Beitragsnachforderung gesetzliche Krankenkasse

6. März 2011 19:28 |
Preis: 40€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden



Sehr geehrte Damen und Herren,

ich benötige Ihre Einschätzung bzgl. einer Beitragsnachforderung meiner gesetzlichen Krankenkasse.

Folgender Sachverhalt:
Ich habe im April 2008 mein erstes Staatsexamen als Realschullehrerin absolviert und war bis zu diesem Zeitpunkt regulär studentisch krankenversichert.
Im Anschluss an mein erstes Staatsexamen habe ich den (Warte-)Zeitraum bis zum seinerzeit geplanten Beginn meines Referendariats (September 2008) als Aushilfslehrer einer Grundschule „überbrückt". Über diesen Zustand (geänderte Einkommenssituation und Wegfall des Studentenstatus) hatte ich meine zuständige Sachbearbeiterin Frau F. sofort nach Beendigung meines Referendariats und vor Beginn meiner Aushilfsstelle informiert (leider nur telefonisch), woraufhin ich entsprechende Nachweise an die Krankenkasse (u.a. Abschlusszeugnis, Arbeitsverträge mit dem zuständigen Schulamt) versandt hatte (ohne Einschreiben). Die Krankenkasse wiederum sendete mir ebenfalls diverse Unterlagen zur Vorlage bei meinem Arbeitgeber zu, so dass ich meiner Meinung nach zu diesen Zeitpunkt einerseits meiner Mitteilungspflicht nach § 206 SGB V nachgekommen bin und die Krankenkasse nachweislich wusste, dass ich keine Studentin mehr war und demnach die Anspruchsgrundlage für einen niedrigen Beitragssatz im studentischen Versicherungsverhältnis nicht mehr gegeben war. Im Rahmen meiner Aushilfstätigkeit habe ich folglich auch eine entsprechend höhere Beitragszahlung auf Grundlage meines erhöhten Einkommens entrichtet. Die Höhe meines Einkommens hatte ich Frau F. telefonisch mitgeteilt.

Leider hatte ich im September 2008 keinen Referendariatsplatz bekommen, so dass ich gezwungen war weiterhin bis zum August 2009 an diversen Schulen als Aushilfslehrer zu arbeiten – jeweils mit temporären Arbeitsverträgen. Über jede Änderung der jeweiligen Aushilfstätigkeit sowie damit einhergehender „Einkommensschwankung/-änderung" hatte ich die Krankenkasse jeweils (telefonisch) informiert und während dieses Zeitraumes auch entsprechende Nachweise von der Krankenversicherung über meinen Versichertenstatus an meinen Arbeitgeber gesandt, so dass auch während dieses Zeitraumes klar gewesen sein muss, dass ich keine Studentin mehr war.
Während des Zeitraumes April 2008 bis September 2009 („Zeitraum Aushilfstätigkeit") hatte ich die Sachbearbeiterin Frau F. und gegen Ende Herrn B. als Ansprechpartner.

