Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
eine Terminsverlegung wird aus den von Ihnen genannten Gründen nicht möglich sein.
Dieses richtet sich nach § 227 ZPO
und setzt einen erheblichen Grund vorausm der dann von Ihnen gegenüber dem Gericht auch glaubhaft gemacht werden müsste.
Die Ihnen der Termin sicherlich schon länger bekannt ist, wird eine Verlegung nicht in Betracht kommen und Sie müssen mit dem Unterliegen im Prozess rechnen, wenn nicht Sie oder ein legitimierter Vertreter erscheint.
Sicherlich ist es noch möglich, einen Kollegen vor Ort mit der Terminswahrnehmung zu beauftragen.
Sofern Sie in der Liste der hier teilnehmenden Rechtsanwälte keinen Kollegen finden sollten, sollten Sie dann in der Tat über das Telefonbuch einen Rechtsanwalt suchen und diesem alle Unterlagen zufaxen.
Die genaue Handhabung muss dann der Kollege mit Ihnen absprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
8. Mai 2006
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07:52
Antwort
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