Rückauflassungsvormerkung + Sonderkündigungsrecht bei Zwangsversteigerung

| 24. Februar 2011 21:32 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von

Rechtsanwalt Edin Koca

Sehr geehrte Damen und Herren !

folgender Sachverhalt :

Ich möchte eine Wohnung ersteigern, die an die Mutter der jetzigen Eigentümerin vermietet ist. Die Mutter hat die Wohnung vorher besessen und im Grundbuch eine Rückauflassungsvormerkung eintragen lassen.
Meine Frage :

Kann ich diese Vormerkung, nach der Versteigerung, (falls ich Eigentümerin werde) löschen lassen ?

Wenn ich der Mieterin wegen Eigenbedarf kündigen will, muss ich das, glaube ich, innerhalb von 3 Werktagen nach der Zwangsversteigerung mit einem formgerechten Kündigungsschreiben machen ?

Danke für Ihre Antwort im voraus !

Mit freundlichen Grüßen



Sehr geehrte Fragestellerin,

Ihre Frage beantworte ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt:

Kann ich diese Vormerkung, nach der Versteigerung, (falls ich Eigentümerin werde) löschen lassen ?

Ja, das können Sie, sofern der Zuschlagbeschluss nicht aufgehoben wird und es sich nichts anderes aus den Versteigerungsbedingungen ergibt. Die Rechtsgrundlage ist § 91 ZVG .

Wenn ich der Mieterin wegen Eigenbedarf kündigen will, muss ich das, glaube ich, innerhalb von 3 Werktagen nach der Zwangsversteigerung mit einem formgerechten Kündigungsschreiben machen ?

Das ist nicht ganz richtig. Sie müssen zum nächsten zulässigen Kündigungstermin kündigen, § 57a ZVG . Das ist der dritte Werktag in dem nächsten Monat nach der Ersteigerung oder eventuell im gleichen Monat, in dem die Wohnung ersteigert wurde, wobei es nicht auf die bloße theoretische Möglichkeit den ersten zulässigen Termin ankommt, sondern darauf, ob die Ausübung des Rechts unter Beachtung der erforderlichen Sorgfalt tatsächlich möglich war (vgl. OLG Düsseldorf, OLGR 2003, 329 ). Erwerben Sie die Wohnung am zweiten Werktag des Märzes, so müssen Sie, WENN Ihnen zumutbar ist, am dritten Werktag, also am nächsten Tag, die Wohnung kündigen, wobei es auf den Zugang des Kündigungsschreiben ankommt(vgl.OLG Frankfurt, Urteil vom 19.06.2009, Aktenzeichen: 2 U 303/08 ).

Bewertung des Fragestellers 12. März 2011 | 10:06

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Bin begeistert von "frag-einen-anwalt.de. Verständliche Erklärungen, kein Fachchinesisch und guter Service. Weiter so !

"