Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehmen möchte:
Zunächst gehe ich davon aus, dass Sie in Ihren AGB´s deutsches Recht vereinbart haben. Die Bestimmung des Ortes, wo der Schuldner zu leisten hat, ist in § 269 BGB
geregelt, den ich wie folgt zitiere
§ 269
(1)Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ist die Verbindlichkeit im Gewerbebetrieb des Schuldners entstanden, so tritt, wenn der Schuldner seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hatte, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.
(3) Aus dem Umstand allein, dass der Schuldner die Kosten der Versendung übernommen hat, ist nicht zu entnehmen, dass der Ort, nach welchem die Versendung zu erfolgen hat, der Leistungsort sein soll.
Gerichtsstand ist der Ort, an dem eine vertragliche Verpflichtung zu erfüllen ist (§ 29 Abs. 1 ZPO
). Hiernach ist der Leistungsort im Zweifel der Wohnort bzw. Sitz des Schuldners. Er ist aber frei vereinbar. Für den Gerichtsstand sind Erfüllungsortvereinbarungen im nicht vollkaufmännischen Verkehr allerdings ohne Bedeutung (§ 29 Abs. 2 ZPO
). Eine originäre Gerichtsstandsvereinbarung im Vertrag selbst ist nach deutschem Recht nur unter Vollkaufleuten möglich (§ 38 ZPO
).
Auch bei Online-Verträgen gilt § 269 BGB
. Bei der Online-Nutzung als geschuldeter Leistung fehlt es regelmäßig an einem gemeinsamen Erfüllungsort. Sie als Webhosting-Anbieter haben am Ort des die Datenbank enthaltenen Servers zu erfüllen, während Ihr Kunde den Vergütungsanspruch an seinem Wohnort zu erfüllen hat. Nimmt ein ausländischer Kunde Sie auf Vertragserfüllung in Anspruch, wird er Sie vor dem für Ihren Wohnsitz bzw. Geschäftssitz zuständigen Gericht verklagen müssen. Für eine Klage auf Zahlung der vereinbarten Vergütung wäre demgegenüber das jeweils ausländische Gericht zuständig.
Hinzuweisen ist weiterhin auf die seit dem 01.03.2002 in Kraft getretene EuGVVO, die für Kaufverträge im internationalen Rechtsstreit der EU als Erfüllungsort den Ort der vertragsgemäßen Lieferung festlegt und für Dienstleitungsverträge den Ort der Dienstleistung (Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO
). Der hiernach festgelegte Erfüllungsort gilt für sämtliche Ansprüche aus diesen Verträgen, also auch Schadensersatzansprüche. Weiterhin kann der Verbraucher in Verbrauchersachen gem. Art. 15
, bis 17 EuGVVO
den Gerichtsstand seines Wohnsitzes wählen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Hallo,
vielen Dank für die Auskunft. In §269 BGB
heisst es "Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt [...]". Aber bestimmt nicht §3a UStG
den Leistungsort (siehe oben) ? Gilt §3a UStG
nicht wegen Einheitlichkeit der Rechtsordnung allgemein ? Oder ist die Leistungsortangabe in §3a UStG
nur ein gedankliches Konstrukt, welches nur für steuerliche Fragen gilt ?
Und noch eine Frage: Bezieht sich EuGVVO nur auf Verträge innerhalb der EU (beide Vertragspartner in der EU) ?
Danke
Sehr geehrter Fragesteller,
mit der „Bestimmung des Leistungsortes“ nach § 269 Abs. 1 Satz 1
, 1. HS. BGB ist eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Parteien gemeint. Nur wenn die Parteien keine Vereinbarung getroffen haben, gilt der gesetzliche Leistungsort. Für das Rechtsverhältnis zwischen Privaten kann insofern aber nicht der steuerrechtliche Leistungsbegriff des § 3 a UStG
gelten. Eine Allgemeinverbindlichkeit des steuerrechtlichen Leistungsortbegriffs verbietet sich bereits deshalb, weil das UStG die steuerrechtlichen Pflichten des Unternehmers dem Staat gegenüber regelt, das BGB und die entsprechenden Nebengesetze jedoch die Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander. Insofern trifft Ihre Aussage „ oder ist die Leistungsangabe in § 3 a UStG
nur ein gedankliches Konstrukt, welches nur für die steuerlichen Fragen gilt“ im Grundsatz zu. Weiterhin ist die EuGVVO auf Streitigkeiten zwischen Personen anwendbar, die ihren Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der EU haben.
Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin