Guten Tag,
die Beantwortung Ihrer Frage ist abhängig von der damals erfolgten Grundschuldbestellungsurkunde. In der Regel deckt die Grundschuld sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus dem Geschäftsverhältnis, so daß die Bank berechtigt ist, die Löschungsbewilligung vom Ausgleich auch der Vorfälligkeitsentschädigung abhängig zu machen.
Diese muß freilich von der Bank konkret berechnet werden. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gibt der Bank vor, daß genau der Schaden berechnet werden muß, der der Bank durch die vorzeitige Darlehensrückzahlung entsteht. Sie haben einen Anspruch auf Offenlegung der Berechnungsgrundlagen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
e-mail: info@fachanwalt-aurich.de
Vorfälligkeitsentschädigung - Lastenfreigabe erklären
23. Juni 2006 14:06 |
Preis:
30€
Historischer Preis
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Mietrecht, Wohnungseigentum
sehr geehrte damen und herren,
meine noch mit grundschuld belastete immobilie soll verkauft werden.Die restliche darlehenszeit beträgt noch 3 jahre.
Der kaufpreis deckt die noch vorhandene grundschuldbelastung.
frage: muß die bank nach erhalt der restlichen darlehenssumme die lastenfreigabe erklären, oder muß sie diese erst erklären wenn die vorfälligkeitsentschädigung bezahlt ist.
mir ist bekannt, daß die banken bezüglich der vorfälligkeitsentschädigung falsche berechnungen zu grunde legten und diese durch ein urteil vor etwa 3 jahren nachbessern mussten.
vielleicht können sie mir auch hier auskunft geben.
vielen dank
FRAGESTELLER 5. Oktober 2025
/5,0
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