Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatungsplattform unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt.
1.
Grundsätzlich ist der Rohstoffgehalt einzelner Teile jeweils gesondert anzugeben (§ 8 Abs. 1 S. 1 TextilKennzG).
Von diesem Grundsatz gibt es eine Ausnahme für Teile, deren Antel am Gesamtgewicht weniger als 30 % beträgt (§ 8 Abs. 1 S. 2, 1. Halbsatz TextilKennzG), es sei denn es handelt sich um Hauptfutterstoffe (§ 8 Abs. 1 S. 2, 2. Halbsatz).
Beachten Sie aber § 8 Abs. 1 S. 3 TextilkennzG:
"Die Rohstoffgehaltsangabe muss erkennen lassen, auf welche Teile sie sich bezieht."
Ihre alten Etiketten dürfen Sie daher für die neue Produktvariante nicht verwenden.
2.
Beachten Sie auch § 5 TextilKennzG, der sich nicht auf einzelne Teile, sondern auf das Gesamtprodukt bezieht.
"Die Gewichtsanteile der verwendeten textilen Rohstoffe sind in Vomhundertsätzen des Nettotextilgewichts anzugeben, und zwar bei Textilerzeugnissen aus mehreren Fasern in
absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils." (Abs. 1)
Ausnahmen sieht Abs. 2 vor.
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrter Herr Eichhorn,
vielen Dank für die Beantwortung der Frage. Ich muss jedoch noch mal nachfragen:
Bei dem hinzugefügten textilem Element handelt es sich um eine Applikation die weniger als 30% des Gesamtgewichtes in Anspruch nimmt und auch kein Futterstoff ist. Es sind Handgriffe aus Nylon.
§8 Abs. 1 Satz 2 besagt: "Angaben über Teile, deren Anteil am Gesamtgewicht des Textilerzeugnisses
weniger als dreißig vom Hundert beträgt, können unterbleiben;"
Demnach müsste eine Nennung auf der Etikette doch nicht gemacht werden? So wie ich das verstehe, würde Ihre Aussage diesem dann widersprechen:
"Die Rohstoffgehaltsangabe muss erkennen lassen, auf welche Teile sie sich bezieht.
Ihre alten Etiketten dürfen Sie daher für die neue Produktvariante nicht verwenden."
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen,
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Sehr geehrter Fragesteller,
der Rohstoffgehalt der Applikation muss nicht angegeben werden.
Sie müssen jedoch angeben, worauf sich Ihre Rohstoffgehalts-Angabe für das Gesamtprodukt bezieht, § 8 Abs. 1 S. 3 TextilkennzG: "Die Rohstoffgehaltsangabe [für das Gesamtprodukt] muss erkennen lassen, auf welche Teile sie sich bezieht."
Ohne Appliktion ist klar, dass sich die Angabe auf das Produkt ohne Applitkion bezieht, nicht jedoch ohne Weiteres bei dem Produkt mit Applikation.
Auf dem alten Etikett für das neue Produkt ist dies nicht ersichtlich.
Insoweit besteht kein Widerspruch zwischen meinen Aussagen.
Beachten Sie auch Punkt 2 meiner Ausführungen.
Ich hoffe, Ihnen im Rahmen dieser Erstberatung, die eine umfassende Beratung nicht ersetzen kann, einen Überblick über die Gesetzeslage verschafft zu haben.