Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Nach § 134 InsO
ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners anfechtbar, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden.
Vor diesem Hintergrund scheidet eine Anfechtung aus diesem Grund aus.
Der Insolvenzverwalter könnte die Rechtshandlung nach § 133 Abs. 1 InsO
anfechten, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
Nach Ihrem Vortrag kommt eine solche Vorsatzanfechtung aber nicht in Betracht, da Sie im Zeitpunkt der Schenkung einen wie in § 133 Abs. 1 InsO
beschriebenen Vorsatz nicht hatten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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E-Mail:
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
danke für die rasche Beantwortung,eine letze Frage Sie schreiben
das der Beschenkte über die Kenntniss der drohenden Zahlungsunfähikeit bescheid wissen muss bzw die Handlung Gläubiger benachteiligt meine Tochter war zum Zeitpunkt der Schenkung 7 Jahre wird da auch die Kenntniss vermutet?
greift der § 131 Abs. 1 Inso
MFG
Sehr geehrter Ratsuchender,
wegen des Zeitmoments ist § 131 Inso nicht anwendbar.
Bei einem minderjährigen Kind kommt es dann auf das Wissen des gesetzlichen Vertreters an.
Mit freundlichen Grüßen
RA K. Roth