Partnerschaft - Zustimmung neuer Leasingvertrag etc.

| 17. Oktober 2010 17:46 |
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Gesellschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

wie verhält es sich bei einer eingetragenen Partnerschaft bei der bis heute kein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde in Sachen Personalangelegenheiten Kündigung oder Neueinstellung sowie bei Neuanschaffungen Geräte oder neuer Leasingvertrag?

Müssen alle Partner einstimmung, in diesem Fall 3 Partner, darüber entscheiden, oder kann jeder Partner einzeln handeln, mit dem Risiko des Widerspruchs der anderen Partner

17. Oktober 2010 | 18:14

Antwort

von


(417)
Kurfürstendamm 167-168
10707 Berlin
Tel: 030 577 057 75
Web: https://www.kanzlei-grueneberg.de
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Sehr geehrter Fragestellerin:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Frage: Müssen alle Partner einstimmung, in diesem Fall 3 Partner, darüber entscheiden, oder kann jeder Partner einzeln handeln, mit dem Risiko des Widerspruchs der anderen Partner?

Die Führung der Geschäfte einer Partnerschaftsgesellschaft bestimmt sich nach dem Partnerschaftsvertrag, sonst gemäß § 6 Abs. 3 PartGG analog §§ 110 , 114 , 115 , 116 Abs. 1 , 2, 117 HGB .

Unter Geschäftsführung sind alle Handlungen zu verstehen, die im Rahmen des gewöhnlichen Betriebes des freiberuflichen Unternehmens der Partnerschaft zu erbringen sind. Dies sind zunächst sämtliche direkt in Ausübung der freiberuflichen Dienstleistungen erbrachten geschäftlichen Tätigkeiten, also der Abschluss des Vertretungs-, Beratungs-, Behandlungs- etc. -Vertrages, die Erfüllung eines solchen Vertrages und die Vereinnahmung, gegebenenfalls Einforderung der entsprechenden Vergütung. Des Weiteren gehören dazu aber auch alle notwendigen oder nützlichen Hilfsgeschäfte, in erster Linie die Anmietung oder der Erwerb von Büroräumen, von Büroinventar, technischen Geräten, Anstellung und entsprechend Entlassung von Arbeitnehmern, und zwar sowohl von Berufsträgern als auch von Hilfskräften wie Sekretärinnen, medizinisch-technischen Assistentinnen, Arzthelferinnen, Rechtsanwaltsgehilfinnen etc. sowie für die Anschaffung von z. B. medizinisch-technischen Geräten erforderlichen Finanzierungsverträgen (Kreditverträge, Leasingverträge) und schließlich auch sämtliche internen Handlungen wie Personalführung, Buchführung, Gerätewartung, Bibliotheksorganisation etc, (Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 1, 3. Auflage 2009, § 41 Verhaltenspflichten und Mitwirkungsrechte der Partner, Rn. 14)

Das HGB sieht in den §§ 114 ff. HGB im Gegensatz zu der Rechtslage bei der BGB-Gesellschaft die Einzelgeschäftsführungsbefugnis aller Gesellschafter als Regelfall vor. Zur Geschäftsführung sind nach der gesetzlichen Regel des § 114 Abs. 1 HGB grundsätzlich – das heißt vorbehaltlich einer abweichenden Regelung im Gesellschaftsvertrag – alle Gesellschafter befugt und verpflichtet, wobei jeder Gesellschafter Einzelgeschäftsführungsbefugnis hat (§ 115 Abs. 1 HGB ).

Daher bedarf es in dem Fall nicht der Einstimmigkeit, sondern jeder Partner kann und muss im Interesse der Gesellschaft handeln.

Da jeder Partner zur Geschäftsführung berechtigt ist kann nicht in diesem Sinne von den anderen widersprochen werden. Die geschäftsführenden Gesellschafter (hier: jeder Partner) haften dabei bei schuldhafter Verletzung ihrer Geschäftsführerpflichten nach allgemeinen Grundsätzen auf Schadensersatz, sofern der Pflichtverstoß ursächlich für einen der Gesellschaft entstandenen Schaden ist. Ferner haften sie auf Rückgängigmachung der pflichtwidrig ausgeführten Handlungen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Ernesto Grueneberg, LL.M.
Fachanwalt für Migrationsrecht

Bewertung des Fragestellers 17. Oktober 2010 | 18:30

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