Nun zum eigentlichen Streitpunkt:
Im August 2009 habe ich mein Referendariat als so genannte „Lehrerin im Vorbereitungsdienst (LiV)" begonnen. Die Vergütung betrug ab diesem Zeitpunkt ca € 1.300 Brutto (Verdienst im Zeitraum Aushilfstätigkeit lag im Großteil des Zeitraumes entweder auf diesem Niveau und leicht darüber). Über diesen Sachverhalt habe ich Herrn B. informiert (telefonisch), die eingezogene Krankenkassenbeitrag betrug seitdem aber nur ca. € 60 p. Monat (Beitragshöhe studentische Krankenversicherung). Ich habe darüber hinaus auch meine Ernennungskunde zum Referendariat und aktuellen Gehaltsnachweis (Vergütung vor Beginn Referendariat, das aber höher war als Vergütung als LiV ) an die KV eingereicht. Leider habe ich aus diesem Zeitraum nur einen entsprechenden Einschreibebeleg. Auch hier bin ich der Überzeugung, dass ich meiner Mitteilungspflicht nachgekommen bin und der Krankenversicherung bekannt sein musste, dass ich keine Studentin mehr war.
Nun habe ich Anfang September 2010 ein Schreiben der Krankenversicherung (mehr als einem Jahr nach Beginn meines Referendariats) von Herrn B. erhalten, in dem ich Auskunft über mein Versicherungsverhältnis erteilen sollte, da ich intern noch als Studentin (im 14. Fachsemester!) geführt wurde. Wiederum telefonisch drückte ich meine Verwunderung darüber aus und wies auf den Zeitraum seit April 2008 hin, in dem ich vorgenannte Nachweise und Schriftverkehr mit der Krankenkasse geführt hatte. Herr B. war zu diesem Zeitpunkt im Urlaub, weshalb ich dies seinem Kollegen mitgeteilt habe. Die Krankenversicherung wollte erneut prüfen, warum bereits eingereichte Unterlagen nicht vorliegen.
Ende September 2010 erhielt ich das Schreiben von Anfang September erneut – die Urlaubsvertretung scheint demnach die Information nicht weitergegeben zu haben. Ich füllte entsprechende Formulare aus mit dem Hinweis in einem Begleitschreiben, dass ich die Krankenversicherung bereits über den Beginn meines Referendariats im August 2009 informiert hatte. Jedoch vergaß ich aus Versehen einen Gehaltsnachweis beizufügen (Höhe Verdienst hatte ich wie bereits erwähnt zu Beginn des Referendariats telefonisch mitgeteilt).
Mitte November 2010 erhielt ich dann ein weiteres Schreiben mit der Aufforderungen Gehaltsnachweise nachzureichen, was ich dann auch tat (leider ohne Einschreiben). Anfang Dezember 2010 erhielt ich selbigen Brief erneut – die Unterlagen sind angabegemäß bei der GEK nicht angekommen. In Verbindung mit nachfolgendem Brief sendete ich erneut meine Gehaltsnachweise:

„Sehr geehrter Herr B.

gern komme ich zurück auf Ihr Schreiben vom 8.12.2010 zurück.
Mein Verdienstnachweis ist diesem Schreiben noch einmal beigefügt. Der guten Ordnung halber möchte ich darauf hinweisen, dass Ihnen dieser Verdienstnachweis seit dem 29.7.2009 (Anmerkung: Datum des oben genannten Einschreibens) vorliegt.
Insgesamt ist der gesamte Vorgang überraschend. Denn sämtliche Informationen etc. wurden Ihrer
Kollegin, Frau F., die mich während des in Rede stehenden Zeitraumes betreute, zur Verfügung gestellt. Etwaige Nachteile aus den bei Ihnen „untergegangenen" Unterlagen gehen zu Ihren Lasten.

Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass ich meinen Verpflichtungen Ihnen gegenüber auch der gesetzlichen Mitteilungspflicht Ihrem Hause gegenüber stets und zu jedem Zeitpunkt unaufgefordert
nachgekommen bin u.a. durch diverse Telefonate und Korrespondenz an Frau F.. Dies erfolgte
regelmäßig und stets unaufgefordert. Selbstverständlich umfasst dies u.a. auch jede Veränderung
meiner Beschäftigungs- und Einkommmenssituation . Demzufolge war Ihnen auch mein Verdienst für
den o.g. Zeitraum bei der Berechnung der Beitragshöhe bekannt. Zu keinem Zeitpunkt hat es
Nachfragen von Frau Friedel zu den Unterlagen/Informationen gegeben, weil sämtliche Unterlagen
immer vollständig eingereicht wurden.
Den Vorgang habe ich nunmehr als erledigt zu meinen Unterlagen genommen"

Auf Basis meiner eingereichten Gehaltsnachweise fordert die Krankenkasse nun in einem Schreiben von Februar d.J. eine Beitragsnachzahlung für den Zeitraum seit August 2009. In der Zwischenzeit hat ein Sachbearbeiterwechsel hin zu Frau R. stattgefunden. Auf diesen Bescheid habe ich entsprechend Widerspruch erhoben:




„Sehr geehrte Frau R.,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 01.02.2011. Hiermit lege ich fristgemäß Widerspruch gegen den von Ihnen vorgelegten Bescheid ein und verweise auf die Ausführungen in meinem Schreiben an Herrn Bofinger.
Wie bereits u.a. in diesem Schreiben dargestellt, bin ich meiner gesetzlichen Mitteilungspflicht stets unaufgefordert und jederzeit vollumfänglich nachgekommen.
Ich gehe davon aus, dass es sich aufgrund eines erneuten Sachbearbeiterwechsels (nunmehr der dritte Wechsel) um ein Missverständnis in Ihrem Hause handelt."

Als Reaktion auf meinen Widerspruch bekam ich am 01.03.2011 ein Schreiben von Frau R., dass der Krankenkasse erst seit September 2010 bewusst sei, dass sich mein Versicherungsverhältnis seit August 2009 geändert habe und dass ich nunmehr den rückständigen Betrag überweisen solle.
Am 3.3.2011 erhielt ich ein weiteres Schreiben von Frau R. mit dem Hinweis, die Beitragszahlung versäumt zu haben und mit den Raten im Rückstand sei, zudem wurde ein Säumniszuschlag für alle fälligen monatlichen Beiträge seit August 2009 erhoben.
Nach Versand meines Widerspruches und vor Erhalt des Schreibens vom 01.03.2011 -innerhalb Widerspruchsfrist- hatte ich zudem ein weiteres Schreiben erhalten, dass eine Abbuchung über die geforderte Nachzahlung erfolgte und mangels Deckung zurückgegeben wurde.

Mir ist bekannt, dass Versicherungspflichten zwischen Versicherten und der Krankenkasse bestehen, die sog. gegenseitige Informations- und Mitwirkungspflichten beinhalten. Diese dienen u.a. dazu die jeweiligen Versicherungsverhältnisse auf aktuellem Stand zu halten und dafür zu sorgen, dass auch weiterhin ein ggf. gesetzlicher Krankenversicherungsstatus in korrekter Weise fortbesteht, wenn sich wie in Ihrem Fall Umstände ändern.
Diesen Pflichten bin ich m.E. stets unverzüglich und unaufgefordert nachgekommen und demnach der KV zweifelsfrei klar gewesen sein muss, dass ich seit April 2008 keine Studentin mehr war. Es drängt sich der Verdacht auf, dass aufgrund der häufigen Sachbearbeiterwechsel meine Unterlagen intern „verschlampt" wurden und ich nunmehr die fehlerhafte Beitragsberechnung für den Zeitraum ab September 2009 herangezogen werde. Da der Kontakt mit den betreffenden Sachbearbeitern/-innen wohl nur telefonisch erfolgt ist und der Schriftverkehr ohne entsprechende Einschreibebelege erfolgt ist, dürfte die Schwierigkeit darin liegen, diese Kommunikation gegenüber der Krankenkasse darzulegen und ggf. zu beweisen.

Meine Frage:
Ist die erhobene Beitragsnachzahlung (inkl. erhobener Säumniszuschläge innerhalb der Widerspruchsfrist) rechtens?

Wie sollte weiterhin - sowohl hinsichtlich des Widerspruchs als auch in Bezug auf die geforderte Nachzahlung und die Gefahr weiterer Mahngebühren - verfahren werden?

Besten Dank und freundliche Grüße

6. März 2011 | 20:38

Antwort

von


(1622)
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Fragestellerin

die Nachforderung der Beiträge ist rechtmäßig, da Sie weiterhin den Studentenbeitrag gezahlt hatten.

Säumniszuschläge dürfen gemäß § 24 Abs. 1 SGB IV erhoben werden in Höhe von 1% für jeden angefangenen Monat der Säumnis.

§ 24 Abs. 3 SGB IV sieht jedoch vor, dass Säumniszuschläge nicht zu erheben sind, wenn Sie "glaubhaft machen, dass Sie unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte[n]".

Dies wird Ihnen jedoch schwerfallen,
da Sie hätten erkennen können, dass Sie noch den Studententrarif bezahlen.
Ihnen wird Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.

Schlamperei der Krankenkasse entlastet Sie nicht.

Im Rahmen dieser Erstberatung ohne Einsicht in den Bescheid sehe ich die Nachforderung insgesamt als rechtmäßig an.

Für eine umfassende Beratung in dieser Angelegenheit wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt für Sozialrecht in Ihrer Nähe.


ANTWORT VON

(1622)

Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht, Strafrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER