400 Euro Job plus Übungsleiterpauschale

| 7. September 2010 15:39 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich bin als Erzieherin für einen gemeinnützigen Verein auf 400 Euro Basis tätig. Auf Grund von Mehrbedarf bietet man mir an, weitere Stunden im Rahmen der Übungsleiterpauschale zu übernehmen.
Geht das überhaupt, beim gleichen Verein einerseits geringfügig beschäftigt und gleichzeitig "nebenberuflich" tätig zu sein, im Rahmen der Übungsleiterpauschale?
Die Tätigkeit in diesem Verein ist meine Hauptbeschäftigung.
Gelegentlich gebe ich Vorträge an der VHS und in Kindergärten, deren Honorare ich als "Selbständige Tätigkeit" beim Finanzamt angebe.

7. September 2010 | 16:44

Antwort

von


(407)
Ernst-Reuter-Allee 16
39104 Magdeburg
Tel: 0391-6223910
Web: https://kanzleifamilienrechtmagdeburg.simplesite.com
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Sehr geehrte Fragestellerin,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte. Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderen rechtlichen Ergebnis führen kann. Dieses Medium dient dazu, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen, soll und kann keinesfalls die Beratung bei einem Kollegen vor Ort ersetzen.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich Ihre Frage wie folgt:

Geht das überhaupt, beim gleichen Verein einerseits geringfügig beschäftigt und gleichzeitig "nebenberuflich" tätig zu sein, im Rahmen der Übungsleiterpauschale?

Ja, das ist möglich. Diese Vorgehensweise wird hauptsächlich von gemeinnützigen Vereinen inzwischen ausgeschöpft, ist aber von der Minijob-Zentrale abgesegnet.


Die Vergünstigung ist allerdings an die Voraussetzungen geknüpft, dass die Tätigkeit einerseits nicht im Hauptberuf und andererseits zwingend im Auftrag einer öffentlichen oder öffentlich-rechtlichen Institution (z. B. Städte und Gemeinden, (Hoch-)Schulen, Volkshochschulen, Kammern etc.) oder eines gemeinnützigen Vereins, einer Kirche oder vergleichbaren Einrichtung ausgeübt wird.

Die Tätigkeit, für die die Übungsleiterpauschale in Anspruch genommen wird, darf allerdings nur im Nebenjob und nicht hauptberuflich ausgeführt werden.
Die Tätigkeit als Übungsleiter darf daher, bezogen auf das Kalenderjahr, nicht mehr als 1/3 einer vergleichbaren hauptberuflichen Tätigkeit in Anspruch nehmen.

Wenn diese Voraussetzungen bei Ihnen gegeben sind, besteht die Möglichkeit, den Minijob durch eine Tätigkeit als Übungsleiter zu erweitern.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschaffen.

Mit freundlichen Grüßen

Tobias Rösemeier
- Rechtsanwalt -


Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht

Bewertung des Fragestellers 7. September 2010 | 17:04

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