Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
In der Regel kann der Erlass eines Haftbefehls beantragt werden. Dieser Antrag muss bei dem zuständigen Zwangsvollstreckungsgericht gestellt werden. Dann wird ein Haftbefehl erlassen, mit diesem kann dann die Verhaftung beantragt werden. Ob dieser in Ihrem Fall vorliegt, kann ich dem Sachverhalt nicht entnehmen.
Die Kosten muss dann der Schuldner bezahlen, aber von Ihnen verauslagt werden. Sie tragen somit das Insolvenzrisiko des Schuldners.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Wer muss den Haftbefehl beantragen ? Ich oder der GV ??
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu Ihrer Nachfrage wie folgt Stellung:
Der Antrag muss von Ihnen gestellt werden.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin