Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Sie werden keine offizielle Strafe zu erwarten haben, da Sie sich mit Ihrem Verhalten nicht strafbar gemacht haben.
Allenfalls ist es denkbar, dass Ihr Auftraggeber (die Diskothek in der Sie fotografiert haben) Sie zivilrechtlich wegen Geschäftsschädigung in Anspruch nimmt, weil Sie in Erfüllung Ihres Auftrags die Flyer der Konkurrenz verteilt haben.
Hierzu wäre es aber erforderlich, dass Ihr Auftraggeber Ihnen entweder konkret nachweist, dass Sie absichtlich Abwerbung betrieben haben oder, dass Sie vertraglichen Bestimmungen zuwidergehandelt haben.
Nach meiner vorläufigen rechtlichen Einschätzung auf der Grundlage Ihrer knappen Schilderung denke ich, dass Ihr Auftraggeber durchaus berechtigt sein könnte, das Auftragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
Für weitergehende Ansprüche Ihnen gegenüber sehe ich dahingegen keinen Raum.
Sie sollten daher versuchen, im Verhandlungswege eine für beide Seiten akzeptable Lösung zu erzielen.
Sofern hier noch weitere Unannehmlichkeiten auf Sie zukommen, sollten Sie sich unbedingt weiter anwaltlich beraten und gegebenenfalls vertreten lassen.
Unabhängig davon stehe ich Ihnen natürlich für Rückfragen zum Verständnis meiner Auskunft zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Verteilen von Flyern mit Fremdwerbung
27. Mai 2006 02:42 |
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Generelle Themen
Beantwortet von
Rechtsanwalt Wolfram Geyer
Ich bin Fotograf einer Internet Comunity und habe während des fotografierens Flyer von der Internetseite die die Bilder Veröffentlicht verteilt aber auf der Rückseite der Flyer war Werbung für eine andere Diskothek als der in der ich fotografiert habe. In folge dessen wurde ich aus dieser Discothek geworfen und mir wurden Rechtliche schritte angedroht.
Meine Frage daher wie kann ich das abwenden und was erwartet mich an Strafe?
Vielen dank für ihre Hilfe schon mal im vorraus ich bin nur ein Azubi deswegen kann ich nicht so viel zahlen, hoffe aber trotzdem sehr das sich jemand diesem thema annimmt.
Trifft nicht Ihr Problem?
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FRAGESTELLER 6. Oktober 2025
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