Sehr geehrter Ratsuchender,
es kommt ein sogenannter Nutzungsausfallschaden in Betracht, da Sie die Küche wegen der mangelhaften Lieferung nicht in vollem Umfang nutzen können (§§ 437 Nr. 3
, 280 BGB
).
Voraussetzung ist, dass Sie einen Nutzungswillen und die hypothetische Nutzungsmöglichkeit gehabt haben (sogenannte Fühlbarkeit der Beeinträchtigung). Davon sollte man ausgehen, wenn Sie in dem Neubau bereits wohnen.
Die Höhe der Nutzungsentschädigung bemisst sich an dem Wert, den die Verkehrsauffassung der Einsatzfähigkeit der Sache beilegt.
Was dies allerdings genau heißen soll, ist bei Küchen nicht ganz einfach zu bestimmen. Bei Kfz z.B. gibt es entsprechende Tabellen, an denen man sich orientieren kann. Die Höhe unterliegt grundsätzlich der freien Würdigung des Gerichts (§ 287 ZPO
).
Das Landgericht Tübingen hat in 80ern (Urteil vom 05-01-1989 - 1 S 145/88
) einmal 500 DM für 3 Wochen Ausfall zugesprochen.
Das Landgericht Osnabrück (Urteil vom 24. 7. 1998 - 7 O 161–98) hielt 5 DM pro Tag wegen fehlender Dunstabzugshaube und Mischbatterie für gerechtfertigt.
Diese Urteile sind allerdings schon recht alt.
Bezüglich der Höhe dürfte es auch darauf ankommen, wie das Provisorium aussieht und wann es (tatsächlich) eingebaut wird.
Je nach den Umständen und der Dauer des Ausfalls kann auch ein Betrag von 1.000 EUR gerechtfertigt sein. Zweckmäßig ist es oft, sich mit dem Unternehmer auf eine Summe zu einigen.
Den Kaufpreis können Sie in der Zwischenzeit allerdings nicht zurückverlangen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen.
Wenn sich Schwierigkeiten ergeben, werde ich gerne in der Sache für Sie tätig. Rufen Sie dazu unter 0231.580 94 95 an.
Abschließend bitte ich Sie, folgendes zu bedenken: Diese Plattform kann und will eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Zu einer umfassenden persönlichen Beratung gehört, dass Mandant und Rechtsanwalt gemeinsam alle relevanten Informationen erarbeiten. Das kann diese Plattform nicht leisten. Hier soll nur eine erste Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts gegeben werden. Es kann sich sogar eine ganz andere rechtliche Beurteilung ergeben, wenn Informationen hinzugefügt oder weggelassen werden.
Mit besten Grüßen
Sebastian Belgardt
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Falsche Küche geliefert - Kaufpreisminderung möglich?
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Beantwortet von
Rechtsanwalt Sebastian Belgardt
Unser Küchenbauer hat zum vereinbarten Liefertermin (04.04.) ein falsche Küche (falsche Farbe, Wert 11.500.-) geliefert, den Kaufpreis haben wir schon entrichtet ("wird bei Lieferung fällig" wir hatten vorab überwiesen). Die Schuld liegt beim Küchenbauer, und wird auch von diesem nicht bestritten. Wir haben jetzt auf die Lieferung der richtigen Küche bestanden und der Küchenbauer hat die falsch gelieferte Küche wieder mitgenommen. Er möchte die richtige Küche nun zum 20.05. liefern.
Da es sich um einen Neubau handelt, indem keine Küche steht, baut der Küchenbauer als Notlösung am 14.04. eine rudimentäre Ersatzküche zur Überbrückung ein.
Die Frage wäre, ob wir noch irgendeine Möglichkeit haben, eine Kaufpreisminderung/Kompensation für die verspätete Lieferung und das Ungemach 6 Wochen mit einem Provisorium leben zu müssen verlangen können (wir dachten an 1000.- Euro) oder ob wir uns mit diesem Zustand abzufinden haben? Können wir den Kaufpreis bis zur Lieferung der richtigen Küche wieder zurückverlangen?
Danke
Lieferung Lieferung Küche Kaufpreis