Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre rechtliche Anfrage, die ich wie folgt beantworte:
Frage 1:
"möchte nun in die GKV meiner Frau, die jedoch weniger verdient. Inwieweit ist das möglich?"
Dies ist nach Ihrer Schilderung nicht möglich.
Denn Sie erfüllen bereits nach Ihrer Schilderung die Grundvoraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung nicht. Diese ist in § 10 SGB V
geregelt. Dessen für Ihr Anliegen wesentlicher Absatz 1 lautet wie folgt:
"Versichert sind der Ehegatte... wenn diese Familienangehörigen
1. ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2. nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3. nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4. nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5. kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450 Euro."
Damit erfüllen Sie insgesamt die Bedingungen des § 10
I Nr. 3 bis 5 SGB V nicht. Ein entsprechender Antrag auf beitragsfreie Familienversicherung müsste also in Ihrem Fall von der Kasse Ihrer Frau abgelehnt werden.
Das Einkommens Ihrer Frau spielt im Übrigen erst dann eine Rolle, wenn sie gemeinsame Kinder bekommen und sich für diese dann die Aufnahme in die Familienversicherung Ihrer Frau stellen würde ( siehe § 10
III SGB V).
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
Antwort
vonRechtsanwalt Raphael Fork
Wambeler Str. 33
44145 Dortmund
Tel: 0231 / 13 7534 22
Web: http://ra-fork.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Raphael Fork
Beitragsfrei MUSS die ggf. zukünftige GKV ja nicht sein. Es wäre nicht das Problem Beiträge zu zahlen. Für mich wäre nur der Wechsel von der PKV in die GKV von Bedeutung. Monatliche Beiträge gemessen am Einkommen wären kein Problem.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Nachfrage 1:
"Für mich wäre nur der Wechsel von der PKV in die GKV von Bedeutung."
Dann kommt für Sie als Selbständiger nur die freiwillige Versicherung nach § 9 SGB V
in Betracht. Da Sie sich aber bereits für die PKV entschieden haben, kommen Sie dort nicht ohne Weiteres hinein. Sie müssten dazu zunächst einmal nach § 5 SGB V
versicherungspflichtig werden und dürften dabei nicht zeitgleich hauptberuflich selbständig sein.
Da das Ganze ein komplexes Thema ist, welches zudem auch von Ihrer Ausgangsfragestellung abweicht, empfehle ich Ihnen zur ersten Übersicht den nachfolgenden Artikel:
http://www.krankenkasseninfo.de/wechsel/wechsel-pkv-gkv/
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-