Falsch- bzw. fehlende Information? Entschädigung?

12. September 2010 21:07 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Hallo!

Vor einigen Wochen haben ein Freund und ich ein Rennstreckentraining in Belgien auf dem Circuit Mettet online gebucht. Die Zahlung erfolgte selbstverständlich sofort.

Weiter Informationen waren auf der Homepage des Veranstalters ausgeschrieben.

Hier der Ausschnitt von Interesse:

Fahrerlager Zugang : Am Tag vor dem Event ist der Zugang ab 20 Uhr möglich (Paddock B hinter die alte Boxen). Dieser besitzt Toiletten und Strom. Man muss den Paddock spätestens am Sonntag für 19.00 Uhr verlassen haben.


Wie man dort lesen konnte, sollte der Zugang ab Donnerstag dem 02.09.2010 um 20:00 Uhr möglich sein. Als wir jedoch am Donnerstag um ca. 20:00 Uhr in das Paddock (Fahrerlager) einfuhren, wurden wir sofort von dem Direktor der Rennstrecke des Geländes verwiesen. Leider war es nicht möglich den Sachverhalt zu klären, da dieser unserer Sprache und wir seiner Sprache nicht mächtig waren. Das wenige, was wir verstanden war, dass der Zugang erst ab dem 03.09.2010 möglich sein sollte. Wir verließen das Gelände und ließen von der Freundin meines Kumpels die Infos auf der Homepage nochmals überprüfen. Jedoch war dort nach wie vor ausgeschrieben, dass das Fahrerlager ab dem 02.03.2010 zu betreten sei. Bei genauerer Betrachtung viel uns auf, dass wir in das Paddock A eingefahren seinen mussten und so fuhren wir durch die alte Boxengasse in das etwas höher gelegen Paddock B ein. Aber kurz, nachdem wir uns ein Plätzchen ausgesucht haben, kam der Direktor der Rennstrecke erneut zu uns und verwies uns des Platzes. Erklärungsversuche wieder vergebens. Als Strafe für das nicht befolgen seiner vorherigen Anweisung sprach er uns sogar ein Platzverbot für den Folgetag aus. Um weiteren ärger aus dem Wege zu gehen, verließen wir das Gelände und versuchten den Veranstalter telefonisch zu erreichen. Aber ohne Erfolg. Lediglich eine Ansage, dass die Nummer momentan nicht zu erreichen sei, war zu hören.

Da wir im Laderaum des Transporters (Vito) unsere Motorräder hatten und zudem bis unter die Decke das restliche Equipment verstaut hatten, welches komplett entladen werden musste inclusive Motorräder, um im Laderaum schlafen zu können und in Anbetracht des Platzverbotes, welches uns ausgesprochen wurde, blieb uns nichts anderes übrig als wieder nach Hause zu fahren.

Am nächsten Tag, Freitag dem 03.09.2010, erhielt mein Freund dann per Post eine Teilnahmebestätigung in der zu lesen war, dass der Zutritt zum Fahrerlager erst ab dem 03.09.2010 um 07:30 Uhr möglich sei. Selbige Teilnahmebestätigung erhielt ich am folgendem Montag dem 06.09.2010 per Post. Laut Poststempel (Frankiermaschine) wurden die Schreiben am 26.08.2010 versandt.

Kosten des Renntrainings:
- 2 * 90,-- € (Veranstaltung)
- 2 * 390 km (Hin- und Rückfahrt)
- 2 * 2 Urlaubstage (02. und 03.09.2010)

Der Versuch die Sache zu klären war leider erfolglos. Telefonisch war niemand zu erreichen und in E-Mails wurde auf die rechtzeitig verschickten Teilnahmebedingungen verwiesen sowie die Schuld von sich, auf den Direktor der Rennstrecke, geschoben.

Meine Frage:
Wie lässt sich dieser Fall beurteilen?
Was kann man da machen?

12. September 2010 | 22:40

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Sie können von dem Veranstalter die Rückzahlung der Veranstaltungsgebühren sowie Schadensersatz für die Hin- und Rückfahrt verlangen. Der Veranstalter muß beweisen, dass er die Teilnahmebestätigung rechtzeitig versandt hat. Der Poststempel hat bei Frankiermaschinen keine Beweiskraft.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Rückfrage vom Fragesteller 12. September 2010 | 23:16

Sehr geehrter Herr Weber,

vielen Dank für Ihrer schnelle Auskunft, aber es wäre nett gewesen wären Sie auch auf folgende Punkte eingegangen.

1. Was wenn die falschen Informationen von der Internetseite genommen werden?

2. Kann der Veranstalter einfach die Schuld auf den Direktor der Rennstrecke schieben?

3. Ist es von Bedeutung, dass es ein belgischer Veranstalter ist?

Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. September 2010 | 15:53

Sehr geehrter Ratsuchender,

wenn die Informationen von der Internetseite genommen werden, haben Sie ein Beweisproblem. Ich rege daher an, die Seite auszudrucken.

Nein, der Veranstalter kann die Schuld nicht auf den Direktor der Rennstrecke abschieben.

Ja, ist es. Belgisches Recht kann sich teilweise erheblich von deutschem Recht unterscheiden.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

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