Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Als Makler bekommen Sie Ihre Provision zunächst direkt vom Käufer des Objektes für die Vermittlung des Vertrages oder die Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages, hier eines Grundstückkaufvertrages, da dieser Vertrag nach Ihrer Schilderung auch tatsächlich zustande gekommen ist. Denn der Hausverkauf wurde realisiert und zwar letztlich aufgrund Ihres Exposés und der weiteren von Ihnen geschilderten Korrespondenz mit dem Interessenten bzw. Käufer. Sie haben damit den Kaufvertrag vermittelt und können direkt von dem Käufer die Provision beanspruchen, so dass Ihre geschilderte Rechnungsstellung an diesen korrekt gewesen ist.
Der Käufer hingegen braucht nun aber nicht nochmals direkt an Sie zu leisten, denn er hat durch Zahlung an Ihren Bekannten den Provisionsanspruch mit Wirkung Ihnen gegenüber bereits erfüllt. Denn Sie haben dem Käufer gegenüber Ihren Bekannten schließlich als Ihren Mitarbeiter und damit im Rechtssinne Ihren Erfüllungsgehilfen deklariert, so dass die Zahlung aus Sicht des Käufers auch über diesen unmittelbar zu Ihren Gunsten und damit mit Erfüllungswirkung erfolgt ist. Der Käufer muss Ihnen gegenüber somit die Provisionszahlung nicht noch einmal vornehmen.
Vielmehr müssen Sie sich wegen der Zahlung der Provision nunmehr an Ihren Bekannten bzw. ausgegebenen Mitarbeiter wenden. Ich gehe zunächst davon aus, dass es sich bei dieser Beziehung nicht um ein Arbeitsverhältnis im klassischen Sinne handelte, anderenfalls das Einbehalten der Provision durch den Mitarbeiter bereits aus diesem Grund eine Verletzung der dem Arbeitgeber gegenüber bestehenden Treuepflicht darstellen würde. Es handelt sich aber nach Ihrer Schildrung zumindest im Verhältnis Ihrerseits zu Ihrem Bekannten um ein Auftragsverhältnis, da Ihr Bekannter nach der getroffenen Vereinbarung für Sie gegenüber dem Käufer bei der Vermittlung des Objektes tätig werden sollte. Aus diesem Verhältnis resultiert Ihreseits unmittelbar gegen Ihren Bekannten gemäß § 667 BGB
ein Herausgabeanspruch hinsichtlich der von diesem entgegen genommenen und einbehaltenen Provision, welchen Sie im Zweifel auch gerichtlich durchsetzen können. Hierzu müssen Sie im Grunde nur Ihre Vermittlung (Expose, Schriftwechsel mit Käufer), den letztlich erfolgten Abschluss des Kaufvertrages sowie die Übergabe der Provision an Ihren Bekannten (dies dürfte spätestens durch Zeugenaussage des Käufers möglich sein) nachweisen können.
Daneben können Sie natürlich gegen den Bekannten, welcher die Provision einbehält, auch Anzeige wegen Unterschlagung stellen, insbesondere wenn dieser die Provision trotz entsprechender Aufforderung Ihrerseits nicht herausgeben will. Dies könnte zwar nur als zusätzliches Druckmittel gegenüber dem Bekannten dienen, ggf. reicht aber hier auch schon eine entsprechende Androhung für den Fall, dass dieser die Provision auf Ihre nun zu erfolgende Aufforderung hin nicht nach entsprechender Fristsetzung herausgibt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch einen schönen Tag und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Joschko,
erstmal vielen Dank für die Beratung.Wir haben dem Mitarbeiter bereits eine Aufforderung zur Zahlung gestellt die jedoch unbeantwortet und fristlos verlief, wie sollten wir in diesem Fall weiter vorgehen und benötigen wir vor Gericht den schriftlichen Auftrag zum Verkauf des Eigentümers, die Frage haben Sie leider unbeantwortet lassen, vielen Dank !
Mfg
Sehr geehrte Fragestellerin,
den Auftrag des Eigentümers zum Verkauf des Hauses benötigen Sie nicht, entscheidend ist lediglich der Maklerauftrag mit dem Käufer. Sie sollten dem Mitarbeiter letztmalig unter Androhung der aufgezeigen Konsequenzen unter Fristsetzung zur Zahlung auffordern, anderenfalls empfiehlt sich dann natürlich die Beauftragung eines Rechtsanwalts, welcher Ihre Forderungen weiter durchsetzen kann.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt