Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Grundsätzlich hat der Insolvenzverwalter gem. § 103 Insolvenzordnung (InsO
) bei noch nicht voll erfüllten Verträgen ein Wahlrecht dahingehend, ob er diese Verträge noch erfüllt oder nicht. Allerdings gibt es Sonderregelungen für einige Vertragsarten, so auch für den Kauf unter Eigentumsvorbehalt. Gemäß § 107 Abs. 1 InsO
kann bei der Insolvenz des Verkäufers der Käufer, dem der Besitz übertragen wurde, die Erfüllung des Kaufvertrages verlangen.
In dem von Ihnen geschilderten Fall ist der Kaufvertrag zwischen dem Gastronomen und dem Lieferanten noch nicht voll erfüllt. Der Gastronom hat noch nicht den vollen Kaufpreis gezahlt und der Lieferant hat noch nicht mangelfrei geliefert.
Der Gastronom kann daher von dem Lieferanten bzw. nunmehr von dessen Insolvenzverwalter die Erfüllung des Kaufvertrages verlangen. Das heißt, er hat einen Anspruch auf Nacherfüllung, und wenn diese in zwei Versuchen fehlschlägt oder verweigert wird, das Recht zur Kaufpreisminderung bzw. zum Rücktritt. Beim Rücktritt stellt sich dann aber die Frage, ob der insolvente Lieferant zur Rückzahlung des bereits gezahlten Kaufpreisanteils in der Lage ist. Außerdem könnte ein Rücktritt daran scheitern, dass der Vermieter hinsichtlich des Mobiliars von seinem Vermieterpfandrecht Gebrauch gemacht hat. Sollte die Nacherfüllung erfolgreich sein, müßte der Gastronom selbstverständlich auch den restlichen Kaufpreis zahlen.
Der Gastronom sollte auf jeden Fall den Insolvenzverwalter zur Erfüllung auffordern. Gegebenenfalls müßten dann die jeweiligen Leistungspflichten gerichtlich geklärt werden.
Wenn der Gastronom seinen Erfüllungsanspruch geltend macht, dann kann der Insolvenzverwalter das Mobiliar nicht einfach noch einmal an den Vermieter verkaufen. Andernfalls macht er sich gegenüber dem Gastronomen regresspflichtig.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen hiermit eine erste rechtliche Orientierung geben. Diese Auskunft kann aber keine anwaltliche Vertretung eines Gläubigers in einem Insolvenzverfahren ersetzen. Abhängig von Ihren Zielen sollten Sie darüber nachdenken, sich bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche anwaltlich vertreten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
Ina Hänsgen
Rechtsanwältin
Der Lieferant und der damalige Gastronom als Auftraggeber hatten ja ca. über ein Jahr Zeit ihre Rechtspositionen, wie Nachbesserung, Mängelrüge, etc. auszutauschen. Es wäre wohl etwas weltfremd anzunehmen, dass eine Mängelrüge bei dem Konkursverwalter einer nicht mehr existierenden Firma zum Ziel führen würde.
Also im Extremfall müßte der Konkursverwalter des Lieferanten an den Konkursverwalter des Gastronoms die bezahlten Gelder zurückzahlen, wobei der einjährige Abnutzungswert zu berücksichtigen wäre. Hier empfehlen sich wohl Gutachten. Das betrifft den Hauseigentümer als Erwerber der Möbel zunächst nicht.
Aber die Kernfrage war, was mit dem Vertrag zwischen dem Konkursverwalter des Lieferanten und dem Hauseigentümer passiert, bzw. mit den Möbeln. Diese wären ja in Kürze bereits in einen neuen Geschäftsbetrieb integriert.
Müssen denn diese Möbel herausgegeben werden und wird der Vertrag zwischen dem Hauseigentümer und dem Konkursverwalter des Lieferanten ungültig?
Hier müßte doch wegen der Lieferung unter Eigentumsvorbehalt eine Aussonderungspflicht für den neuen Konkursverwalter des Gastronomen greifen.
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Antwort kann stets nur so erschöpfend sein wie die ihr zugrunde liegende Sachverhaltsschilderung. Wenn diese, wie in Ihrem Fall, sehr abstrakt und knapp ist, dann kann auch die Antwort nur abstrakt sein.
Sie haben nunmehr die Frage dahingehend eingegrenzt, dass Sie wissen möchten, was mit dem Vertrag zwischen dem Insolvenzverwalter des Lieferanten und dem Eigentümer des Hauses passiert. Um diese Frage beantworten zu können, müßte ich aber zunächst einmal wissen, was für eine Art Vertragsverhältnis zwischen den Parteien besteht. Ist der Eigentümer des Hauses der ehemalige Vermieter des Gastronomen? Hat der Vermieter an dem Mobiliar sein Vermieterpfandrecht geltend gemacht? Erst wenn diese Beziehungen zwischen den einzelnen Parteien geklärt sind, läßt sich auch Ihre Frage beantworten.
In diesem Sinne möchte ich Ihnen ausnahmsweise anbieten, dass Sie Ihre Nachfrage noch einmal mit einer detaillierteren Sachverhaltsschilderung direkt an meine Email-Adresse senden.
Mit freundlichen Grüßen
Ina Hänsgen
Rechtsanwältin