Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung des geleisteten Einsatzes gerne wie folgt beantworten möchte:
Die von Ihnen angedachte Lösung über das Rechtsinstituts der Mitarbeit in einem Geschäft des Ehepartner halte ich für recht problematisch. Gab es früher die Pflicht zur Mitarbeit des anderen Ehepartners, so wurde diese abgeschafft, vgl. § 1356 BGB
. Eine Verpflichtung zur Mitarbeit kann sich - wenn überhaupt - nur aus einer ehelichen Beistandspflicht ergeben. Diese dürfte bei Ihnen aber zu verneinen sein, da Ihr Ehemann bereits einer Tätigkeit nachgeht, durch die das Einkommen gesichert ist. Es bedarf daher nicht zwingend des Aufbaus eines Gewerbes. Auch liegt kein Fall eines Personalmangels oder fehlenden Mitteln zur Einstellung einer Hilfskraft vor. Auch ist aus einer Üblichkeit einer Mitarbeit folgt auch nicht gleichzeitig die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit. Diese ist in der Regel nur bei unbedeutenden Hilfstätigkeiten zu verneinen. Im übrigen ist von einer Vergütung auszugehen.
Ich würde Ihnen aufgrund der möglicherweise sich ergebenden Konsequenzen von einer solchen Konstellation daher dringend abraten. Möglicherweise bietet sich für Sie aber auch eine andere Möglichkeit einer Unterstützung beim Aufbau Ihres Gewerbes. Sofern Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld I bei der Agentur für Arbeit haben, gibt es die Möglichkeit zur Erlangung eines Gründungszuschusses gem. § 57 SGB III
. Sollte dies in Betracht kommen, so könnten Sie neun Monate lang gefördert werden. Hierzu zählt auch ein Zuschuss für die Krankenversicherung. Dieser kann sogar nochmals um sechs Monate verlängert werden bei Nachweis eines erfolgreichen Starts in die Selbständigkeit. Darüber hinaus können Sie sich auch privat versichern. Hier werden die Beiträge nicht nach dem Gesamteinkommen berechnet.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
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vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
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Vielen Dank für die schnelle Beantwortung.
Ich habe noch nicht ganz verstanden, ob nur die Unentgeltlichkeit problematisch ist. Wenn mein Mann mich bezahlen würde und wir ja beide dadurch Sozialabgaben hätten (z.B. in der Gleitzonenbeschäftigung), wäre das denn eine Alternative?
Oder würde ich dann trotzdem als Mitunternehmerin gesehen und ich müsste mich selbst versichern?
In der Anfrage fragte ich ja auch nach möglichen Konsequenzen. Wie sähen die denn aus? Und wer prüft das überhaupt?
Vielen Dank im Voraus und einen guten Start in die Woche!
Sehr geehrte Ratsuchende,
die Unentgeltlichkeit könnte problematisch werden, wenn seitens der Behörden Nachforschungen angestellt werden, wie Ihr Mann das Geschäft neben seiner Haupttätigkeit betreibt. Sie sollten daher von Anfang an etwaigen folgen vorbeugen. Eine Beschäftigung beispielsweise als Midi-Job, also zwischen 401 und 800 € könnte möglicherweise angebracht sein. Als Mitunternehmerin würden Sie nur gesehen, wenn Sie das Gewerbe auf sich eintragen oder als Gesellschafterin einsteigen, je nach gewählter Rechtsform.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani