind bereits abgeschlossen.

Die Erklärungen 2009 wurden noch nicht abgegeben. Die Veranlagung zur Gewerbesteuer und zur Umsatzsteuer 2009 wurde durch die Bescheide vom 03.01.2011 vom Finanzamt geschätzt. Die Bescheide ergingen ohne Vorbehalt der Nachprüfung. Der Einspruch gegen diese Bescheide ist beim Finanzamt am 31.01.2011 eingegangen (Einspruchsbegründung: die Erklärungen werden schnellstmöglich nachgereicht). In der Bestätigung des Eingangs des Einspruchs seitens des Finanzamtes vom 01.02.2011 wurde um Beantwortung innerhalb eines Monats gebeten. Danach kam die Erinnerung des Finanzamtes vom 09.03.2011 mit der Frist bis 30.03.2011. Mit dem Schreiben an das Finanzamt vom 29.03.2011 wurde um weiteren Fristaufschub für die Abgabe der Erklärungen bis zum 30.04.2011 gebeten. Danach kein Schriftverkehr von beiden Seiten. Leider wurde um weiteren Fristaufschub weder schriftlich noch mündlich gebeten. Die Erklärungen sind jetzt so gut wie fertig und könnten kurzfristig nachgereicht werden.

Am 01.06.2011 ist folgende Einspruchsentscheidung vom 27.05.2011 eingegangen:

1. Die Einsprüche werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.
2. Die Einsprüche werden als unbegründet zurückgewiesen.

„Gründe: die form- und fristgerecht eingelegten Einsprüche wurden trotz Erinnerung vom 09.03.2011 nicht begründet. Eine vom Amts wegen gem. § 367(2) S.1 AO erneut vorgenommene Prüfung der Sach- und Rechtslage hat ergeben, dass unter Berücksichtigung aller Umstände die Besteuerungsgrundlagen zutreffend ermittelt worden sind und die Verwaltungsakte keine sachlichen, rechtlichen oder rechnerischen Fehler aufweisen. Die Einsprüche waren daher als unbegründet zurück zuweisen."

Bei den geschätzten Bescheiden wurde die Gewerbesteuer mit EUR 0,00 geschätzt, aber die Umsatzsteuer mit einer Nachzahlung (bezahlt, da AdV abgelehnt). Da der Betrieb jahrelang Exportumsätze erzielt hat, wurden vom Finanzamt – ggf. nach den Umsatzsteuer-Sonderprüfungen – jährlich im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung die Erstattungen ausgezahlt. Auch für das Jahr 2009 wurde jetzt eine Steuererstattung ausgerechnet. In Umsatzsteuer-Voranmeldungen wurden nur steuerfreie Umsätze und keine Vorsteuerbeträge angemeldet (quasi Null-Meldungen). Für die Einspruchsentscheidung lagen dem Finanzamt keine Erklärungen und keine weitere Auskünfte für die „erneut vorgenommene Prüfung der Sach- und Rechtslage" vor.

Meine Fragen:
1. Gibt es andere Gelegenheiten außer Klage, um die Umsatzsteuererstattung 2009 doch zu erhalten? Eventuell Korrekturvorschriften? Wiedereinsetzung im vorigen Stand ist kaum zu begründen.
2. Kann die Klage erfolgreich sein? Oder ist die Nichtabgabe/verspätete Abgabe auch für Klage schädlich? Und wohin sollten nun jetzt die fertigen Erklärungen gesendet werden?

Vielen Dank!

3. Juni 2011 | 15:14

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

1. Gibt es andere Gelegenheiten außer Klage, um die Umsatzsteuererstattung 2009 doch zu erhalten? Eventuell Korrekturvorschriften? Wiedereinsetzung im vorigen Stand ist kaum zu begründen.

Nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung können die Wiedereinsetzungsgründe nur im Klageverfahren geltend gemacht werden, sodass diese Möglichkeit ausscheidet.

Änderungsvorschriften sind dagegen theoretisch anwendbar, in der Praxis greifen idR nicht ein, außer zugunsten des FA. zB steht einer Änderung gem. § 173 AO regelmäßig entgegen, dass das jeweilige Vorbringen nicht „nachträglich" bekanntgeworden ist und den Einspruchsführer ein grobes Verschulden an der verspäteten Geltendmachung trifft. Ob präkludiertes Vorbringen im Rahmen des § 177 III AO zu berücksichtigen ist, ist streitig. Eine schlichte Änderung ist aber auf jeden Fall präkludiert. Eine abschließende Prüfung der Möglichkeiten würde aber den Rahmen dieser Erstberatung bei Weitem sprengen. Gerne stehe ich hierfür zur Verfügung in Rahmen einer Mandatierung.

2. Kann die Klage erfolgreich sein? Oder ist die Nichtabgabe/verspätete Abgabe auch für Klage schädlich? Und wohin sollten nun jetzt die fertigen Erklärungen gesendet werden?

Wird gegen den Steuerberschied und die ihn bestätigende Einspruchsentscheidung Klage erhoben, bestimmen sich die Auswirkungen der Präklusion auf das finanzgerichtliche Verfahren nach § 76 III iVm. § 79 b III FGO: Aufgrund der hiernach dem Gericht möglichen Berücksichtigung nachträglichen Vorbringens bewirkt die Präklusion nach § 364 b II 1 AO keine Teilbestandskraft des Steuerbescheides. Eine Klage kann sich daher lohnen.

Soweit das verspätete Vorbringen die Begründetheit des Einspruchs betrifft, ist eine Zurückweisung durch das Gericht ausgeschlossen, wenn der Beteiligte die Verspätung gem. § 76 III iVm. § 79 b III S. 1 Nr. 2 und S. 2 FGO genügend entschuldigt und der Entschuldigungsgrund ggf. glaubhaft gemacht worden ist.

Die Zurückweisung und Entscheidung ohne weitere Ermittlung ist ausgeschlossen, wenn es dem Gericht mit geringem Aufwand (§ 76 III iVm. § 79 b III 3 FGO) möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln (BFH VI B 24/04 , BFH/NV 2005, 1225 ). Das ist zB der Fall, wenn die in der verspätet nachgereichten Steuererklärung angegebenen Besteuerungsgrundlagen unstreitig sind (Pahlke/Koenig, Abgabenordnung 2. Auflage 2009, § 364b AO Rn. 41). Die Materie ist aber insgesamt streitig: es bestehen widersprüchliche Entscheidung der Senate des BFH zum Thema.

Aufgrund der Komplexität der Materie, rate ich Ihnen dringend dazu ab, Klage ohne rechtlichen Beistand einzureichen.

Was die Erklärung angeht, wird die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung gem. § 149 I 4 AO durch die Schätzung nicht berührt. Die Abgabe der Erklärung kann auch nach Erlass eines Schätzungsbescheids weiterhin nach §§ 328 ff. AO erzwungen werden, so dass Sie nach wie vor verpflichtet bleiben, die Erklärung abzugeben.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.


Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht

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