Sehr geehrte(r) Fragesteller/in,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf der Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Schilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Nachfolgend nehme ich zu der/den von Ihnen gestellten Frage(n) Stellung, die ich unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Das bloße Auftreten im Internet unter fremdem Namen ist für sich genommen nicht strafbar.
Strafbar wird es im Zweifel aber dann, wenn unter der angenommen (falschen) Identität Urkunden erstellt werden (Urkundenfälschung) oder Rechtsgeschäfte in falscher Absicht erledigt werden, sodass dann auch Betrug kann in Betracht kommen, wenn mit der Fake-ID eine Person zu einer Vermögensverfügung veranlasst wurde, die zu einem Vermögensschaden führt.
Das bloße Chatten unter fremdem Namen selbst ist aber allein nicht strafrechtlich relevant.
Insoweit kann man Zusammenfassen, dass es darauf ankommt zu welchem Zweck man den Account nutzt, denn die Verwendung entscheidet in der Regel über die Strafbarkeit des Handelns.
Wird durch die Benutzung jemand geschädigt oder beabsichtigt jemand zu schädigen kann dadurch strafrechtlich relevantes Verhalten entstehen. Solange daher kein Schaden entsteht, ist die Benutzung straffrei.
Allerdings können damit zivilrechtliche Ansprüche in Frage kommen, insbesondere Persönlichkeitsrechte, insbesondere das Namensrecht des wirklichen Namensinhabers verletzt sein. Dies kann einen zivilrechtlichen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch führen. Auch kann der Portalbetreiber mögliche Vertragsstrafen oder Ansprüche haben, wenn dies in den AGBs vereinbart ist und zu einem Schaden führt.
Sofern Sie jemanden bedrohen, stellt dies ein eigenes strafbares Verhalten dar, dies unabhängig davon, ob ein fake-account vorliegt oder nicht, denn drohen kann nur die Person selbst nicht der Account. Insofern führt dies nicht zu einer strafbaren Verwendung. Gleichwohl muss die Drohung Ihnen bewiesen werden. Dies kann durch Auslesung entsprechender Protokolle oder des Emailmaterials erfolgen, wenn soweit überhaupt vorhanden.
Es müsste Ihnen daher zunächst die Verwendung nachgewiesen werden und das Sie Urheber der vermeintlichen Drohungen sind. Ist lediglich erstes der Fall, dann ergeben sich allenfalls zivilrechtliche Unterlassungsansprüche. Wenn Sie ansonsten keine Drohungen getätigt haben, haben Sie hinsichtlich dessen auch keine Strafbarkeit zu befürchten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen Ausführungen helfen konnte, einen ersten Eindruck in dieser Rechtsangelegenheit gewinnen zu können. Sie können sich auch gerne bei Fragen zur Antwort über die entsprechende Nachfrageoption des Portals mit mir in Verbindung setzen.
Antwort
vonRechtsanwalt Sascha Lembcke
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Welche Strafe (Gefängnis- oder Geldstrafe) kommt bei der Verletzung von Persönlichkeitsrechten in Betracht in diesem Fall? Noch mal zur Deutung, es wurden Vor-, Nachname und ein Foto einer bestimmten Person (kein Promi oder von mir selbst erfundener Name), die mich persönlich kennt, benutzt.
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
Sie haben meine Antwort etwas missverstanden, wegen der Verwendung kommt keine Strafbarkeit in Betracht, außer selbst mit der Verwendung wurden Straftaten begangen.
In erster Linie käme der Betrug in Frage, dessen Strafbarkeit sich aus § 263 StGB
(siehe link) ergibt z.B. wenn unter falschen Namen Vertragsverhältnisse zum Nachteil anderer eingegangen werden, in der Absicht nicht zahlen zu wollen.
Haben Sie dagegen nur den Namen verwandt und keine Straftaten begangen, lediglich die straflose Verwendung, kämmen allenfalls Schadensersatzansprüche in Betracht. Dies regelt das Zivilrecht. Dann muss aber auch ein Schaden entstanden sein. Inwieweit dies durch die schlichte Verwendung zu einem Schaden geführt hat, kann hier nicht beurteilt werden. Allenfalls berechtigte Unterlassungsansprüche können erahnt werden. Diese führen aber nicht zu einer Strafbarkeit im Sinne des StGB.
Insoweit sehe ich keine Geld oder Gefängnisstrafe, wenn Sie, wie Sie schildern, nur gechattet haben.