Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Ich gehe zunächst davon aus, dass nur Sie Berufung eingelegt haben, nicht aber auch die Staatsanwaltschaft.
Die Berufung können Sie bis zum Beginn der Hauptverhandlung jederzeit „zurücknehmen“. Dann würde das Urteil des Amtsgerichts rechtskräftig werden.
Nach Beginn der HV kann das Rechtsmittel nur mit Zustimmung des „Gegners“ (Staatsanwalt, Nebenkläger – falls vorhanden) zurückgenommen werden.
II. Grds. wird in der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht (also vor einem ganz anderen Richter!) die Sache komplett neu verhandelt, es sei denn, Sie haben die Berufung nur auf das Strafmaß beschränkt.
In Ihrem Fall geht es aber um die „ganze Sache“; es hat also keinen Sinn, die Berufung nur auf das Strafmaß zu beschränken, da Sie ja einen Freispruch anstreben.
III. Ist auch das Landgericht der Ansicht, dass Ihr Verhalten einen strafbaren Betrug darstellt (Sie haben meiner Ansicht nach durchaus Argumente dafür vorgetragen, warum hier kein strafbarer Betrug vorliegt.), dann wird auch das Landgericht Sie (nochmals) verurteilen.
Es ist jedoch ausgeschlossen, dass Sie zu einer höheren Strafe verurteilt werden, als bereits vor dem Amtsgericht geschehen, wenn nur Sie, nicht aber auch die Staatsanwaltschaft (oder Nebenkläger), Berufung gegen das Urteil eingelegt haben. (Grundsatz des „Verböserungsverbotes“.)
Sollte hingegen auch (z.B.) die Staatsanwalt Berufung eingelegt haben, dann ist eine Verschlimmerung der Strafe möglich.
IV. Meiner Ansicht nach vergeben Sie sich nichts, wenn Sie die Berufung durchführen. (Es sei denn, die Strafe könnte verschlimmert werden, s.o.) Denn Ihre Argumente können in der Tat gegen eine Strafbarkeit sprechen, wenngleich man dies erst nach erfolgter Akteneinsicht umfänglich beurteilen könnte.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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Strafrecht
Guten Tag und vielen Dank für ihre Hilfe im Voraus.
Ich musste letztes Jahr die EV abgeben und bin daraufhin von zwei Gläubigern wegen Betruges angezeigt worden. Das Gericht sah es bei der ersten Verhandlung als erwiesen an, dass ich die beiden betrogen haben soll um mir einen geldwerten Vorteil zu verschaffen. Allerdings begründete der Richter damals in der mündlichen Urteilsbegründung das damit, dass ich zwar nachvollziehbar nachgewiesen habe, dass ich zum Zeitpunkt der Beauftragung finanziell liquiede war, aber da die Gläubger bis dato nicht bezahlt wurden, wurde ich verurteilt. Ich hatte daraufhin Berufung eingelegt, weil ich die Auffassung des Richters nicht teilen kann. Dass die beiden Gläubiger bis heute nicht befriedigt sind, begründet noch lange nicht den Verdacht des Betruges. Ich sollte und konnte erfolgreich nachweisen, dass ich zum Zeitpunkt der Beauftragung, welcher gut 4 Monate vor der Abgabe der EV war, mit über EUR 30000 in der Lage gewesen wäre, die insgesamt EUR 1200 zu begleichen. Ferner ist eine Verurteilung wegen Betruges ja kein Kavaliersdelikt mehr -sondern man ist offiziell vorbestraft. Nun steht die Berufungsverhandlung bevor und ich bin etwas im Zweifel. Daher meine Fragen heute:
1.) Kann ich die Berufung einfach so rückgängig machen/zurücknehmen, in dem ich den ersten Urteilsspruch annehme/anerkenne ?
2.) Wird bei der Berufungsverhandlung noch einmal die ganze Sache komplett neu betrachtet/beleuchtet (durch einen anderen Richter) oder wird nur noch einmal darüber verhandelt, wie hoch das Strafmaß ist ?
Ich möchte auf keinen Fall noch einmal verurteilt werden, denn immerhin ist es mir gelungen, in der ersten Verhandlung das Starfmass der Staatsanwaltschaft um über 2/3 zu meinen Gunsten ausfallen zu lassen - aber leider war eben kein Freispruch drin. Wenn ich jetzt aber damit rechnen muss, erneut verurteilt zu werden - womöglich noch höher als in erster Instanz - dann hab ich da schon ernste Bedenken.
Können sie mir helfen.
Vielen Dank im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
march9020
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