Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich - die Richtigkeit Ihrer Angaben vorausgesetzt - anhand der von Ihnen gemachten Angaben gerne wie folgt summarisch beantworten möchte:
Gemäß § 421g Abs. 1 Satz 4 SGB III
verpflichtet sich die Agentur für Arbeit mit dem Vermittlungsgutschein, den Vergütungsanspruch (Vermittlungsgebühr) eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe des § 421g SGB III
zu erfüllen.
Eine Tätigkeit ist nach den Vorschriften der §§ 1
-3 SGB IV nur dann sozialversicherungspflichtig, wenn die Tätigkeit in Deutschland ausgeübt wird. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass eine Vermittlungsgebühr nicht zu zahlen ist, wenn der Arbeitnehmer nur im Ausland beschäftigt wird und umgekehrt, dass sich ein Vergütungsanspruch gegen die Agentur für Arbeit ergibt, wenn der Arbeitnehmer mehr als 15 Stunden pro Woche von der belgischen Firma in Deutschland eingesetzt wird.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Prüfung der Rechtslage eine erste rechtliche Orientierung vermittelt zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Sofern Sie eine abschließende Beurteilung Ihres Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Vermittlungsgutschein nicht für EU Länder?
14. Juni 2006 16:39 |
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Vertragsrecht
Ich habe eine private Arbeitsvermittlung und vor kurzem einen Arbeitnehmer in eine belgische Firma vermittelt (Festvertrag, Arbeitszeit mehr 15 Wochenstunden.
Heute bekam ich Nachricht vom entsprechenden Arbeistamt, dass die Zahlung der Vermittlungsgebühr nicht geleisten werden kann, da es sich nicht um eine Sozialversicherungspflichtige Anstellung in DEUTSCHLAND handele und keine 15 Wochenstunden in DEUTSCHLAND geleistet werden.
1. Ist das richtig?
2. Beeinflusst die Entscheidung der Arbeitsämter, ob die belgische Firma die Mitarbeiter in Deutschland einsetzt oder nicht (Nachweis könnte erbracht werden), oder ist das für die Entscheidung unrelevant?
Mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem?
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FRAGESTELLER 5. Oktober 2025
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