Sehr geehrter Ratsuchender,
auf eine Formnichtigkeit können Sie sich nicht berufen. Eine bestimmte Form der Vereinbarung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Da Sie die Möbel offenbar vorher gesehen haben, wird man auch kaum eine weitere Aufklärungspflicht der Vormieterin aus irgendeiner Garantenstellung ableiten können. Daraus folgt, dass die Mängel nicht gesondert schriftlich aufgeführt werden sein müssen.
Allerdings ist nach der Vereinbarung die Gewährleistung nicht ausgeschlossen. Das bedeutet, dass die Gegenstände für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein müssen. Das folgt aus § 434 BGB
.
Ist dieses nicht der Fall, können Sie einen Sachmangel geltend machen und die Verkäuferin/Vormieterin auffordern, Ihnen solche Möbel zur Verfügung zu stellen. Dazu setzen Sie eine Frist von 14 Tagen.
Macht sie es nicht, könnten Sie vom Vertrag zurücktreten, §§ 434
, 437
, 440 BGB
. Dann müssten Sie natürlich auch diesen Teil nicht bezahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: https://WWW.RA-BOHLE.DE
E-Mail:
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
danke für die schnelle Antwort.
Eine Nachfrage habe ich noch:
Kann ich auf Behebung des Sachmangel bestehen, unabhängig davon ob mir der Mangel mündlich mitgeteilt wurde?
Danke
Mit freundlichen Grüßen
Fragesteller
Sehr geehrter Ratsuchender,
nein, das können Sie dann nicht.
Wenn Ihnen die Mängel mitgeteilt worden sind und Sie dann trotzdem den Vertrag geschlossen haben, gilt § 442 BGB
.
Kennt ein Käufer die Mängel, kauft trotzdem, kann er keine Ansprüche wegen dieser Mängel geltend machen.
Und es kommt nur auf die Kenntnis an. Ob mündlich oder schriftlich, ist dabei egal.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle