Anfechtung2

15. September 2010 10:10 |
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Insolvenzrecht


Beantwortet von

Sachverhalt:

A ist verstorben:

Mitglieder der Erbengemeinschaft (geseztliche Erbfolge) sind C, D, E und F (C, D, E und F sind Geschwister) (jeder erbt ein Viertel).

Zum Nachlass gehört eine Immobilie und Bankguthaben. Nachlassschulden sind nicht vorhanden.

Man lässt die Immobilie schätzen, im Rahmen der Erbauseinandersetzung übernehmen C, D, E die Immobilie. Man lässt dem F das gesamte Bankguthaben (durch Überweisung) aus dem Nachlass zukommen. Da die Bankguthaben aus dem Nachlass nicht ausreichen, dem F - wertmäßig - das zukommen zu lassen, was ihm aus dem Nachlass zusteht, bezahlen C, D, E und F ihm des Restbetrag auf, indem sie ein Darlehen bei der Bank aufnehmen.


Problemstellung: nehmen wir an der F sei zahlungsunfähig. (zum Zeitpunkt der Erbauseinandersetzung)

§ 133 Insolvenzordnung sieht die Anfechtung von Verträgen vor, wenn Insolvenzgläubiger vorsätzlich benachteiligt werden.

Anfechtungen können erleichtert durchgeführt werden, wenn Anfechtungsgegner nahe stehende Personen sind. Es wird dann im Rahmen des 130 InsO vermutet, dass diese die Zahlungsunfhigkeit des Schuldners oder auch den Erffnungsantrag kannten.
Welche Personen als nahe stehend gelten, sagt 138 InsO. Neben den Ehegatten und Lebenspartnern sind auch enge Verwandte (Geschwister) damit gemeint.


§ 134 Inso sieht die Anfechtung von Schenkungen vor.

Entsprechende Anfechtungsmöglichkeiten ergeben sich aus dem Anfechtungsgesetz


Frage:

1. Ein Schenkung dürfte nicht vorliegen, da der F ja das erhalten hat, was ihm aus dem Nachlass zukommt?

2. Stellt sich die Frage, ob eine Anfechtung gemäß § 133 Inso/130 Inso in Frage kommt?

Schließlich überweisen C, D, E dem F das Geld was ihm zukommt. Der F kann als Miterbe auch jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Was der F mit dem Geld anschließend macht, können C, D, E (obwohl gemäß § 130 Inso widerleglich vermutet wir, dass sie - als Geschwister - von der Zahlungsunfähigkeit des F wissen) ja dennoch (und das wird auch nicht gesetzlich vermutet) nicht wissen.

Der F könnte das Geld irgendwo verstecken, um es den Gläubigern zu entziehen. Er könnte alle Gläubiger bedienen. Er könnte die Gläubiger mit einer Quote bedienen (beispielsweise, wenn das aus der Erbschaft erlangte nicht ausreicht, um alle Gläubiger vollständig zu bedienen).

3. Müssen C, D, E damit rechnen, das der Auseinandersetzungsvertrag nach anderen Vorschriften der Inso oder des Anfechtungsgesetzes angefochten wird?


Es ist ja bei der Erbauseinandersetzung so, dass jeder einzelne Miterbe die Erbauseinandersetzung des gesamten Nachlasses verlangen kann (gegenständlich beschränkte Teilauseinandersetzungen können die Miterben auch im gegenseitigen Einvernehmen vornehmen). Faktisch konnte C, D und E der Erbauseinandersetzung damit nicht ausweichen, wenn der F sie (notfalls könnte F die Auseinandersetzungsversteigerung durchsetzen) verlangte. Darin unterscheidet sich der Fall von sonstigen Verträgen, die i.d.R. „freiwillig"abgeschlossen werden.


-- Einsatz geändert am 15.09.2010 11:24:06

15. September 2010 | 13:28

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

1. Ein Schenkung dürfte nicht vorliegen, da der F ja das erhalten hat, was ihm aus dem Nachlass zukommt?

Eine Schenkung liegt hier in der Tat nicht vor, da F seinen Erbteil gegen Zahlung einer Abfindung übertragen hat. Insoweit wurde hier, wertmäßig der Erbteil abgefunden.

2. Stellt sich die Frage, ob eine Anfechtung gemäß § 133 Inso/130 Inso in Frage kommt?

Eine Anfechtungsmöglichkeit sehe ich hier nicht. Zum einen hat der F, dass bekommen, was er als Erbe auch erhalten hätte, nur das die Immobilie hierzu nicht verwertet oder versteigert wurde.

Voraussetzung für eine Anfechtung wäre, dass der F der Übertragung seines Erbteils gegen Zahlung einer Abfindung vorgenommen hat mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen und die Erben den Vorsatz des F, seine Gläubiger zu benachteiligen, kannten. Diese Kenntnis der Benachteiligungsabsicht wird vermutet, wenn die Erben Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit des F zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übertragungsvertrages hatten und die Übertragung oder Auseinandersetzung die Gläubiger objektiv benachteiligt.

Insgesamt sind die Hürden für eine solche Anfechtung sehr hoch.

Neben einer objektiven Benachteiligung der Gläubiger wäre zudem der Nachweis eines Benachteiligungsvorsatz sowie Ihre Kenntnis hiervon nachzuweisen.

Hinsichtlich der Bewertung einer objektiven Benachteiligung ist auf eine Entscheidung des BGH hinzuweisen:

BGH vom 20.10.2005 – IX ZR 276/05:

„Die Übertragung eines belasteten Grundstücks kann nur dann eine Benachteiligung der Gläubiger zur Folge haben, wenn der in der Zwangsversteigerung erzielbare Wert des Grundstücks die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt."

Soweit die Abfindung für den Anteil an der Immobilie angemessen war, wobei hier das Gutachten zu berücksichtigen ist, ist eine Anfechtung des Übertragungsvertrages nicht zu befürchten.

Entsprechendes gilt, sollte die Eintragung der Auflassungsvormerkung innerhalb von drei Monaten vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sein. Dann richtet sich die Anfechtung nach §§ 129 , 130 InsO , wobei auch hier auf das benannte BGH Urteil abgestellt werden kann. ist

Was F mit den Geldmittel macht, obliegt nicht der Verantwortung der Erben, würde aber auch bei einer Erbauseinandersetzung gleichmaßen keine Anfechtungsgründe generieren.

Soweit F das Geld den Gläubigern oder dem Insolvenzverwalter vorenthält, macht er sich ggfs. strafbar, riskiert jedenfalls die Restschuldbefreiung. Auch hier sind die Erben nicht in der Verantwortung.

. Müssen C, D, E damit rechnen, das der Auseinandersetzungsvertrag nach anderen Vorschriften der Inso oder des Anfechtungsgesetzes angefochten wird?

Aus den vorgenannten Gründen halte ich eine Anfechtung unter Verweis auf das BGH Urteil und auch § 140 InsO Bargeschäft für nicht erfolgsversprechend. Wichtig ist aber aus meiner Sicht, dass F, soweit nicht erfolgt, aus dem Grundbuch als Miteigentümer ausgetragen wird, denn dann könnte der Insolvenzverwalter eine Teilungsversteigerung aufgrund der grundbuchrechtlichen Eintragung betreiben.

Ich hoffe ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen. Im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit stehe ich Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.

Mit besten Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 15. September 2010 | 21:50


Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

dazu habe ich folgende Nachfragen:

im Rahmen der Zwangsversteigerung ordnet das Gericht i.d.R. gemäß § 74a Abs. 5 ZVG ein Verkehrswertgutachten eines Sachverständigen an. Allerdings ist allgemein bekannt, dass bei Zwangsversteigerungen die Objekte regelmäßig nicht zum vollen vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswert zugeschlagen werden. Im ersten Termin gibt es die sogenannten 7/10-Regelung. Wenn es gut läuft geht das Objekt im ersten Termin zu 70 bis 80% des Verkehrswerts weg. Manchmal geht das Objekt erst im zweiten Termin mit einem wesentlich niedrigern Prozentsatz ( bezogen auf das Gutachtens) weg.

In der Zwangsversteigerung erzielt man schon mit Blick auf die o.a. Tatsachen i.d.R. einen viel schlechteren Erlös als beim freihändigen Verkauf.

Was mein der BGH mit dem Wert, der im Rahmen einer Zwangsversteigerung erzielt werden könnten. Meint er damit das vom Sachverständigen erstellte Verkehrwertgutachten oder ist dabei auch zu berücksichtigen, dass Objekte i.d.R. in der ZV zu maximal 70 bis 80% des Verkehrswertes zugeschlagen (dann müßte man ja schon generell mindestens 20% vom Verkehrswertgutachten des Sachverständigen abziehen) werden??

Ich beziehe mich dabei auf folgende Formulierung des BGH in vom Ihnen genannten Urteil:

Die nach § 195 Abs. 1 Satz 2 BauGB zur Kaufpreissammlung mitgeteilten Zuschlagsbeschlüsse ergeben hierfür im Vergleichsverfahren eine Grundlage.


Eine weitere Frage habe ich zur Wertermittlung, die im Rahmen einer Erbauseinandersetzung hereinzunehmen ist. Wenn ich das nachfolgende Urteil des OLG Düsseldorf richtig verstehe, ist es nicht unbedingt notwendig einen öffentlich vereidigten Gutachter zu beauftragen. Wenn schon der Pflichtteilsberechtigte darauf keinen Anspruch hat, habe ich Schwierigkeiten mir vorzustellen, dass es im Rahmen einer Erbauseinandersetzung nicht ausreichend sein soll, einen anderen (unabhängigen) Immobilienexperten (der nicht öffentlich vereidigt ist) zu beauftragen?


Ausführungen BGH-Urteil, 20. Oktober 2005, IX ZR 276/02 :
Das Berufungsgericht hat seinem Urteil den vom Beklagten zugestandenen „Wert„ der Grundstücke zugrunde gelegt, ohne zu prüfen, ob es sich um die Werte handelt, die im Rahmen einer Zwangsversteigerung erzielt werden könnten. Auf diese Werte kommt es an.

Anspruch auf den bei einer freihändigen Veräußerung zu erzielenden Verkehrswert hätte die Klägerin hingegen nicht gehabt. Die Frage der Benachteiligung kann folglich nicht danach beantwortet werden, welchen Verkehrswert die Grundstücke hatten. Maßgeblich muss vielmehr sein, ob bei einer Zwangsversteigerung der Grundstücke ein an den Gläubiger auszukehrender Erlös hätte erzielt werden können. Dazu fehlt es an ausreichenden Feststellungen.


Die Klägerin, die einen noch höheren Wert der Grundstücke behauptet hatte, hat Beweis durch den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens angetreten. Dieser Beweis wird – allerdings bezogen auf die im Rahmen einer Zwangsversteigerung erzielbaren Einzelwerte im jeweils maßgeblichen Zeitpunkt – zu erheben sein. Welchen Erlös ein Grundstück bei einer Zwangsversteigerung voraussichtlich erbringen wird oder erbracht hätte, kann in der Regel nur aufgrund besonderer Sachkunde beurteilt werden (BGH, Urt. v. 18. März 1993 – IX ZR 198/92 , ZIP 1993, 868 ). Die nach § 195 Abs. 1 Satz 2 BauGB zur Kaufpreissammlung mitgeteilten Zu-schlagsbeschlüsse ergeben hierfür im Vergleichsverfahren eine Grundlage.






OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.5.1996, 7 U 126/95
In Rechtsprechung und Literatur besteht Einigkeit darüber, daß der Erbe auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigten den Wert von dazu geeigneten Nachlaßgegenständen durch einen unparteiischen Sachverständigen auf Kosten des Nachlasses ermitteln zu lassen hat (vgl. nur BGH, NJW 1975, 258 (259); 1989, 2887 ; Palandt/Edenhofer, BGB, 54. Aufl., § 2314 Rdnr. 13). Daß eine solche Wertermittlungspflicht auch bei einer in den Nachlaß gefallenen Firmenbeteiligung anzunehmen ist, steht zwischen den Parteien außer Streit. Konsequent hat die Bekl. Daher auch das Auskunftsbegehren des Kl. soweit es darauf gerichtet ist, den Firmenwert durch Vorlage eines Gutachtens eine unabhängigen Sachverständigen zu ermitteln, anerkannt und ist auf Antrag des Kl. entsprechendes Anerkenntnisurteil ergangen. Mit dem zuerkannten Wertermittlungsbegehren gibt sich der Kl. allerdings nicht zufrieden. Er ist der Auffassung, er habe Anspruch auf Vorlage eines Gutachtens eines öffentlich vereidigten Sachverständigen. Nur ein solcher Sachverständiger erfülle die Voraussetzungen der Unparteilichkeit. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Sie verkennt, daß die Allgemeinvereidigung des Sachverständigen ohne Einfluß auf Qualifikation und Unabhängigkeit des Sachverständigen ist. Die öffentliche Vereidigung erfolgt aus Gründen der Praktikabilität vornehmlich bei Sachverständigen, die häufig als Gutachter tätig werden. Eine solche Allgemeinvereidigung hat den Vorteil, daß der Sachverständige sich im Einzelfall aufgrund entsprechender Anordnung des Gerichts auf den ein für alle mal geleisteten Eid berufen kann. Eine solche Bezugnahme ist allerdings nur erforderlich, wenn das Gericht im Einzelfall ein Vereidigung für notwendig hält. Der Sachverständige ist nämlich grundsätzlich uneidlich zu vernehmen (vgl. OLG München, VersR 1984, 590 ). Eine Vereidigung ist regelmäßig nur geboten, wo eine subjektive falsche Begutachtung bzw. die Begünstigung einer Partei zu besorgen ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 18. Aufl., § 410 Rdnr. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 51. Aufl., § 410 Rdnr. 1). Dazu wird selten Anlaß bestehen. Mithin kommt der Allgemein vereidigung leztlich nur geringe Bedeutung zu. Die von Sachverständigen gewohnheitsmäßig spontan abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen sind ohnehin ohne Belang (vgl. hierzu Zöller/Greger, § 411 Rdnr. 4; Peters, NJW 1990, 832 ). Vorstehende Ausführungen verdeutlichen, daß die öffentliche Vereidigung eines Sachverständigen über dessen Qualifikation und Unparteilichkeit nichts aussagt. Dementsprechend kann der Pflichtteilsberechtigte, dem ohnehin nur ein Wertermittlungsersatzanspruch, zugebilligt wird, damit er in die Lage versetzt wird, sich ein verläßliches Bild über den Wert eines Gegenstands vorliegender Art zu machen (vgl BGH, NJW 1975, 258 , 259, die Vorlage eine Gutachtens eine „öffentlich vereidigten" Sachverständigen nicht verlangen.


Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 16. September 2010 | 08:24

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Nachfrage. Auf Grundlage des zitierten BGH Urteils, ist der maßgebliche Wert, der in der Zwangsversteigerung üblicherweise zu erzielenden Erlös. Dieser wird anhand der 7/10 Grenze vom Verkehrswert angenommen, da dies die in der Regel zu erzielende Quote sein wird. Insoweit ist zur Vermeidung einer Anfechtungslage mindestens die 7/10 Grenze zu beachten.

Auch ein nicht vereidigter Sachverständiger ist wie das von Ihnen angeführte Urteil darlegt ausreichend. Der Sachverständige wird hierbei auch den Gutachterausschuss zu Rate ziehen und die Bodenrichtwerte ansetzen, so dass sich hieraus schon zwei feste Größen ergeben. Abweichung in dem Gutachtenwert ergeben sich dann bei der Ermittlung des Ertragswertes im Falle einer Vermietung oder dem Substanzwert der Immobilie.

Folglich halte ich auch bei einer Erbauseinandersetzung ein Wertgutachten eines Sachverständigen für ausreichend. Wichtig ist, dass der angesetzte Wert für die Abfindung für den Insolvenzverwalter nachvollziehbar ist bzw. überhaupt eine Wertermitllung vorliegt.

Der Insolvenzverwalter müßte dieses Gutachten schon durch ein Gegengutachten erschüttern, wobei geringe Abweichung hier unbeachtrlich sein durften, zumal durch die BGH Rechtsprechung mit der 7/10 Grenze ein ausreichender Puffer bestehen sollte, sollte der Gutachter des Insolvenzverwalters zu einem höheren Wert kommen.

Mit besten Grüßen

ANTWORT VON

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