Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich gerne wie folgt:
1. Strafbarkeit angebliches Verhältnis mit Stieftochter:
Gemäß § 176 StGB
ist eine sexuelle Beziehung zu Kindern unter 14 Jahren untersagt. Da Ihre Stieftochter über 14 Jahre alt ist, kommt ein Verstoß gegen diese Vorschrift nicht in Betracht.
Daneben ist nach § 174 StGB
der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen strafbar. Die Überschrift der Vorschrift spricht zwar von einem Missbrauch, jedoch kommt es dabei nicht auf einen entgegenstehenden Willen des Jugendlichen an, sodass auch die einvernehmliche sexuelle Handlung strafbar ist.
Um den Tatbestand dieser Vorschrift zu erfüllen müsste Ihnen zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung zur Tatzeit Ihre Stieftochter anvertraut worden sein. Ernsthaft in Betracht zu ziehen ist die erste Variante. Es kommt nicht darauf an, ob Sie in diesem Zeitpunkt mit Ihrer Frau verheiratet waren oder ob Sie die Stieftochter adoptiert haben. Die tatsächlichen Verhältnisse sind entscheidend. Ein notwendiges Obhutsverhältnis besteht noch nicht deshalb, weil Sie im gemeinsamen Haushalt lebten.
Entscheidend ist, ob Sie die Stellung eines Familienvaters hatten, nach deren tatsächlicher Gestaltung der Verhältnisse Sie Ihrer Stieftochter übergeordnet waren, sodass Sie sich nach der Art eines Vaters verantwortlich fühlten und die Lebensgestaltung überwachten und leiteten. In der Regel liegt ein Obhutsverhältnis deshalb beim Stiefvater nahe. Wäre der Vorwurf wahr, so würde er daher wahrscheinlich den Tatbestand des § 174 StGB
erfüllen.
Dass Sie derzeit von Ihrer Frau und Kindern getrennt leben, könnte je nach Ausgestaltung das notwendige Obhutsverhältnis zu Ihre Stieftochter beenden, so dass eine künftige sexuelle Beziehung gestattet sein könnte. In der Tendenz rate ich aber zur Vorsicht, solange man Sie objektiv als „Vaterfigur" betrachten könnte. Wenn Ihre Stieftochter 16 Jahre alt wird, kommt eine Straftat nicht mehr in Betracht, solange Sie die Abhängigkeit, die Ihre Obhutsbeziehung innehat (soweit sie überhaupt bestünde), nicht missbrauchen sollten.
Wenn es zu einem Strafverfahren gegen Sie kommen sollte, würde natürlich Ihre Stieftochter als „Opfer" angehört werden. Wenn diese für Sie aussagt, haben Sie vorraussichtlich nichts zu befürchten, solange man die Aussage für glaubhaft hält.
2. Umgangsrecht Kinder:
Hinsichtlich der gemeinsamen Kinder sieht es wie folgt aus:
Gem. § 1626 Abs. 1 BGB
steht den (verheirateten) Eltern das Sorgerecht grundsätzlich gemeinsam zu. Daran ändert auch eine räumliche Trennung der Eltern nichts. § 1626 Abs. 3 BGB
normiert sogar, dass es regelmäßig zum Wohl des Kindes gehört, Umgang mit beiden Elternteilen zu haben. § 1684 Abs. 1 BGB
bestimmt schließlich, dass jeder Elternteil verpflichtet und berechtigt ist, mit dem Kind Umgang zu haben. Dieser Anspruch ist im Zweifel gerichtlich einklagbar und vom Sorgerecht unabhängig.
Zudem haben die Eltern gem. § 1684 Abs. 2 BGB
alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Dazu kann insbesondere die Umgangsvereitelung – auch durch Wegzug! – gehören.
Grundsätzlich haben Sie also ein Umgangsrecht, welches gerichtlich durchsetzbar ist. Es kann Ihnen nur verwehrt werden, wenn der Umgang der Kinder mit Ihnen dem Wohl der Kinder nicht entsprechend würde. Dafür sehe ich keine Anhaltspunkte.
Zum Umgangsrecht mit Ihrer Stieftochter gilt folgendes:
Hier sieht die Lage leider schlechter aus. Da Sie nicht Elternteil dieses Kindes sind, können Sie nicht ohne Weiteres den Umgang fordern, obgleich dies nicht unmöglich ist.
Im Rahmen der elterlichen Sorge müsste der Umgang Ihrer Stieftochter gestattet werden, wenn das Kind zu Ihnen Bindungen besitzt und die Aufrechterhaltungen dieser Bindungen für das Kind förderlich sind, § 1626 Abs. 3 S. 2 BGB
.
Das Gesetzt räumt Ihnen spiegelbildlich sogar einen Anspruch auf Umgang mit Ihrer Stieftochter für den Fall ein, dass Sie eine sozial-familiäre Beziehung verbindet. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie tatsächlich Verantwortung für Ihre Stieftochter getragen haben, was jedoch vermutet wird, wenn Sie mit dem Kind längere Zeit gemeinsam in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, § 1685 Abs. 2 und 1 BGB
.
Ob Sie im Streitfalle dieses Umgangsrecht durchsetzen könnten, erscheint leider zweifelhaft. Denn durch den Umgang mit Ihnen besteht immer die Gefahr, dass die Mutter hierdurch so „gewurmt" ist, dass es ihre Beziehung zum Kind belastet. Eine Belastung kann auch dadurch entstehen, dass Ihre Frau dem Kind mitteilt, was es von dem Umgang mit Ihnen hält. Eine solche Belastung der Eltern-Kind-Beziehung entspricht praktisch niemals dem Wohl des Kindes. Somit besteht die u.U. große Gefahr, dass ein Umgangsrecht im Zweifel nicht erstreitbar sein wird.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen gerade im Hinblick auf das Umgangsrecht mit Ihrer Stieftochter keine besseren Nachrichten überbringen kann. In familienrechtlichen Streitigkeiten ist es am Besten, ohne Gerichtsverfahren gemeinschaftlich eine Lösung zu finden, da ansonsten die Beziehungen sehr belastet werden können.
Ich hoffe, meine Ausführungen waren Ihnen hilfreich.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei meinen Ausführungen um eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung handelt, die einen Gang zum Anwalt nicht ersetzen kann. Das Hinzufügen und Auslassen von Tatsachen kann die rechtliche Bewertung erheblich ändern.
Sollten noch Unklarheiten bestehen, machen Sie bitte von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch.
Ich wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
ok hört sich besser an als ich vermutet hätte, wie ist es jetzt mit kontakt zur stieftochter per telefon oder handy bzw. sms und im internet über irgendwelche messenger oder icq?
wäre das strafbar oder dürfen wir uns unterhalten über alltägliche dinge die sie zuhause belasten? weil der anwalt mir jeglichen kontakt untersagt und das strafrechtlich belangen werde.
er meinte wenn sie mich aruft muss ich sofort auflegen und darf nicht mit ihr sprechen
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Die elterliche Sorge umfasst, wie bereits dargestellt, das Recht, über den Umgang zu bestimmen. Als Umgang in diesem Sinne gilt nicht nur der persönliche – besuchsmäßige – Kontakt, sondern auch jeder sonstige Kontakt, z. B. per Telefon, SMS, Chat oder sogar Brief. Macht Ihre Frau also weitgehend von einer Umgangsregelung Gebrauch, die auch den Kontakt über Telefon u.ä. ausschließt, so hätten Sie sich grundsätzlich zunächst daran zu halten. Bei Zuwiderhandlungen riskieren Sie eine einstweilige Verfügung bzw. Unterlassungsklage. Wenn Sie der Ansicht sind, dass Ihnen ein Umgangsrecht zusteht, müsste dies zunächst gerichtlich geklärt werden. Dieses Umgangsverbot würde sogar greifen, wenn Ihre Stieftochter Sie anruft, da Sie während des Telefonats den Umgang pflegten.
Strafrechtliche Relevanz hat ein Umgang jedoch nicht. Es käme zwar der Tatbestand des Nachstellens („Stalking") in Betracht, da dieser an eine unbefugte Kontaktaufnahme anknüpft. Dabei kommt es nach der Literatur, gestützt auf die Gesetzesbegründung, auf den Willen des „Opfers" an. „Opfer" wäre hier wohl Ihre Stieftochter, sodass ein entgegenstellender Wille nicht vorhanden sein dürfte. Voraussetzung ist jedoch ausreichende Verstandesreife Ihrer Stieftochter.
Strafbar ist nur der Verstoß gegen ein Kontaktverbot nach dem Gewaltschutzgesetz. Ein solches kommt hier nicht in Betracht.
Wenn der Bruder Ihrer Frau droht, Sie strafrechtlich zu belangen, so kann der damit auch die angebliche körperliche Beziehung meinen, die Ihnen unterstellt wird. Solange Sie über alltägliche Dinge reden, dürfte dies strafrechtlich nicht zu belangen sein.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwalt)